Indem wir den Besitzern der im Kreise befindlichen Dampfkessel-Anlagen, unter Bezugnahme auf die besonderen Bestimmuna-n der erwähnten Verordnung, von den vorbemerkten Anordnungen zu Deren Bemessen und Nachachtunq hiermit Kenntniß geben, erwarten wir, daß dieselben jenen Prüfungstechnikern bei Vornahme ihres Geschäfts in jeder Weise behülflich sein, und auch der demnach, stigen Anforderung der aus den Polizeikassen vorgelegten und von den Kessclbesitzern zu ersetzenden Gebühren unweigerlich alsbald,! Folge leisten werben. 8
Gleichzeitig machen wir die Betheiligten auf die durch das Regierungsblatt Nr. 22 zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Aende- rung des vorletzten Absatzes des §. 22 der Verordnung vom 4. August 1857 aufmerksam, nach welcher in Zukunft von der bei Dampfkesselproben vorgeschriebenen Stempelung der Sicherheitsventile und Ventilhebel Umgang genommen werden, dagegen aber eine Plombirung der von dem Prüfungsbeamten für dauerhaft erkannten Dampfkessel, sowie eine amtliche Stempelung des Belastunas- gewichts am Ventilhebel stattfinden soll. J
Gießen, den 5. Oetober 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths : Pietsch, ________________ Regrerungs - Rath.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der im Landkalender für das Großherzogthum Hessen irrthümlich auf den 30. und 31. October d. I. festgesetzte sog. Herbstmarkt zu Schotten nicht an diesen Tagen, sondern
Dienstag den 23. und Mittwoch den 24. October d. I. abgehalten werden wird.
Gießen, den 5. October 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs-Rath.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edictsllsdungen.
2236) Nachdem Großherzogliches Hofgericht der Provinz Oberhessen über den Nachlaß des verstorbenen C. L. Reis dahier den förmlichen Concursprozeß erkannt hat, werden hiermit alle bekannten und unbekannten Gläubiger des genannten Nachlasses aufgefordert, ihre Forderungen und sonstigen rechtlichen Ansprüche sogewiß in dem Liquidationstermine
Montag den 19. November l. I., Vormittags 9 Uhr, bei unterzeichnetem Gerichte anzumelden und zu begründen, als sonst angenommen werden wird, sie hätten auf ihre Ansprüche an die Concursmaffe verzichtet und ihr Ausschluß stillschweigend erfolgt.
Zugleich soll in genanntem Termine ein Arrangement versucht und über die Wahl eines Massecurators, der bereits provisorisch von dem Gerichte bestellt wurde, verhandelt werden. Kommt eine Einigung zu Stande, so ist die Minderheit an den Beschluß der Mehrheit gebunden.
Gießen, den 10. September 1860.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Dr. A. v. Grolman, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
Resolution.
2237) In Sachen des Jean Weber von Gießen, Klägers, gegen seine Ehefrau, Wilhelmine, geb. Pcuster, Beklagte, Ehescheidung betr., wird der Beklagten durch öffentliche Ladung davon Kenntniß gegeben, daß ihr Ehemann unter dem Heutigen gegen sie eine Klage auf Ehescheidung wegen bös-
| williger Verlassung erhoben hat, deren Ein- ! sichtsnahme in der Registratur freisteht, und ; damit die Aufforderung verbunden, sich i darauf innerhalb einer Frist von drei Mona- i ten, bei Meidung der Annahme des Eingeständnisses und des Ausschlusses mit Einreden, zu erklären. Weitere Verfügungen werden nur durch Anschlag an der Gerichts- thüre bekannt gemacht.
Gießen, den 11. September 1860.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen. M u h l, Bott,
Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.
Besondere Bekanntmachung.
2374) Bei der Stadt Gießen ist die Stelle eines Nachtwache-Ersatzmannes zu besetzen.
Diejenigen hiesigen Bürger, welche gesonnen sind, dieselbe zu übernehmen, wollen dieses bei der unterzeichneten Behörde an- melden.
Gießen, den 2. October 1860.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
D. Ebel.
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weißen Strickwolle, welche im Wachsen nicht eingeht, habe ich i wieder erhalten. Zugleich bringe ich hiermit meine Strickgarne in Wolle und ächt englischer Baumwolle in empfehlende Erinnerung. I. H. Fuhr.
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