Ein Geldbeutel mit einigem Geld, ein weißes Taschentuch, ein Taschenmesser, ein Haarnetz und ein Schubkarren. Zuge­laufen : Ein großer und ein kleiner Hund. Die Eigentdümer werden aufgeforvert, sich balvtgst zu melden.

Gießen, Len 8. Mai 1860. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

® Nover, Polizei-Rath.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Standgeld von Wochenmarkts Gegenständen.

1149) Das Regulativ Großherzoglichen KreiSamtS über obiges Standgeld und die einzelnen Abgabensätze bringen wir nachstehend zur öffentlichen Kenntniß unv jügen dem bei, daß die Erhebung mit dem 10. Mai ihren Anfang nimmt.

Gießen, den 1. Mai 1860. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

---------------------- D. Ebel.

' u." .. ...............R egulativ -

über die Erhebung eines Standgeldes von zum Wochenmarktverkehr geeigneten Gegenständen in der Provinzialhauptstadt Gießen.

Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. December 1859 zu Nr. M. d. I. 15081 wird in obigem Betreffe nachstehendes Regulativ erlassen: ,

§. 1. Der Provinzialhauptstadt Gießen ist von allen in dem beigefugten Tarife aufgefuhrten Gegenständen, soweit sie auf dem Marktplatz und auf oder an der darin einlaufenden Hauptstraße bis an das nördliche Ende des Lindenplatzes einerseits und bii an das südliche Ende des Kreuzes andrerseits zum Verkaufe ausgestellt werden, die Erhebung des tarifmäßigen Standgeldes gestattet.

§. 2. Die Erhebung geschieht an dem von dem Verkäufer eingenommenen, beziehungsweise ihm angewiesenen Platze durch den dazu beauftragten, mit Legitimationsschein Großherzoglicher Bürgermeisterei versehenen Erheber, und das Standgeld ist auf ! dessen Anforderung unweigerlich zu entrichten.

§. 3. Von der Entrichtung ves Standgeldes sind die vahier heimathsberechtigten Einwohner befreit.

§. 4. Bezüglich ves Standgeldes auf Jahrmärkten und der Marktgebühren auf Fruchtmärkten bleiben die Bestimmungen der betreffenden Marktorvnungen iw Geltung.

§. 5. Wer die Entrichtung ves Stanvgelves unterläßt, oder seine deßfallsige Verpflichtung zu umgehen oder zu schmälern sucht, verfällt in die Strafe des zehnfachen Betrags der vefrauvirten Abgabe. ,

§. 6. Die Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzu­bringen, welche die Aburtheilung im Avministrativwege stempelfrei zu bewirken hat, wenn nicht der Angeschuldigte gerichtlich!^Ver­handlung verlangt, welchenfalls das aufzunehmenve Protokoll dem Großherzoglichen Stadtgerichte Gießen zum Erlaß des Straf- Erkenntnisses vorzulegen ist. h

§. 7. Die zur Ausführung dieses Regulativs dienlichen Controlcmaßregeln und Instructionen bleiben vorbehaltlich v Oberaufsicht der Staatsbehörde dem Stadtvorstanve überlassen.

Gießen, den 5. Januar 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

Taris des Standgeldes.

8 kr.

Wagen herab verkauft werden

S

1

1

2

u

5)

6)

7)

8)

9)

10)

tf ff

ff ft tf ft tf

tf tf tf ff

. 4

. 2

. 1

Eine Gans . . .

Eine Ente ........

Eine Kötze oder ein Korb mit kleinerem Geflügel (Hühner, Tauben u

Ein Zuber, Netz oder Korb Fische.....

hlr- If ft tf ff ff tf If If tf

II

1 II

II

If

' II

s. w.) und jedes Welschhuhn . 2

2) Ein einspänniger Wagen, desgleichen . . . .

3) Ein großer sogenannter Lückenkorb, oder ein großer Sack, oder ein Schubkarren voll Obst

4) Desgleichen ein solcher voll Gemüse, Salat, Pflanzen, Zwiebeln, Kartoffeln u. vgl.

~ Eine Last, ein gewöhnlicher Tragkorb oder kleiner Sack voll desgleichen

Ein Dutzend Besen .......

11) Zehn Pfund Butter oder darüber bis zu fünfzehn Pfund

12) Fünfzehn Pfund Butter oder darüber bis zu zwanzig Pfund .

13) Zwanzig Pfund Butter oder darüber ....

14) Ein Korb, Sack oder Schubkarren mit allerhand Marklgegenstänven

15) Ein Stand eines Händlers mit Häfner-Steingut oder Irdengeschirr

16) Ein Stand sonstiger Art, der einen kleinen Raum einnimmt

Von solchen Victualien, welche nur in kleinen Körbchen und Gefäßen, die mir oer Pano ooer unrerm können, auf dem Markte feilgeboten werden, überhaupt von allen Sachen in kleineren Quantitäten und von unbedeutendemi ist nichts zu entrichten, jedoch dürfen größere Quantitäten nicht absichtlich in kleinere Körbe vertheilt werden, um vao w Erhebung der Gebühren zu entgehen.

. 1

. 1

. 1

. 2

. 2

. 4

. 2 ii mit der Hand oder untern Arm getragen wer i

1) Ein zwei- oder mehrspänniger Wagen mit Kartoffeln, frischem Obst, Gemüse, Zwiebeln, Weißkraut, Heu, Stroh oder sonstigen Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, sofern dieselben wagenweise, oder vom

Gießer

Ed

Gläubi

1032) F Nachlaß der Kliebe's Wit bei der Erbt! rücksichtigt w dieses Ja!

Gießen, a Großss

Ve

783) Mi

9 sollen auf b< bitten des Noll, als: Flur Nr. Di

7 2

7/ <1

Z66 *"

7*/ 1

/ 60 *

unter den a den Bedinc Versteigert N

Gießen, Großl

1192) M sollen in de Hauses dahi theils unbrc als:

alte Br schlösser Weibs- Stock-L mit Cyl Sessel, Wandse Balken, schranke an den Ml

Gießen, Großherzo^ Ci

Ver 1199) Gemarkunj