Ausgabe 
8.12.1860
 
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Mittelpreis vorn

Maller Pff ff. fr. 200 3 54 200 4 200 --

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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 ft., für Auswärtige, incl. PvftaufschlagS z g. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). _________________________

V8. Samstag den 8. Deeember 18GO.

Amtlicher T h e i l.

Gießen, am 3. Derember 1860.

Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschaden betr. vom 6. Juni 1853.

Das

Großhcr)ogliche Kreisamt G ießen

an

die Großheyogiichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir fordern Sie auf, alsbald die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Revision der Brandkataster unter Zuziehung des Gemeinde­raths vorzunehmen, und deren Resultat binnen 14 Tagen einzuberichten. Da wir bei mehreren Brandunsällen die Wahrnehmung gemacht haben, daß dieses Geschäft nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt vollzogen wird, so muffen wir Ihnen für die tfclge größere Pünktlichkeit hierbei anempfehlen. Auch sind wir veranlaßt, Ihnen und dem Publikum bei dieser Gelegenheit den Art. 178 des Polizeistrafgesetzes einzuschärfen, zu welchem Behufe er nachstehend abgedruckt ist.

K ü ch l e r.

Art. 178. Die Eigenthümer der Gebäude sind verbunden, bis zum 1. Deeember des Jahres, in welchem der Bau vollendet wurde, oder, wenn der Bau erst im Deeember vollendet wurde, bis zum Ende des Jahres sowohl die Aufnahme neu errichteter Gebäude in die Brandversicherung, als, wenn die Hauptdimensionen der Gebäude wesentlich erweitert oder verringert worden sind, die angemessene Revision des Verstcherungsanschlags zu beantragen.

Die Unterlassung dieser Anzeige ist mit einer Strafe von 1 bis 5 ft. zu ahnden.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edictaltadungen.

2889) Nachdem Großherzogliches Hof- gericht der Provinz Oberhessen über das ' um 291 sl. 3 fr. überschuldete Vermögen I des Georg Wagner II. zu Crumbach den förmlichen Coneursprozeß erkannt hat, so werden nunmehr alle Diejenigen, welche Ansprüche an das genannte Vermögen zu | bilden vermeinen, aufgefordert, solche im j Termin

Freitag den 8. Februar 1861, Morgens 10 Uhr, bei dahiesigem Gericht sogewiß anzumelden, zu begründen und etwaige Vorzugsrechte geltend zu machen, als sie sonst stillschwei-, gendS ohne besonders zu erlassendes Präelusivdecret hiermit ausgeschlossen j werden, keine Befriedigung aus der Con-; eursmasse zu erwarten haben. In diesem i Termin soll zugleich angelegentlichst die!

Güte versucht, sodann ein Gläubigeraus­schuß gewählt und ein Masseeurator ernannt werden. Die nicht erschienenen Gläubiger oder deren nicht gehörig Icgitimirten Ver­treter werden hierbei als den von der Mehr­zahl der erschienenen Gläubiger gefaßten Beschlüssen beigetreten angesehen.

Gießen, den 4. Deeember 1860. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Mu hl, v. Rotsmann, Stadtrichter. Stavtger.-Assessor.

2688) Nachdem Großherzogliches Hof­gericht der Provinz Oberhessen gegen Philipp Weber von Großen-Linden den förmlichen Coneursprozeß erkannt hat, werden Alle, welche Ansprüche an denselben zu bilden haben, aufgefordert, solche im Liquidations- Termine

Montag den 17. Deeember l. I., Vormittags 10 Uhr,

bei Meibung des stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse, anzuzeigen und zu begründen. Von den nicht erscheinenden Gläubigern wird unterstellt, daß sie allen Beschlüssen der Mehrheit der Anwesenden bezüglich der in demselben Termine zu ver­suchenden Güte, Wahl eines Massepflegers und Gläubigerausschusses zustimmen.

Gießen, den 2. November 1860. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Bott,

Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.

Besondere Bekanntmachungen.

2675) lieber den als geistesschwach er­kannten Karl Noll dahier, Sohn des Äagelschmieds Andreas Noll dahier, ist heute Wagnermeister Wilhelm May da­hier als Kurator bestellt und verpflichtet worden. Es wird dieses mit dem Anfügen