Ausgabe 
7.11.1860
 
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intel Müller, Bergwerk zu Daniel Müller bilde Herbert, ermeisters und achter.

Steinberger, in Friedberg, ind Wagner- licher Sohu; Bürgers und liche Tochter.

Osburger und Verner, eine Oktober.

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anta, Frl. -Stations- laitij.

Anzcheblslt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

1860

M SO

Mittwoch den 7. November

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, z st. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Prvvinzialhauptftadt Gießen:

Fleischtare. per Pfund

Ochsenfleisch

Kuhfleisch

Rindfleisch ......

Kalbfleisch

Schweinefleisch ...

Hammelfleisch

Schaaffleisch

Leberwurst ...........

Bratwurst

Schwartenmagen

Blutwurst

geräucherter Speck ........ t,

Schinken

Dörrfleisch

fr.

17

14

12

10

17

13

10

18

22

20

20

30

24

22

per Pfund

Rindsfett ...........

Nierenfett .

Schweineschmalz .

desgleichen ausgelassenes ......

B r o d t a r e.

Pfund

2/ ordinäres i -/, Gerste- und / b h b . . .

4l Brod aus / % Korn-Mehl | ^steyeno , . .

2 ( gemischtes i Waizen- und l b b . . .

4i Brod aus s % Korn-Mehl s ^steyenv , * .

Loth Quint

5 1 Wasserweck

4 1 Milchbrod .........

2) Für die andern Städte nnd Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heiler billiger.

fr.

20

24

24

28

fr.

7

14

7 15z

1

1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe bfiendlich sein.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, den zwischen dem Großherzogthmn Hessen und dem Königreich Preußen abgeschlossenen Vertrag über t die Herstellung einer Eisenbahn zwischen Cöln und Gießen betreffend.

(Schluß.)

Art. 6. Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbe- halten bleiben, doch wird dieselbe dafür Sorge tragen, daß in thunlichster Verbindung mit den Fahrten der Main-Weser-Bahn täglich mindestens eine dreimalige direkte Verbindung, ohne anderen als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen und ohne Wechsel der Wagen zwischen Cöln und Gießen stattfinde, sowie daß die Fahrpreise für die Eisenbahn von Cöln nach Gießen in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden Eisenbahnstrecken gebracht werden.

Wegen Herstellung zusammenhängender Züge zwischen Cöln einerseits und Leipzig und Frankfurt andererseits erklärt sich die Königlich Preußische Regierung bereit, mit der Großherzoglich Hessischen und den übrigen betheiligten Regierungen in commissarische Verhandlung einzutreten.

Art. 7. Zwischen den beiderseitigen Unterthancn soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Bcförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Art. 8. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits competenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Staats­gebiet besonders zu publicirenden Bahnpolizei-Reglements nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden.