Ausgabe 
5.5.1860
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 2 st. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

36. Samstag den 3. Mai 1866.

Amtlicher Theil.

Das

Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großher?oglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die sub rubro, die während der Recrutirung verübt werdenden Excesse betreffend, erlassenen früheren Ausfchreiben fordern wir Sie auf, die Militärpflichtigen zu bedeuten, daß das Ein- und Ausziehen mit Musik, das Singen und Schreien auf den Straßen und das Herumziehen mit Getränken in der Stadt an den Tagen der Musterung und Loosziehung bei Vermeidung der in den Art. 79 und 216 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen verboten sei.

Gießen, den 27. April 1860.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

In Verhinderung des Kreisraths :

P i 'e t s ch ,

Regierungs-Rath. (1099)

Gerichtliche und Privat Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachung.

Standgeld von Wochennrarkts - Gegenständen.

1149) Das Regulativ Großherzoglichen Kreisamts über obiges Standgeld und die einzelnen Abgabensätze bringen wir nachstehend zur öffentlichen Krnniniß unv fügen dem bei, baß die Erhebung mit dem 10. Mai ihren Anfang nimmt.

Gießen, den 1. Mai 1860. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

D. Ebel.

Regulativ

über die Erhebung eines Standgeldes von zum Wochenmarktverkehr geeigneten Gegenständen in der Provinzialhauptstadt Gießen.

Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. Deeember 1859 zu Nr. M. d. I. 15081 wird W obigem Betreffe nachstehendes Regulativ erlassen:

§. 1. Der Provinzialhaupistadt Gießen ist von allen in dem beigefügten Tarife aufgeführten Gegenständen, soweit sie auf dem Marktplatz uno auf oder an Der Darin einlauienben Hauptstraße bis an Das nördliche Ende des Lindenplatzes einerseits und bis an das südliche Ende des Kreuzes andrerseits zum V rka ife ausgestellt werden, die Erhebung des tarifmäßigen Standgeldes gestattet.

§ 2. Die Erhebung geschieht an dem von dem Verkäufer eingenommenen, beziehungsweise ihm angewiesenen Platze durch dm dazu beauftragten, mit Legitimationsschein Groß.-erzoglicher Bürgermeisterei versehenen Erheber, und bas Standgelv ist auf veffen Anforderung unweigerlich zu entrichien.

§ 3- Von der Entrichtung des Standgeldes sind die dahier heimathsberechtigten Einwohner befreit.

4- Bezüglich des stand selbes auf Jahrmärkten und Der Marktgebüh ren auf Fruchtmärkten bleiben die Bestimmungen der detreffenven Marktordnungen in Geltung. ö

r..x, $ 5- Wer die Entrichtung Des Standgeldes unterläßt, oder feine dcßfallstge Verpflichtung zu umgehen oder zu schmälern 1r' verfallt in Die Strafe des zeh nfachm Betrags Der b.fraudirten Abgabe.