n.
Iben sind zu : gerichtliche -icherheit auf t Unterzeich.
rmann,
ttfinbenben , daß die
ton.
i, geboten den
und Schönfär-
Lochter, Karo-
des Bürgers chäfer, eheliche gestorben den
Schmidt aus n 24. Juni.
chsten Woche ann.
u. Stammbach
lernbach; Hr. ». Holzhausen.
Verw. Jochem n ; Hr. Hütet,
r. Hamburger, Henz, Fuhrm. Handelsm. s.
Itl. Becher ».
ig ». Watten-
n.
chter, Doct. v. Secret. Melior Schliephacke v. anau. — Bei lei Hrn. MoseS — Bei Hrn. ei Fr. Pfarr. :33ic. t>. Ktein- ppenheim.
It.
wimmlehrer.
Ngl
Anzeigtblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 ft., für Auswärtige, incl. PostaufschlagS,
2 st. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jfä 33. Mittwoch -en 2. Juli 1860.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e. per Pfund
Ochsenfleisch „
Kuhfleisch „
Rindfleisch „ „
Kalbfleisch „
Schweinefleisch „
Hammelfleisch ........... „
Schaaffleisch „
Leberwurst „
Bratwurst . .......... „
Schwartenmagen „
geräucherter Speck „
Schinken „
Dörrfleisch........ . . „ „
fr. 16 13z uz
8 16
13 10
16 20
20 20
30 24
22
per Pfund
Rindsfett „
Nierenfett ............ „
Schweineschmalz . „ „
desgleichen ausgelassenes ...... „ „
Brodtare.
Pfund
2l ordinäres l */, Gerste- und 1 . . .
4s Brod aus | % Korn-Mehl j ^stehend , . ,
2( gemischtes i % Waizen- und / . . . . .
4 s Brod aus # % Korn - Mehl s bestehend . , t
Loth Quint
5 1 Wasserweck ..........
4 1 Milchbrod
fr. 20 24 24 28
fr.
15
8;
17
1
1
2) Für die andern Städte «nd Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 11/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Theil.
Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für die letzten sechs Monate des Jahres 1860 betreffend. öuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 24. November 1857 auch für die letzten sechs Monate des Jahres 1860 noch fortbestehen soll, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1. Das Finanzgesetz vom 24. November 1857 wird auf die letzten sechs Monate des Jahres 1860 ausgedehnt «nd in Wirksamkeit gesetzt, und es sind demgemäß die sämmtlichen directen und indirekten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Januar des Jahres 1861 fortzuerheben.
Artikel 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigebrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstabt, ben 23. Juni 1860.
CL- s.) LUDWIG. 5. Sch-„ck.


