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Liebigs-
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Otto Schenck, comolivführers hristion Fried- ! M., gestor-
,d Karl Lorenz und Schuh- lielicher Sahn, i 18. April, alene Herbert, Bürgers und rbert, hinter-- 7 T., gestor-
all, des Bnr- ian Schwall, gestorben den
hsten Woche Lngel.
mnitz, Meyer ldungen.
u. Kaiser ». -gier.-Rath d. ssing, Ingen, jt. Heimann, Hrn. Sind, nd, Suckirsch • v. Ilmenau,
Hr. Scherer,
Id v. Kaichen; Hr. Schwarz,
N.
inz. - Bei
Colchester. - , Oberförster
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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einbeimische 1 ff. 36 fr., für Auswärtige, incl. Pvstaufschlags, 2 fl. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Jlo 33 Mittwoch den 2. Mai 1860.
Polizeitaren
für d e n Kreis Gießen, und zwar:
i)
Fleischtare.
Ochsenfleisch ....... Kuhfleisch ......... Rindfleisch
Kalbfleisch Schweinefleisch Hammelfleisch ........ Schaaffleisch ........ Leberwurst ........ Bratwurst Schwartenmagen ....... Blutwurst . . . . . . ... . . . geräucherter Speck ...... Schinken . . . Dörrfleisch ........
für die Provinzialhauptstadt Giefien:
per Pfund kr
if
Brodtare.
n
u
u
ff
if
1 Wafferwcck
1 Milchbrov .
ordinäres Brov aus gemischtes Brod aus Quint
4i Loth 5 4
n
if
16 13z
11
9 16
13 10
16 20
20 20
30 24
22
Pfund
■2'1
per Pfund
If If
If If
II U
If If
Rindsfett . . . . . Nierenfett Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes
Y fbrst-' und | w i
7s Korn-Mehl | v
7s Walzen- und ( b 6
7s Korn-Mehl f fettem)
kr. 20 24 24 28
1
1
kr.
14*
8
16
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Drod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als 1*/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Theil.
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F ---------------------------------------------------
Das
Groß herzogliche Kreisamt Gießen
an
die Grosther^oglichcn Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die sub rubro, die während der Recrutirung verübt werdenden Excesse betreffend, erlassenen früheren «usfchreiben fordern wir Sie auf, die Militärpflichtigen zu bedeuten, daß das Ein- und Ausziehen mit Musik, das Singen und Schreien auf den Straßen und das Herumziehen mit Getränken in der Stadt an den Tagen der Musterung und Loosziehung bei Vermeidung der in den Art. 79 und 216 des Polizeistrafgesctzes angedrohten Strafen verboten sei.
Gießen, den 27. April 1860.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths : Pietsch,
- Regierungs - Rath. (1099)


