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Mittelpreis vvm Malter fr.
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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und.Samstags.---Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, inol. Poftanfschlags,
1 fl. zz fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B» Nr. 1). — Einrücknngsqebühr für di- gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 ft. — Annoncen in Tabellensorm werden doppelt berechnet.
J^o ZI. Samstag den 23- Juni
Einladung zum Abonnement.
Mit dem 1. Juli beginnt ein neues halbjähriges Abonnement auf das
BS ^nKigrbUtt für dir .StaM und drn Kreis G-esien.
Dasselbe erfcheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige U n t e r h a l t n n g s b l ä t t e r.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, Miscelleu, Anecdoten, Coursberichte, die Anklagen und Urtheile der Asstsen und des Krovinzialstrafgerichts u. f. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg, und wird die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 2 kr. berechnet.
Der halbjährige Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten 45 kr., einschließlich Bringerlohns ; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Aufschlag der Post oder der Bezirksboten hinzu, und wollen sich deshalb die auswär.igen Abonnenten wegen Bestellung des Blattes nur an das zunächst gelegene Postamt oder den betreffenden Bezirksboten wenden.
Die (Spedition des AuzeigebEottes für die Stadt und den Kreis (ließen.
A m t l i eh e v Thor L
BekarrMtmerchuNg,
die Aushebung der für den Kriegsgebrauch nöthig'en Pferde betreffend.
Mit Bezug auf Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Octobcr 1855 und §. 8 der Verordnung vom 4. März d. I., sodann auf die Verordnung vvm 22. April d. I. und die Bekanntmachung vom 21. April v. I. wird, im Einvernehmen mit Großhcrzoglichem Kriegsministerium, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die dermalen angeordnct gewesene Aushebung der zum Kricgsgcbrauch »öthigen Pferde nunmehr beendigt ist, und daß das deshalb, erlassene Verbot bezüglich des Pferveverkaufs hiermit setzt wieder ausgehoben wird, wobei es sich von selbst versteht, daß das Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Grenzen des Zollvereinsgebiets nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 7. März d. I., bestehen bleibt.
Darmstadt, den 14. Juni 1859.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v- D a l w i g k. Hallwachs.
® ef <tit ii t mach ii ng,
den außerordentlichen Steuerzuschlag für die letzte» sechs Monate des Jahres 1859 betreffend.
Um drohenden Gefahren wehrhaft zu begegnen, ist die Kriegsbereitschaft der deutschen Armeen ungeordnet Wörden. Jur theilweiskn Bestreitung der hierdurch für das Großherzogthum nothwendig gewordenen bedeutenden Ausgaben'hat es nickt vermieden werden können, die Steuerkräfte des Landes vorübergehend in erhöhter Weise in Anspruch zu nehmen, wobei Regierung und Stände von der Ansicht ausgingen, daß Jedermann gerne bereit sein werde, der Vcrtheidigung des Vaterlandes ein solches Opfer zu" bringen. In dem wegen Aufbringung der erforderlichen Mittel mit den Ständen vereinbarten Gesetz vom 11. v. M. ist daher im


