Ausgabe 
23.7.1859
 
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L8AA.

Samstag den 23. Juli

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Gießen am 21. Juli 1859.

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11. 30-31

Gießen, am 20. Juli 1859.

(1543)

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Gießen, am 20. Juli 1859.

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Mittelpreis vom Malter

2. 20-20|

1. 45-454

Art. 147. Stroh, unauSgedroschenes Getraide, Heu, Grummet, tiirrcr unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel und dergleichen leicht entzündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden, nicht anders als in einer Entfernung von hundert Fuß von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß von jedem feuersicher gedeckten und mit einer Feuerung versehenen, endlich dreißig Fuß von jedem andern feuersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden.

Art. 148. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden, in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle, wenn Jemand aus Mangel an Raum genöthigt ist, jene Gegenstände in einem Wohngebäude, worin nur gewönliches Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird, aufzubc- wahren, ist dies gestattet. In einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangcn wird, noch in Küchen, und müssen stets in einer Entfernung von drei Fuß von Schornsteinen und Feucrstellen aufbewahrt werde». Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften viescs Artikels werden mit einem bis zehn Gulden bestraft.

Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäuve und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuer­stellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind.

Art. 149. Innerhalb der Wohngebäude dürfen größere Vorräthe von Holz und anderen Brennmaterialien nur in einer Entfernung von drei Fuß von Schornsteinen und Feuerstellen aufbewahrt werden. Mit Rücksicht auf die Localverhältnisse enge Straßen, Häuser mit Strohdächern kann jedoch durch localpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch diese Regle­ments zu bestimmender Vorräthe von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiver­waltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, über welche hinaus größere Vorräthe von Holz in den Höfen der Städte und

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Frl. Balser t. v. Grünberg. - M, Frl. Schmig pp: Fr. Lbers. 'ich: Frl. Bert- -chmibt, KreiSr.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. K ü ch l e r.

Großhcrzvgliches Kreisamt Gießen. K ü ch l e r.

Zu Nr. K. -G. 5379.

Betreffend: Beurlaubungen zur Unterstützung bei den Ernvtearbciten. Das

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 ft., für Auswärtige, inel. Postaufschlags, l'jl. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellen!orm werden doppelt berechnet-

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Auf Verfügung Großherzoglichen Kriegs-Ministeriums vom 18. d. Mts., zu Nr. K. M. 9662 benachrichtigen wir Sie, daß die Anordnung in unserem Ausschreiben vom 13. d. Mts., wonach die Vorschrift des §. 4 derVerordnung über das Verhalten der Civilbehörden in Bezug auf die beurlaubten Soldaten" Beschränkungen erhalten hat, auf Allerhöchsten Befehl wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgehoben worden ist. Diese Verfügung ist auf sämmtliche Beurlaubte anzuwenden.

K ü ch. l e r.

lann noch eint I dauernde lusgabestunden Ibis 8 Uhr l>9.

| Küchler. I lim Englischen, huf Verlangen | Fr können noch sikhmcn. Das tts.

Bekanntmachung.

Bei der anhaltenden heißen Witterung sehen wir uns veranlaßt, die hinsichtlich der Aufbewahrung feuerfangender Gegenstände bestehenden polizeilichen Bestimmungen nachstehend wiederholt zur allgemeinen Kenutniß zu bringen.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit wiederholt znr Kenntniß des Publikums gebracht, daß das Baden in der freien Lahn bei Gießen nur an der eingefaßten und mit Pfählen bezeichnete» Stelle und nur mit Gebrauch von Badehosen erlaubt ist. Wer außer­halb der bezeichneten Stelle in der freien Lahn badet, verfällt in eine Strafe van 30 fr. bis 3 st.

sider, Gastw.». |fe,t i Hr. Freu­

st" t Hr. Jtraft Hrn. Handelst

für die

Stadt und -en Kreis Gießen