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Mittelpreis vom Malter
Verkauft
AnMcvmll
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff- 30 kr., für Auswärtige, inel. Postanfschlags, 1 ft 53 kr - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Ervedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1). - Ginrücknngsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 kr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. - Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
^'5 Samstag den 19. November 18AW.
Gerichtliche un- Privat Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
Die Musterung des Jahres 1860 betreffend.
2484') Nach Verfügung Großherzoglichen Kreisamts soll die Liste der Conscriptionspflichtigen des Jahres 1860 aufgestellt werden.
In Gemäßheit des Recrutirungsgesetzes wird daher hiermit bekannt gemacht, daß derjenige, welcher die Versetzung in das Devot oder einjährige Zurückstellung ansprechen zu können glaubt, diesen Anspruch vor Abnahme der Ortsliste bei der unterzeichneten Stelle zu begründen hat, indem später vorgebracht werdende Gesuche nach dem Gesetze keine Berücksichtigung mehr finden werden.
Alle diejenigen, welche wegen Fehler reclamiren wollen, werden wir aus Anfrage geeignet belehren, inwieweit sie sich mit Zeugnissen zur Begründung ihrer'Reklamationen zu versehen haben.
Gjeßm, den 15. November 1859. Großhcrzogliche Bürgermeisterei Gießen.
B D. Ebel.
2511) Die am 11. d. Mts. fällig gewesenen städtischen Gelder:
1) für ersteigertes Grummetgras,
2) Trieb- und Wiesenviertelzinsen,
können in den ersten 8 Tagen noch ohne Kosten zur Stadtkasse bezahlt werden.
Gießen, den 17. November 1859. Der Stadt-Einnehmer:
Enders.
2476) Das Martini laufenden Jahres fällig gewesene Pachtgeld von den zum Hospital- und Pfarreigut gehörigen Grüne- , stücken kann innerhalb ‘8 Tagen kostenfrei bezahlt werden.
Gießen, am 14. November 1859.
Der Rechner: Wittich.
Edictalladungen.
2054) Nachdem Großherzogliches Hofgericht der Provinz Oberhessen über das ' Vermögen des Johannes Rohrbach I. ! zu Crumbach den förmlichen Concursprozeß i erkannt hat, werben hiermit die bekannten und unbekannten Gläubiger desselben aufgefordert, im Termin
Freitag den 25. November 1859, Vormittags 9 Uhr, ihre Forderungen und Ansprüche so gewiß anzumelden und etwaige Vorzugsrechte geltend zu machen, als sie sonst stillschweigends — ohne ein besonders zu erlassendes Präclusiv-
decret — hiermit ausgeschlossen werben, von der Masse keine Befriedigung zu erwarten haben. In dem genannten Termin soll gleichzeitig angelegentlichst die Güte versucht, im Falle des Fehlschlagens aber ein Gläubiger- Ausschuß und Massecurator erwählt werten. — In dieser Beziehung werden die ! nicht erschienenen Gläubiger oder deren nicht । \ gehörig legitimirten Vertreter als den Be- : schlössen der Mehrheit der erschienenen Gläu- ! btger beigetreten angesehen.
Gießen, den 19. September 1859.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen. । Muhl, v. Rotsmann,
Stablrichter. Stadtger. - Assessor.
2440) Auf den Grund der gegen Philipp Weigel's Eheleute zu Großen-Linden wegen Entmündigung eingeleiteten Nachuntersuchung wird denselben hiermit die Disposition über ihr Vermögen bis auf Weiteres entzogen, und ihnen vorläufig in der Person des Großherzoglichen Bürgermeisters Menges zu Großen-Linden ein Beistand bestellt. —
Veräußerungen der Ppilipp Weigel's Eheleute ohne Genehmigung ihres Beistandes werden im Voraus für ungültig erklärt und verordnet, daß alle an sie zu bezahlende Gelder bei Meidung doppelter Zahlung an den genannten Beistand, Bürgermeister Menges zu entrichten sind. — Gleichzeitig werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an das Vermögen der Philipp Weigel's Eheleute zn bilden vermeinen, aufgefordert, solche innerhalb 14 Tagen — vom heutigen an gerechnet — bei unterzeichnetem Gericht so gewiß anzumelden, als sie sonst bei Abschluß des aufzunehmenben Inventars nicht berücksichtigt werden können, keine Befriedigung zu erwarten haben.
Gießen, den 9. November 1859.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl, v. Rots mann,
Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
2501) Großherzogliches Hofgericht der Provinz Oberhessen hat laut Erkenntnisses vom 17. v. Mts. über das um 528 fl.


