für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 ft., für Auswärtige, inet PostaufschlagS, 1 fl. 53 fr. — Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postänitern. — In Gießen bei der Expedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet, jtg, 6 Mittwoch den 19. Januar 18AO.
Poiizeitaren *
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenfleisch . . .
Kuhfleisch.........
Rindfleisch.........
Kalbfleisch.........
Schweinefleisch
Hammelfleisch
Schaaffleisch
Leberwurst
Bratwurst. . . . . . ,
Schwartenmagen
Blutwurst geräucherter Speck Schinken
Dörrfleisch
per Psund fr. ♦ ,/ 1/ 15
• // u 12
- II n 8
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• ii u 18
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n u 18 • ii h 32
• ii n 24
• n h 22
Rindsfett . . Nierenfett Schweineschmalz . .......
desgleichen ausgelassenes .
Brodtare.
Pfund
2 / ordinäres l '/, Gerste- und / . „ .
41 Brod aus [ % Korn-Mehl | 6e|t^cnb
2( gemischtes | % Waizen- und
41 Brod aus ) z/3 Korn - Mehl 1 ^stehend
Loth Quint
5 2 Wasserwcck . .
4 3 Milchbrod ........
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
per Pfund
ff ff
ff ff
ff ft
ff ff
fr.
20
24
24
28
1
1
fr
6
12
6t
12z
befindlich einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe
Amtlicher Theil.
Bauhandwcrke, auch an denjenigen Orten, wo diese Gewerbe nicht ohnehin schon zünftig sind (Dachdecker, Glaser, ^ayrey / Pflästerer, Schreiner, Spengler, Steinhauer, Weißbinder, Ziegler und Zimmerleute),
Buchdruckereien,
Buchhandlungen, auch mit alten Büchern, *
Dampfschifffahrts - Unternehmungen,
Eisenbahnfahrts - Unternehmungen,
Fruchthandel,
Geschäftsführer für Versicherungs-Unternehmungen,
Hausirhandel oder andere hausirend betrieben werdende Gewerbe nach Maßgabe der Verordnung vom 6. November 1846,
Verordnung
die Gewerbsteuer betreffend.
4-UDW^G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
. Aur Ausführung Unserer am 16. Juli dieses Jahres erlassenen Verordnung über die Besteuerung der Gewerbe haben Wir unter Beziehung auf Artifel 180 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 weiter verordnet, wie folgt'
,*• ö« denjenigen Gewerben, zu deren Betrieb, nach Artifel 4 der Verordnung vom 16. Juli dieses Jahres, ein Gewerbspatent erst dann ertheüt werden darf, wenn vorher die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde dazu eingeholt worden ist, gehören' Agenturen für Versicherungs-Geschäfte, --- - • '
Agenturen für Dampfschifffahrts - Unternehmungen, Agenturen für Eisenbahnfahrts-Unternehmungen, Agenturen für den Transport von Auswanderern, Apothefen,


