3) Hinsichtlich der Berichtigung vollzogener Eige.
Art. 38. Die Berichtigung eines nach Maßgabe der Art. 5—37 vollzogenen Eintrags kann nur Statt finden:
1) auf Grund einer gerichtlichM Wunde, in welOr alle Bethenigte ihre Einwilligung zu...der fraglichen Berichtigung crtheilt haben; oder R H f/x, 7$*" ■ *’ ■ ■ -
2) im Gefolge der Vorlage eiM,>miktzd« B'cscheiHgüM tzirWechtskräsMersehenenamtlichen Ausfertigung eines zwischen den Betheiligten erfolgten UrthcW. *
Erhält das Gericht KenntniUvon Fehlern in dem Htzpochckenbuch, so- lHt cs von solchen dem Betheiligten zur Wahrung ihrer । Rechte Nachricht zu geben. *>
Art. 39. Alle Verhandlungen zum Zwecke der Berichtigung, mit Ausnahme derjenigen, welche in Folge einer Klage entstehen, sind stempelfrei zu führen. Zrs r,r
Art. 40. Wird., auf^Wrjchtigmrg eitles vollzogene):.Mntrags geklagt, so kann der Kläger, welcher, für sich ein obsie^Mes Urtheil erntzrkDhfit, nach Vorlage der;amtlichen?MWrrt'lMg dieses .Dtheils stimmt beigefügter Bescheinigung seiner. Eitskraft, eiM 'Berichtigung des aitzefDicnen EintMgs)bci deiHzuständiKN Landgerichte beantragen. - ,.K 'L 4
Art. 41. Die Berichtigung ist in dem Hypvthekenbuch, unter Hinweisung auf Vie gerichtliche Einwilligungsurkunde (Art. 38) beziehungsweise auf das Mtheil"(A'rt. 40), auf VerWMg"M.HzxdKrHM'vyy Im. hefteffendeu Ortsgerichte zu'vöflzieM, Anführung des Datums der die Berichtigung anordnend.cn . HersWung. . .. . - .. ,, :.. „ü
.^MKt^t-L»Gs MVt-EEW, •• ... '...y: svm iw> «5,'-ll, .
—~ ___ Vön"^er Oef„flichkeit ^k r xH y pot)h pnbücher. » -
Art. 74 2. Jedem der als Eigenthümer eines -verpfändcchnlGeä,enstandes, als'Ofandgläubiger, Verpfänder, Ccdcnt, CDvüärH oder aus irgend einem anderen-lwi dem Landgerichte nachzuweismden rechtlichen-Grunde die EinsichU°der--fttn-JnM'essc betrrssMden Stelle in dem Hypvthekenbuch verlangt, ist diese Einsicht von dem Ortsgerichte,. zu gestatten; Anderen ist ohne Einwilligung des Eigenthümers der in den Büchern eingetragenen Gcgen'ßäitdeuldi^ Eifisicht nicht zu gewähren.
Art. 4 3. Das Ortsgericht hat,Aedem, welcher nach Arj.,H Einsicht von den H^pothrkezibüchern nehmen kann, auf dessen Verlangen zu geben:
1) Abschrift der schon gelöschten oder: noch nicht gMWemMWMiÄüngen' W bem"Hypvthekenbuch,
2) ein,,Zeugniß darüber, daß gar keine oder doch keine Einschreibungen, die nicht be^tH gelöscht.sind, auf den betreffenden . Gegenstand und auf den Namen der Person^ hinsichztzch,;Wlcherf^as Zcugnißl begehrt wird,' in dem Hypothekenbuch vorkommen.
Art. 44. Die Vorschriften der Art. 42 und 4^,Md§W auch)', Anwendung auf die * nach Art: 200 w Gesetzes vom Maich- , rechte über die Faustpfänder zu führenden Register, « ^'.7
, Urkundlich Unserer eigenhändigen UmeMxift.Wbr,,MSWWten Großherzoglichen Siegels.
Darnistabt, den 1'9. 'Januar 1839. f . , . • ■ ... . . .
(l. s.) ,,9I ... LUDWIG/)
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Die Großhcrzoglichcn Bürgermeister haben aus den .Regierungsblättern zu publicircn : ' " ' ' '. /, v
aus Nr. 1; Edikt, die Ergänzung dir FeldtföppeN im, Jahr 1859 betreffend,
Bekanntmachung, die VcrtheilÜNK des'MscruteNbedarfs für 1850 auf chic Provinzen betreffend;'
aus Nr. 2 : Verordnung, die Heegzeit für dich Jagd,' betreffend, " .. .... - „ f.
Bekanntmachung, die Einziehung des Königlich Würtembergischen'Stäattzpapicrgclbes'gcgcn neue Scheine betri; aus Nr. 3: Bekanntmachung, die Gründung" einer.«Ludwige- und. Machilbcnstiftung betreffend.
0 l i z t\ LijfeährtMWtWu u ; 7.
, _____7 .. -2...-_--r.......... M e anslFna ' 7.---
Ein Haarnetz, — ein Taschentuch, — ein KinMstrumpf, — ein sseidc-nes HalStüchclcken,, — eine wollene Schürze, — ein Palatin, — ein Pelzstola, — ein Halstuch, worin/in Hemd cifigewäckelt ist, 1— cm Pack Kleidungsstücke — und mehrere Schlüssel, darunter einige kleine zusammengebunden. — Die Eigenthümer werden aufa«ordert, sich zur Empfangnahme auf dem Polizeibüreau anzumelden.
Gießen, den 15. März 1859. ;5 X / -3 <-• Der Großherzogliche Polizei-Rath:
,,i j,-,4-1 Ijfl/ TVt . ■ : - <C Nover.
Gerichtliche und PriÄ'at'- BeEaRntMachun^en,
Edit or L U SahH-Y g. . i
284) Auf EvÄü'tö-'EMnü'üNt! über'das Vermögen des..Georg Heinr.MDW" zu Ettingshausen 'werden Alle,'welche an das Vermögen Forderungen oder..sonstige Ansprüche bilden können, aufgefoMrt, solche sogewiß im Termin
.Donnentag den 14. April l. I.,.
"MÄM 0 Uhr,'
bei unterzeichneter ß)er.ichtsjlelle enWd« in
Momänen - Beräffßerung bbi> W?i' -Mntamt--Gießeit!.'- 7' j »lud ümiii'knrrkK anfiinp Äpkffnoj 'M»
. Djs,M Mr. Nutzes,GießMr.An- Js'Sch,lstttcs vypj 2K Jgnuar l. J. MgMn- .higch,Versteigexung v.on.HoMyiqstGichäudeil und, MWd stüche», ,f u, d,er,MemarkMg M nigs-'. ibW,ffyf, K-MH prstM d.e.n VA 7». •'
■V J„,,Mrmittags WiWr,,s»i.ffe-m KW ein-
.Selbsipcrsoii oder, eiffem genügend. ztz.Devoll^. mäch'trgcWu .zstf,begründen, als.sonst sie .von. der Mähe,,,aysgefchlossen und 'ein etwa zwischen Lkl! crfcheincnden G)aubigkra.,Mz Stande 'kommendes Arrangement., bestätigt,
Lich, am 31a Janüamch8Mm':t:nd > :
. GröMrzogliches^^st^^icht' Äch. 'S artvriü'ö',' ölinpert)
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