Sohn, Karl
JH 22
Mittwoch den 16. März
ISS»
Fleischtare.
ff
ff
Brodtare.
itbr.
Pfund
41
2) Für dir andern
mehr als l1/, Pfund Zugabe
fr.
20
24
24
28
nd Commis, i Karl Lud-
ehellch ledige ers und Korb- lt 63 I., ge-
2 Wasserwcck
3 Milchbrod . .
2/
4i Lvth
5
4
hsten Äoche mn.
> Möhl, Bür- >2 I. 11 M.
Seifensieder, Ludwig Karl
ich/ geborene rs, und Bür- chfen, Robert :1 I. 7 Sl.
Rindsfett . . . . .
Nierenfttt . . . . . Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs nnd Samstag«. — ' Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige, inel. PosiaufschlagS, 1 «• 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Srpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch . Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
n.
Kappenmach« un. Tränkner: frl. Hellwig «• - Bei Wittwe — Bei H». rn. Med.-Rath
fr
6
12
<u 12*
leyder, Verlv. nann, Bergw.- hu v. Cassel, v. Brotterode, Siegen, Lade irger v. Blothe
desheim; Ho rstr. Haufe
Hr. Wagu-r. usen.
St. Kirchner »■
■$;
h Dr. Engel.
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gieße»:
per Pfund
ff ff
per Pfund
ff ff
. _ Städte und -Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
>ert, ehelicher eiders, Ludwig den 4. März, selicher Sohn provisorischen icrs, ArdreaS den 4. März, ehelich ledige lters bei dem urS dahier, alt >. März.
2'/' ordinäres \ Gerste- und j , - , „ Brod aus ) % Korn-Mehl \
gemischtes z % Waizen- unb ) , a , v Brod aus / 2/3 Korn-Mehl \ bestellend Quint
für dre
Stadt und den Kreis Gießen
Balser.
Hospital
das Verfahren der Hvpothekenbehörden betreffend.
(Schluß.)
2) Hinsichtlich der Einschreibung der Pacht- oder Miethperträge.
.. ^7- Zur Erwirkung der Einschreibung eines Pacht- oder Miethvertrags (Art. 127 des Gesetzes vom Pfandrechts ifl
ttjLÄ" “•??16 5U ,t’efTen Einschreibung nöthige Einwilligung des Verpachters oder Vermiethers enthaltende, öffentliche Urkunde dem Landgerichte vorzulegen. Das Ortsgericht hat sodann auf Verfügung des Landgerichts ?
V) Namen und Vornamen des Verpachters oder Vermiethers und des Pachters oder Miethers nebst deren Wohnort, oder eine sonstige genaue Bezeichnung dieser Personen; ' v f vvtr
2) die Bezeichnung der über den Pacht- oder Miethvertrag vorgelegten Urkunde nebst deren Datum:
3) die Bezeichnung der verpachteten oder vermietheten Liegenschaften; ’
. 4) die in dem Pacht- oder Miethvertrage festgesetzte Pacht- oder Miethzeit,
L Ur,“"6‘ We 9*"'i3”9 b"--"---. »«6 und um., tu-lch-m Datum
Der Eintrag verliert seine Wirkung von Rechtswegen mit dem Ablaufe der eingetragenen Pacht- oder Miethzeit.
fr. 15 12 10
8 15
10
8 16
20 J 24 18 32 24 22
beffndlich'se?n einev Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß


