Ausgabe 
16.3.1859
 
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Sohn, Karl

JH 22

Mittwoch den 16. März

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Fleischtare.

ff

ff

Brodtare.

itbr.

Pfund

41

2) Für dir andern

mehr als l1/, Pfund Zugabe

fr.

20

24

24

28

nd Commis, i Karl Lud-

ehellch ledige ers und Korb- lt 63 I., ge-

2 Wasserwcck

3 Milchbrod . .

2/

4i Lvth

5

4

hsten Äoche mn.

> Möhl, Bür- >2 I. 11 M.

Seifensieder, Ludwig Karl

ich/ geborene rs, und Bür- chfen, Robert :1 I. 7 Sl.

Rindsfett . . . . .

Nierenfttt . . . . . Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs nnd Samstag«. ' Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige, inel. PosiaufschlagS, 1 « 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Srpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch . Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

n.

Kappenmach« un. Tränkner: frl. Hellwig « - Bei Wittwe Bei H». rn. Med.-Rath

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leyder, Verlv. nann, Bergw.- hu v. Cassel, v. Brotterode, Siegen, Lade irger v. Blothe

desheim; Ho rstr. Haufe

Hr. Wagu-r. usen.

St. Kirchner »

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h Dr. Engel.

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Provinzialhauptstadt Gieße»:

per Pfund

ff ff

per Pfund

ff ff

. _ Städte und -Orte des Kreises

ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

>ert, ehelicher eiders, Ludwig den 4. März, selicher Sohn provisorischen icrs, ArdreaS den 4. März, ehelich ledige lters bei dem urS dahier, alt >. März.

2'/' ordinäres \ Gerste- und j , - , Brod aus ) % Korn-Mehl \

gemischtes z % Waizen- unb ) , a , v Brod aus / 2/3 Korn-Mehl \ bestellend Quint

für dre

Stadt und den Kreis Gießen

Balser.

Hospital

das Verfahren der Hvpothekenbehörden betreffend.

(Schluß.)

2) Hinsichtlich der Einschreibung der Pacht- oder Miethperträge.

.. ^7- Zur Erwirkung der Einschreibung eines Pacht- oder Miethvertrags (Art. 127 des Gesetzes vom Pfandrechts ifl

ttjLÄ"??16 5U ,tefTen Einschreibung nöthige Einwilligung des Verpachters oder Vermiethers enthaltende, öffentliche Urkunde dem Landgerichte vorzulegen. Das Ortsgericht hat sodann auf Verfügung des Landgerichts ?

V) Namen und Vornamen des Verpachters oder Vermiethers und des Pachters oder Miethers nebst deren Wohnort, oder eine sonstige genaue Bezeichnung dieser Personen; ' v f vvtr

2) die Bezeichnung der über den Pacht- oder Miethvertrag vorgelegten Urkunde nebst deren Datum:

3) die Bezeichnung der verpachteten oder vermietheten Liegenschaften;

. 4) die in dem Pacht- oder Miethvertrage festgesetzte Pacht- oder Miethzeit,

L Ur,"6 We 9*"'i39 b"--"---. »«6 und um., tu-lch-m Datum

Der Eintrag verliert seine Wirkung von Rechtswegen mit dem Ablaufe der eingetragenen Pacht- oder Miethzeit.

fr. 15 12 10

8 15

10

8 16

20 J 24 18 32 24 22

beffndlich'se?n einev Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß