Ausgabe 
12.3.1859
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich-z w.« i Mal: Mittwochs und SamsiagS. Vreis doS Jahrgangs für Einheimische, i ft. 30. fr., für..Auswärtige, inel. Postaufschlags. 1 ff. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen.Postämtern. In Gießen bei der Erpedition.fCanziciberg At. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 ft. Anzeigen au3' verschiedenen Schriften' die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

21. Gamstag den 12. März IS®

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das Verfahren der Hypothekenbehörden betreffend.

.. (Fortsetzung.) '' - '

Art. 26. Die Vorschrift des Art. 25 leidet auch ohne die Vorlage der daselbst bezeichneten Urkunde Anwendung:

1) wenn der Aufenthaltsort des Gläubigers oder seines Rechtsnachfolgers unbekannt ist, und

2) wenn entweder seit dem jüngsten auf die Forderung bezüglichen Eintrag im Hypothekenbuch vierzig Jahre verflossen sind, oder wenn das Ortsgericht der belegenen Sache bescheinigt, das;, so viel ihm bekannt sei, seit den letzten zehn Jahren Zinsen des Kapitals nicht mehr bezahlt worden seien, und'daß es die Forderung für erloschen halte.

Art. 27. Ist das Gesuch um Löschung' nach Form und Inhalt der dem Landgerichte vorgelegten Urkunden nicht begründet, so wird das Landgericht dieses Gesuch, unter'Bezeichnung des nochJu erledigenden Anstandes, so lange abweisen, bis auf Betreiben der nachsuchenden Partei entweder der Anstand außergerichtlich gehoben oder von dem höheren Gerichte die Löschung verordnet worden ist.

Art. 28.. Die Löschung geschieht..dadurch, daß in dem Hypothekenbuch dem zu löschenden Eintrag das Wortgelöscht" unter gerichtlicher Beglaubigung, und Angabe der die Löschung anordnenden Verfügung und ihres Datums beigesetzt und zugleich die Urkunde über den Rechtstitel, auf dessen Grund die Löschung geschehen ist, angeführt wird.

Art. 29. Im Falle des Art. 15 kann die Löschung der ausgestellten Partialobligationen vom Landgerichte verfügt werden, sobald ihm dieselben kasstrt vorgelegt worden sind. Im Hvpothekcnbuch sind rann von dem Ortsgerichte die Bezeichnungen der kassirten Partialobligationen .und ihr Betrag anzumerken, und esst,/ wenn aus diese Art, beziehungsweise durch gerichtliche Außer­krafterklärung etwa zu Grunde gegangener oder abhanden gekommener (und nicht durch Ausstellung neuer wiederersetzter) Partial­obligationen die Tilgung, beziehungsweise Erlöschüng der ganzen Hauptschuld nachgewiesen ist, kann die Hauptschuldverschreibung, welche bei den Acten des Landgerichts verbleibt, auf Verfügung des Letzteren von dem Ortsgerichte gelöscht werden.

Art. 30. Die im Art. 28 und 29 enthaltenen Vorschriften gelten auch für den Vollzug einer nach Art. 165 des Gesetzes vom Pfandrechte zulässigen Vormerkung einer Löschung, jedoch mit der Abweichung, daß dem zu löschenden Eintrag statt des Wortes gelöscht" vielmehr die Worte:die Löschung streitig" nebst der diese Vormerkung anordnenden Verfügung und ihrem Datum ein­getragen und die Urkunde, auf deren Grund die Vormerkung verfügt wurde, angeführt wird.

Art. 31. Soll ein Hypothektitel, bezüglich dessen eine Vormerkung nach Art. 43 des Gesetzes über das Pfandrecht stattge­funden hat (Art. 17), später eingeschrieben werden, so ist nach Vorschrift der Art. 1016 zu verfahren. Es muß jedoch neben dem Datum der. die Einschreibung anordnenden Verfügung (Art. 7) unter Hinweisung auf die vorangegangcne Vormerkung bemerkt werden, daß die Einschreibung schon von dem anzuführenden Tage dieser Vormerkung an wirksam sei.

Art. 32. Soll die Hypothek, bezüglich deren Löschung einstweilen eine Vormerkung erfolgt war, später gelöscht werden, so sind dem Eintrag, die Worte:streitig zu löschen" (Art. 30) unter Anführung der diese Löschung anordncnden Verfügung und ihres Datums beizusetzen und die Urkunde zu bezeichnen, auf deren Grund diese Löschung verfügt worden ist.

Art. 3 3. Ist nur eine verfügte und deßhsslb vvrgemerkte Sperre später wieder aufgehoben worden und darum zu löschen, so muß in dem Hypothekenbuch dem zu löschenden' Eintrag der Vormerkung das Wortgelöscht" beigesetzt und im Ucbrigen nach Art. 28 und 29 verfahren werden. Die in vorstehenden Artikeln 28, 29, 30 und 32 erwähnten Urkunden, auf deren Grund die Löschung erfolgte, bleiben bei dem Landgerichte.

Art. 34. Die in dem Vorstehendem wegen der Einschreibung der Hypothektitel und der Löschung der Hypotheken enthaltenen Bestimmungen sind beziehungsweise auch zu befolgen, wenn in den Fällen der Art. 23, 66, 75 und 76 des Gesetzes vom Pfand­rechte Einträge in das Hypothekenbuch verlangt werden, welche eine Vermehrung oder Verminderung (theilweise Freigebung) der Unterpfänder oder eine Erhöhung oder Herabsetzung der versicherten Summe betreffen.

c) Bei dem Uebergange der hypothekarischen Forderung auf einen Dritten, und bei Abtretung eines hypothekarischen Vorzugsrechts an einen späteren Gläubiger.

Art. 35. Trägt Jemand, aus den eine durch Hypothek versicherte Forderung ganz oder theilweise übergegangen ist, darauf an, daß dieser liebergang in dem Hypothekenbuch eingetragen werde (Art. 92 des Gesetzes vom Pfandrechte), so ist dem Landgerichte