Ausgabe 
5.3.1859
 
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ist int Hypothekenbuch nicht allein der Name, Vorname und Wohnort der Person, unter deren Vermittelung das Darlehen zu Stande gekommen ist, sonvern es ist auch einzutragen, wie viele Partialobligationen, in welchen Beträgen und unter welcher Bezeichnung solche über die Gesammtsumme ausgestellt worden sind. > x

Art. 16. Soll ein gesetzlicher Hypothektitel in das Hypothekenbuch eingetragen werden, so hat das Ortsgericht aus der Urschrift ver über den gesetzlichen Hypothektitcl aufzustellendkn Urkunde (Art. .18 und 19 ves Gesetzes vom Pfandrechte) in das Ortshypothekenbuch der betreffenden Gemarkung, unter Beisetzung des Datums der die Einschreibung anordnenden Verfügung (Art. 7), einzuschreiben:

1) den Namen und Vornamen des Gläubigers und des Schuldners, nebst deren Wohnort, oder eine sonstige genaue Bezeichnung dieser Personen; r

2) die Bezeichnung der über den Hypothektitel aufgestellten Urkunde nebst deren Datum, und die Forderung, welche durch die Einschreibung des gesetzlichen Hypothektitels gesichert werden soll;

3) die Angabe einer bestimmten Summe, für welche der Hypothektitel eingeschrieben werden soll; und

4) die Bezeichnung der Liegenschaften, auf welche der Hypothektitel eingeschrieben werden soll.

Art. 17. Eine Vormerkung ist im Falle des Art. 43 des Gesetzes vom Pfandrechte nach Vorschrift der Art. 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16, jedoch mit der Abweichung zu vollziehen, daff der Name des Gläubigers noch nicht eingetragen, vielmehr neben der Einschreibung das Wortgehemmt", unter Anführung der diese Hemmung anordnenden Verfügung und ihres Datums, beigesetzt wird. ____________________________________ ' _____________________________ (Fortsetzung folgt.)

Poli; eiliche BeKanntmachung.

In Gemäßheit des Art. 80 ves Feldstrafgesetzes werden die Grundbesitzer in der Gemarkung Gießen aufgcforvert, ihre Bäume, Sträuche und Hecken sogewiß bis zum 31. März d- I. voll den Raupennestern zu reinigen, als sie sonst in eine Strafe von zwei Kreuzern für jedes nach dem 31. März aufgefunden werdende Rest verfallen.

Gießen, den 4. März 1859. Der Groffhcrzoglichc Polizei - Rath :

Nover.

-______--... ...... . ........

Gerichtliche und H-rivgt Bekanntmachungen.

und nicht, wie in den Adreß- und anderen Kalendern angegeben, am 22. u. 23. März abgehalten wird.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dies im Interesse der Ortsangehbngcn be­kannt machen zu lassen. , . .

Gießen, den 24. Februar 1859.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. _______________D. Ebel.____________ 420) Der Pfandschein Nr. 42835 ist angeblich verloren worven. Ansprüche an venselben müssen innerhalb 14 Tagen da­hier gemacht werden, als sonst Vas Pfand an den Verpfänder abgegeben wird.

Gießen, den 1. März 1859.

Die Pfanvhausverwaltung.

Bieler. Pfeil.

Edictalladung.

265) Johann Luvwig H enkel, ge­boren ven 28. September 1783 zu Her­mannstein, Sohn der dort verstorbenen Orts­bürgers Ludwig Henkel und dessen Ehefrau Anna Maria, geborene Wagner von da, hat sich vor etwa 50 Jahren aus seiner Heimath entfernt, ohne je wieder Etwas von sich Horen zu lassen. Derselbe hat nun einiges Grunvvermögen zurückgelassen, dessen Theüung die nächsten Anverwandten im Orte bei Gericht beantragt haben. Es werden daher hiermit besagter Johann Ludwig Henkel, over Dessen nächste Leibeserben, sowie alle Diejenigen, welche glauben, an dessen zurückgelaffenes Vermögen rechtliche Ansprüche erheben zu können, öffentlich auf­gefordert, sogewiß sich binnen 60 Tagen, vom Tage des ersten Erscheinens Vieser Auf­forderung in öffentlichen Blättern an gerech­net, bei unterzeichnetem Gerichte zu melden, als sonst der erstere für verschollen und tobt erklärt unv dessen 'zurückgelassenes Vermögen, unter stillschweigendem Ausschluß aller verer, die sich nicht gemelvet haben, an diejenigen Verwandten ves Verschollenen, welche sich rechtzeitig anmeldeten, ven Gesetzen nach vertheilt, auch ihnen zum Eigenthum zuge­schrieben werden wirv.

Gießen, am 29. Januar 1859. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. A. v. Grolman, Stavtrichter. Stavtgcr.-Assessor.

Besondere Bekanntmachungen.

308) Aus dem städtischen Pflanzgarten am Lumpenmannsbrunnen werten, wie seit­her, Aepfel-, Linven- und Roßkastanien­

Stämmchen auf Anweisung Großherzoglicher Obexförsterei, aus der,,Hand abgegeben.,

Gießen, am 16. Februar 1859. ,

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

T>. Ebel.

Aufforderung a» die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.

427) Die Schuldner ver hiesigen Pfand- und Leihanstalt, veren Pfänder in den Mona­ten Juni, Juli, August, September, October, November und December 1858 verfallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeitraum vom 5. März bis 16. April d. I. dieselben einzulösen oder zu prolongiren, als, sonst bereu Versteigerung am 23. Mai d. I. statt- finvet. Bemerkt wird hierbei, daß jeven Tag, mit Ausnahme des Mittwochs unv Freitags, prolongirt werden kann.

Nach Ablauf obigen Termins kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werben; die Säumigen haben es sich daher selbst beizumesscn, wenn sie ihre Pfänder erst, im Versteigerungs-Termin gegen baare Zahlung einlösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelöst werden.

Die Herren Bürgermeister des Kreisamts­bezirks werben ersucht, Vorstehenves in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.

Gießen, am 4. März 1859.

Die Pfanbhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

Gießener Jahrmarkt.

368) Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der nächste Gieße­ner Jahrmarkt, wie im Hessischen Lanv- kalenver angezeigt,

am 15. «nd 16. Möirz d. I.,

Versteigerungen.

Verpachtung von Trtebviertetn. 436) Mittwoch ben 9. März d. I., Nachmittags 3 Uhr, sollen 12 Stück städtische Triebviertel an , Ort und Stelle auf 6 Jahre verpachtet werden. Die Zusammenkunft ist am Nassauer Hof. Gießen, ven 2. März 1859.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. _______________D. Ebel.

Jagdverpachtung.

380) Montag den 7. März v. I., Nachmittags 2 Uhr, soll die Jagd auf der Gemarkung Wismar, welche circa 5000 Morgen hält, worunter 2700 Morgen Waldungen, auf meiner Schreibstube dahier aus sechs Jahre ver­pachtet werden.

Atzbach, ben 26. Februar 1859.

Der Bürgermeister: Colnot.

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