Ausgabe 
5.3.1859
 
Einzelbild herunterladen

für d.ie

Stadt und -en Kreis Gießen.

DiHemt wöchentlichzwei Mal: Mlttwpchs und Samstags. .Pre!^ dys Zahxgangs - für Einheimische I st. 30.fr. , für Auswärtige, inel. Postaufschlags, 1 ff. 53 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. ^n; Kiehen beider Expedition (^ansteiberg Lil. B. Nr. 1). Einrücküiigsgebühr für die gespaltene Zeile, gdex deren Raum, 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Samstag den 3. .März

' >. tf ' : ] .

Amtlicher T h e i l.

Gesetz,

das Verfahren der Hnpothekenbehörden betreffend.

(Fortsttzung:)

"ai; Zweit e r aAbschnit t.

I n s b e s o n d e r e v o.n d e m Verfahren

1) hinsichtlich der Hypotheken

V V'" "!W1 *) bei Einschreäpung' der Hypothektitel.

Art. 10. Bevor die Einschreibung eines freiwilligen Hypothektitels in das Hypothekenbuch von dem Landgerichte verfügt werden kann, hat der Betreibende neben der Taxation, wenn nicht auf solche ausdrücklich verzichtet wird, die nöthigen, der Urkunde über.den Hypothektitel beizufügenden, ortsgerichtlichen Bescheinigungen hinsichtlich des Eigenthums, der Psandfreiheit und der Dis- p'vsitionsbefugniß des Verpfänders, sowie etwaiger Ansprüche Dritter an die zu verpfändenden Gegenstände in doppelter Ausfertigung dem betreffenden Landgerichte vorzulegen. ! '

Eo die-Landgerichte für Wahrung gesetzliche.DHypolhektitel bon Amkswegen zu sorgen haben, sind sie diese Ausfertigungen ein­zufordern verpflichtet.

Form und 'Umfang dieser Ausfertigungen werden durch besondere Instruction bestimmt werden.

.. Art. 11. Soll ein freiwilliger Hypothektikel in das Hypothekenbuch eingetragen werden, so hat das Ortsgericht aus der Urschrift der Urkunde, welche diesen Hypothektitel begründet, oder, wenn letzterer auf einer letztwilligen Verfügung beruht, aus dem gerichtlich beglaubigten und mit der nach Art- 29 Absatz 2 des Gesetzes vom Pfandrechte erforderlichen Bescheinigung versehenen Auszuge aus dieser letztwilligen Verfügung in das Ort'shypöthekenbuch der betreffenden Gemarkung, unter Beisetzung des Datums der den Eintrag. mnordnenden Verfügung (Art. 7), einzuschreiben:

1) ben Namen und Vornamen des Gläubigers , des <Schüldners und Hypothekbestellers, nebst deren Wohnort oder eine solche genaue,Bezeichnung dieser Personen, daß der hypothekarisch Berechtigte und Verpflichtete, sicher erkennbar sind;

2j ^^De^zeichttung der den Hypothektitel begründenden Urkunde nebst deren Datum, und den Rechtsgrund der Forderung, also 3),-die bestimmte, kn der Urkunde über den Hhhothektitel.nach Maßgabe des Art. 72. des Gesetzes vom Pfandrechte bezeichnete und zu versichernde Summe;

4) die Liegenschaften, auf welche der Hy'pothe.kkitel eingeschrieben werden soll, in Uebereinstimmung mit dem'Grundbuch, oder in den Gemarkungen, welche noch kein Grundbuch haben,. mit' dem 'Flurbuch;

- --5) die Bedingungen und Zeitbestimmungen, unter welcheii die Verpfändung geschehen ist;

6) den Schätzungswerth der Unterpfänder oder die Bemerkung, daß der Gläubiger auf Abschätzung verzichtet habe.

Art. 12. Einschreibungen, welche zum Vorth'eil der Erben des Gläubigers oder auf die Liegenschaften einer verstorbenen Serffon, in dem Hypothekenbuch geschehen sollen, können unter der bloßen Bezeichnung jener verstorbenen Personen vollzogen werden, übrigens, unster Beobachtung der in Nr. 1 bis 6 M Art.' 11 enthaltenen Vorschriften.

A r t. 1 3. Wird eine ganze Gemarkung oder eine ganze Flur verpfändet, welche nach der Bescheinigung des Steuercommissärs dem Verpfänder ausschließlich angehört, so sind'flicht die einzelnen Grundstücke, welche jene Gemarkung oder Flur bilden, sondern

Abmarkung als Ganzes, unter Angabe der .Fluren, aus welchen diese.bestehl, beziehungsweise die mit dem Grund- (Flur-) Buch übereinstimmende Bezeichnung der zu verpfändenden Flur, als Ganzes, in das Hypothckenbuch einzutragen.

Art. 14. Besteht das Unterpfand in. ehnem ganzen geschlossenen Gute, so kann der Eintrag der einzelnen dazu gehörenden Grundstücke in das Hypothekenbuch unjerbleiben, zpestp das Landgericht das vom Gläubiger über diese einzelnen Grundstücke einge­reichte Verzeichniß mit der Seitenzahl und mit-dem Handzeichen versehen hat und das Ortsgericht solches Verzeichniß unter Hin- weisung.^darauf, in dem^Hypothekeubuche diesem als Beilage anfügt.

Art. 15. Werhen auf den Grund einer, ^richteten Hauptschuldverschreibung Partialobligationen auf Inhaber ausgestellt, so