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gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 kr. Zeigen aus verschiedenen Schriften di- gespaltene Zeile 3 kr. - Annoncen tn Tabrllenwrm werden doppelt 6-r-chnet.
Amtlicher Theil.
Zu Nr. it. G. 4390.
Beknntmttwrrrr g.
Betreffend: Das Weqgeld der Stndt Gießen.
Nachstehendes Regulativ wird auf Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 25. v. Mts., zu Nr. M. b. I. 6447 Die GroMrzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden dasselbe zur Kenntniß ihrer Ortsangehörigen bringen und Bescheinigung darüber in das Publikationsbuch eintragen.
Gießen, den 1. Juni 1859. Großherzogliches Krersamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths :
Wolf,
Kreis - Assessor.
Regulativ
für die Erhebung des Pflastergelds in der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nachdem nähere Bestimmungen wegen des der Provinzialhauptstadt Gießen zustehenden Pstastergelds nöthig und räthlich crachret worden sind, wird nunmehr mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, unter Aufhebung der seitherigen Anordnungen und Observanzen verfügt:
§. 1. Der Entrichtung des Pflastergelds ist, nach Maßgabe des unten folgenden Tarifs, unterworfen:
Alles Fuhrwerk und Vieh, welches die Thore der Stadt, oder die an denselben vorbei, um Die Stadt herum führenden Wege passirt, in so weit es nicht unter §. 2 davon ausdrücklich ausgenommen ist.
§. 2. Von Bezahlung des Pflastergelds sind befreit:
1) Alles Gefährt, Reit- und Wagen-Pferde, sowie alle zum Betriebe der Landwirthschaft dienenden Thiere der Einwohner der Stadt, gleichviel ob angespannt oder leer.
2) Alle Equipagen des Großherzoglichen Hauses, sowie alle Pferde, welche den Hofhaltungen des Großherzoglichen Hauses und den Großherzoglichen Gestüten angehören.
3) Alles Gefährt, Reit- und Wagen-Pferde der bei der Großherzoglichen Regierung beglaubigten Gesandten und der Gesandten beim deutschen Bunde bei Vorzeigung 'der im Art. 2d und e des Gesetzes vom 6. März 1824 über die Erhebung des Chausseegelds erwähnten Freikarten.
4) Fuhrwerke und Thiere, welche von den mit Marschrouten versehenen Militärpersonen auf dem Marsche mitgeführt werden. Ferner Pferde, welche von Offizieren, oder in deren Kategorie stehenden Militärheamten in Dienst und in Dienstuniform geritten werden, ingleichen die unangespannten ctatsmäßigen Dienstpferde der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch in letzterem Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute oder Durch die von Der oberen Militärbehörde ertheilte. Ordre ausweisen.
5) Schub-, Arrestanten-, Armen-, Fenerlöschungs-, Kreis- und Gemcindehülfsfuhren.
6) Ordinäre Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol- und Reitposten nebst Beiwagen, ingleichen öffentliche Courier und Estafetten und alle von Postbcförderung zurückkehrenden Wagen und Pferve.
7) Fuhrwerke und Thiere, mittelst deren Transporte für unmittelbare Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipäffen; dienstliche Vorspannfubren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, deßgleichen dienstliche Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen.
8) Die Dienstpferde der Gensd'armerie.
9) Jeder Frachtwagen, jede Chaise, sowie sonstiges leichtes Fuhrwerk, Vieh re., wofür Chaussecgeld entrichtet wird oder bereits nach vorzuzeigender gültiger Chauffeegelvquittung entrichtet war.


