Sie sind nur befugt und verpflichtet, Einträge (Einschreibungen, Vormerkungen, Löschungen, Berichtigungen) in den Hypothe- kenbüchern zu vollziehen, wenn und insoweit sie hierzu von dem betreffenden Landgerichte angewiesen worden sind.
Art. 3. Jedes Landgericht hat ein mit einem, alphabetischen Namensverzeschuisse der Schuldner versehenes Register für jede, zu seinem Bezirk gehörige Gemarkung getrennt zu führen. In dieses Register ist jede an das Ortsgericht erlassene landgerichtliche Verfügung eines im Hypothekenbuch zu vollziehenden Eintrags einzuschreiben. Bei Einschreibung jeder Verfügung, ist zugleich auf die Acten, auf deren Grund die Verfügung erfolgte, zu verweisen und das Datum der letzteren anzuführen.
Art. 4. Das Landgericht übersendet dem betreffenden Ortsgerichte mit.jener Verfügung des Eintrags die Ausfertigung der Urkunde, aus deren Grund ein Eintrag tut Hypothekenbuch erfolgen soll. Gehören die Liegenschaften, auf welche ein Hypothektitel für eine Forderung mit ungetheilter Summe eingeschrieben werden soll, zu verschiedenen Gemarkungen desselben Landgerichtsbezirks oder verschiedener Landgerichtsbezirke, so hat das betreffende Landgericht zu verfügen, daß der Hypothektitel für die ganze Summe in jedes der betreffenden Gemarkungs- (Orts-) Hypothekenbücher seines Bezirks auf diejenigen Liegenschaften eingetragen werde, welche zu der Gemarkung, für die das betreffende Hypothekenbuch geführt wird, gehören.
Art. 5. Das Ortsgericht ist verpflichtet, längstens innerhalb acht Tagen nach Empfang dieser Weisung (Art. 4) den ihm aufgetragenen Eintrag in dem Hypothekenbuch nach Maßgabe der ihm in dieser Beziehung von dem Landgerichte ertheilten Vorschrift zu bewerkstelligen und daß dies geschehen sei, nach Band und Nummer berichtlich anzuzeigen.
Art. 6. Die Einträge in dem Hypothekenbüch werden von dem Vorsteher des Ortsgerichts vorgenommen und in Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern beglaubigt.
Art. 7. Einem jeden Eintrag hat das Ortsgericht das Datum, nach Jahr, Monat und Tag, beizusetzen, unter welchem die, diesen Eintrag anordnende Verfügung des Landgerichts (Art. 4) erlassen worden ist.
Blos nach dein Datum dieser Verfügung bestimmt sich das Alter der Hypothek, ohne Unterschied, ob der Hypothektitel ein gesetzlicher oder ein freiwilliger, ob die eine Forderung älter ist, als die andere, oder ob ihre Verwirklichung oder ihr Betrag von einer Bedingung oder von einem anderen Ereignisse abhängt oder nicht.
Art. 8. Hypotheken, deren Einschreibungen an einem und demselben Tage verfügt sind, haben auch gleiches Alter, ohm Rücksicht auf die Ordnung, in welcher sie hintereinander unter demselben Datum eingeschrieben sind.
Ist bei einer Hypothek die Zeit der Verfügung nicht bemerkt, oder nicht vollständig angegeben, so steht dieselbe allen übriger Hypotheken nach, von welchen nicht nachgewiesen ist, daß sie später als jene oder gleichzeitig mit ihr eingeschrieben sind.
Art. 9. Das Ortsgericht hat auch auf die ihm vom Landgerichte zugeschickte Urkunde. (Art. 4), welche der Einschreibung zum Grunde liegt, die Bescheinigung, daß der Eintrag im Hypothekenbuch vollzogen worden sei (Art. 5), beizvfügen, und die Urkunde dem Landgerichte zurückzustcllen, insofern nicht das Landgericht die unmittelbare Abgabe der Urkunde an den Interessenten verfügt hat.
(Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat außer der seit mehreren Jahren bestehenden gegenseitigen Hagelschaden gesellschaft für das Großherzogthum Hessen in Darmstadt auch noch einer Anzahl ausländischer Hagelversicherungs - Anstalten de» Geschäftsbetrieb im Großherzogthum gestattet. Da nun durch diese bestehenden Anstalten allen Landwirthen genügende Gelegenheit zur Versicherung ihrer Felderzeugnisse gegen Hagelschaden geboten worden ist, so wird gedachtes Ministerium in Zukunft keinerlei Collecten für Hagelbeschävigte mehr gestatten.
Indem wir diese Entschließung zur allgemeinen Kenntniß bringen, empfehlen wir daher die Benutzung der betreffenden Versicherungs-Anstalten zur Bewahrung vor Schaden durch Hagelschlag.
Gießen, am 22. Februar 1859. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
K ü ch l e r.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edictallädungen.
302) Das von einigen Gläubigern des verstorbenen Johann Jost Wagner dahier unierm 6. December v. I. abgeschlossene Arrangement hat die Genehmigung sämmt- lichcr Gläubiger nicht erhalten und ist deß- halb von Großherzoglichem Hofgericht der Provinz Oberhessen der förmliche Concurs- prozeß über die Hinterlassenschaft des Johann Jost Wagner erkannt worden. Demgemäß werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an den Nachlaß zu bilden haben, aufgefordert, solche im Termin
Donnerstag den 31. März d. I., Vormittags 9 Uhr, dahier geltend zu machen und etwaige Vorzugsrechte anzuzeigen, widrigenfalls sie von der Masse ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig soll im vorgenannten Termin die Güte versucht werden, im Falle der
Erfolglosigkeit aber ein Massecurator und Gläubigerausschuß erwählt werden, und werken in beiden Beziehungen die nicht persönlich erscheinenden Gläubiger als den Beschlüssen der Mehrheit beitretend erachtet.
Gießen, den 7. Februar 1859.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
2649) Die im Testamente der hier verstorbenen Wittwe des Andreas Lampus als Miterben eingesetzten Wilh. August Schmitz von Burscheid und Christian Ludwig Wille aus Gießen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, werden hierdurch aufgefordert, innerhalb Frist von drei Monaten, von heute an gerechnet, sich darüber zu erklären, ob sie Vie ihnen deferirtc Erbschaft antretcn wollen, widrigenfalls Verzicht darauf
unterstellt unk der betreffende Erbantheil deit übrigen Testamentserben überwiesen wird.
Gießen, den 13. December 1858.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Bott,
Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
Oeffentliche Aufforderung.
258) Nachbenannte Einwohner zu Heuchelheim haben der dasigen Gemeinde die ihren Namen bcigesctzten Capitalien dargeliehen :
1) Ludwig Steinmüller V., laut fl. kr.
Schuldschein vom 5. Octo
ber 1846 ...... 63 —
Johs. Volkmann, A. S. II.:
a) laut Schuldschein vom 5.
October 1845 .... 100 - b) laut Schuldschein vom 20.
März 1836 . . . . 250 -
3) Johc Sch: der
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