Ausgabe 
2.3.1859
 
Einzelbild herunterladen

it,. etwaige

mp

Sohn,

''M 18.

Mittwoci, den 2. März

L8ZB

Woche

Fleischtare

per yfunb

Brodtare

//

bestehend

tnlln

bestehend

3

3 Milchbrod . .

4

INÜ

2) Für die andern Städte und Orte des Kreises

j!.J

ist der Laib Brod unt> das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

1 .'38-42

in:

1

1

'/, Gerste, unv I % Korn-Mehl j

fr.

20

24

24

28

R

15

10

8

16

20

24

18

32

24

22

' und Kauf- irnths, Emil 14. Januar.

tn uniereu on am. jplr

'cheufrennve

je. Wiedehof, . George.

jr. Stoppler, ; Hr. Petr»,

inn, Wilhelm eine Tochter, mfine Alberta eember 1838s

r und Bäcker- Lheodor Karl

für den Kreis Gießen, und zwar

1) für die Prnvinzialhauptstadt Gießen:

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 19. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1), Einrüchungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabeilenform yierden doppelt berechnet.

Rinvsfett . .

Nierenfett . . Schweineschmalz desgleichen ausgelassenes

Loth Quint

5 2 Wasserwcck

Pfund

21 ordinäres \

41 Brod aus \

Anmerfung: Bei einer Quantität FleW von 10 Pfund dürfen im steigenden, «Md fallenden Verhältnis .nicht mehr als 17, Pfund Zugabe befindlich sein. .......

für die

Stadt und den Kreis Gießen

2. 20-20}

>. 44J.-44}

fr

6

12

12|

arburg, Hr. Fr. Wießier . Schwarz v.

Eoblenz. > Kupferschm. g :-j.är. Sol-

Hr. Häuser, itW hell, Schrein, chriftgießer v.

rFT"

per Pfunv fr.

it u b5

12

!> U 9

r, v 8

2 s gemischtes s '/, Waizen-und 1

4i Brod aus i % Korn - Mehl i

das Verfahren der Hypothekenbehörden betreffend.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic.

Wir finden Uns bewogen, das nachstehende Gesetz über das Verfahren der Hypothekenbehörden für Unsere Pro­vinzen Starkenburg und Oberhessen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit zu erlassen:

Erster Abschnitt.

Von d.e u H y p o t h e k e n b ü ch e r n.

Ar t. 1. Für jede Gemarkung soll ein besonderes Hypothckenbuch (Ortshypothekenbuch) geführt werden. Ein jedes Hypothc- kenbuch soll, von der ersten bis zur letzten Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein, sodann auf der ersten und letzten Seite die landgerichtliche Bescheinigung der gesammten. Seitenzahl unter Beifügung der vollen Namensunterschrift und des Landgerichtssiegels enthalten. . . . y

Art. 2.,,. Die Ortsgerichte haben für die Gemarkung ihres Ortes .das Hypvthekenbuch nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und nach den zu erlassenden Verordnungen zu führen.

Ochsenfieisch . . . . Kuhfleisch... . .;if; Rindfleisch .... Kalbfleisch ...... ... Schweinefleisch . . Hammelfleisch . . . Schaaffleisch . . . Leberwurst . .. .

Bratwurst . . . .

Schwartenmagen. . Blutwurst .' . . .

geräucherter Speck . Schinken . . ' . .

Dörrfleisch . . .