§ . 8. So oft bet einem Militärpflichtigen, für welchen in Folge des Gesetzes vom 18. September 1858 eine Zahlung zur Einstandskasse geleistet worden ist, einer der in den Art. 6, 7 Nr. 2 und 9 dieses Gesetzes erwähnten Fälle eintritt, hat das betreffende Kreisamt davon dem Kriegsministerium Vie geeignete Anzeige zu machen, damit von demselben der Einstandskaffe die die entsprechende Weisung ertheilt werden kann.
§ . 9. Die §§. 114—116 der Verordnung vom 30. April 1831 (den Vollzug des Recrutirungsgesetzes betreffend) sind aufgehoben.
§ . 10. Das in den §§. 2 und 3 vorgeschriebene Verfahren findet auch statt, wenn ein Soldat
a) desertirt, — oder
b) sich durch absichtliche Selbstverstümmelung zum Militärdienst untauglich macht, oder
c) im Laufe seiner Dienstzeit die Strafe der Ausstoßung oder Entlassung oder eine solche Straft erleidet, welche die Ent- laffung zur Folge hat.
Dagegen finden die §§. 6, 7, 8 auf diese Fälle keine Anwendung.
§. 11. Die erforderlichen Verfügungen zur Einleitung des vorgeschriebenen Verfahrens in den Fällen des §. 10 erhalten die Kreisämter von dem Kriegsministerium, welches insbesondere die erforderliche Bestimmung darüber giebt, welche Summe zur Vertretung der abgegangenen Soldaten, sowie — im Falle der Desertion — welche Ersatzsumme für vertragene Montirungsstücke, Ausrüstungsgegenstände re. aus dem Vermögen derselben zu erheben ist.
Auch zeigen die Kreisämter dem Kriegsministerium berichtlich an, was in den gedachten Fällen nach §. 2 oder 3 geschehen ist.
§. 12. lieber dasjenige, was von Seiten der Militärbehörden zur Vollziehung des Gesetzes vom 18. September 1858 zu geschehen hat, ertheilt das Kriegsministerium denselben besondere Vorschriften.
§. 13. Das Gesetz vom 18. September 1858 findet keine Anwendung auf diejenigen, welche sich eiiiej der im Art. 1 dieses Gesetzes erwähnten Handlungen schuldig gemacht haben, ehe dasselbe Gesetzeskraft erhalten hat. Die vor diesem Zeitpunkt desertirten oder ausgetretenen Leute werden noch nach dem Gesetze vom 24. September 1821 behandelt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
In Verhinderung des Ministerial - Präsidenten :
Frhr. v. Schäffer-Bernstein. v. Bechtold.
Darmstadt, den 20. September
LUDWIG
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
Edi ctaUadung.
1974) Großherzogliches Hofgericht der Provinz Oberhessen hat über das Vermögen des verlebten Martin Friedrich Scheid dahier den förmlichen Coneursprozeß erkannt. Forderungen jeder Art sind deßhalb im Termin
Montag den 1. November l. I., Morgens 9*/2 Uhr, dahier anzumelden und zu begründen und etwaige Vorzugsrechte geltend zu machen, widrigenfalls ohne weiteres Präclusivvecret Ausschluß von der Masse erfolgt. Gleichzeitig soll in gedachtem Termin die Güte versucht werden, im Falle der Erfolglosigkeit aber zur Wahl eines Gläubigerausschusses und eines Masseeurators geschritten werden, und werden die nickt erscheinenden Gläubiger als den Beschlüssen der Mehrheit der erscheinenden beitretend angesehen.
Gießen, den 10. September 1858.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, vr. v. S ch m alkald er, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
Besondere Bekanntmachung.
2203) Aus Veranlassung der den 26. December d. I. stattfindenden silbernen Hochzeit Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin sollen nach Beschluß der Generalversammlung des Sparund Leihkasse-Vereins dahier, zwei der dienenden Klasse angehörenden Brautpaaren, welche sich den 26. December d. I. trauen lassen, jedem 100 fl. Aussteuer ausbezahlt werden.
Die Brautpaare müssen Angehörige der
Bezirke des Stadt- und Landgerichts Gießen sein und einen unbescholtenen Ruf haben.
Sollten sich keine Brautpaare anmelden, welchen die erwähnte Summe zuerkannt werten könnte, so soll dieselbe zu andern milden Zwecken verwendet werden.
Gießen, den 25. October 1858.
Der Director der Spar- unv Leihkasse: Haberkorn.
Versteigerungen.
Jagdverpachtung in der Gemeinde Beuern.
2209) Donnerstag den 4. November l. I., Mittags 1 Uhr,
soll auf der hiesigen Bürgermeisterei die Ausübung der Jago innerhalb ter Gemarkung Beuern, unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen, wieoerholt auf 6 Jahre verpachtet werten, welches man mit dem Anfügen, daß nach abgehaltener Verpachtung am anberaumten Termin auch gleichzeitig über die Genehmigung von Seiten des Unterzeichneten entschieden werden soll, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt.
Beuern, am 27. October 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Beuern.
Weimar.
2219) Dienstag den 2. November, Vormittags 10 Uhr,
sollen bei der Wohnung der Conrad Euler Wittwe: 2 Pferde, 3 Kühe, 3 Rinder, 2 Wagen und sonstige Oeconomiegeräth- schaften öffentlich versteigert werden.
2242) Am nächsten Donnerstag, den 4. November, sollen auf dem Gießener Braunsteinbergwerk acht gute Zugpferde öffentlich meistbietend versteigert werden.
2227) Montag den 1. November, Nachmittags 2 Uhr, lasse ich eine große Quantität gute Falzziegel versteigern. Julius Hoch, Löwengasse.
F e i i o f b o t c n c s.
2233) Damen-Mäntel in großer Auswahl empfiehlt ____________S. Flörsheim.
2191) Parmesan, Chester-, Schweizer-, Kräuter- und Limburger-Käse, englische und deutsche Mixed-Piäkles, Capern rc., empfiehlt M. Marcus,
am Lindenplatz.
2224) Thee, vorzüglicher Qualität, empfiehlt Gg. BurckHardt.
2194) Gummischuhe, sowie Winterschuhe von allen Sorten, bereits gesohlt und besetzt, in größter Auswahl, empfehle ich, unter Garantie guter und solider Arbeit, zu den billigsten Preisen.
Hch. Pfeil, _____auf dem Neuenwegs
2215) Bei Bäckermeister Karl Wallenfels an der Wettergasse sind gebrochene Aepfel, die Meste zu 30 fr., zu verkaufe».


