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c t o b e r: -Vorstellung. Sieg der X, nach dem Nach die- tenderi». eßmüller. ita, mein ink mit Ge- von Hahn, tallet- des Ballet- i, Fräulein n.
j 7 Uhr.
rd mir das ■gnügen der tragen zu angenehmen igene Dar- x« und Lust- rcdjt geuuß- D bitte deß- >hme an der slistc.
tdamer.
Hauptm. v. Rhepdt; Hr. ; Hr. H-lgi- Hr. Meirnee, Hrn. Kaust, yrmont, Cvr- Berck v, AlS- . Magdeburgs iffiirf.
ISl. Scheuer, v. Schotten, einfurt; Hr. letborn ; Hr.
1.
Hrn. Telegr.- ht., Maj. v. u. Fr. Böck- ufm. Münch: ith v. Rudolstadt. — Bei
offeln.
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Mittclpreis vom Malter
T.
7
Pf. st, 200 1 200 — 200 — 200 2
fr.
50
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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 ff. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg «it. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Jfä S7. Samstag den 30. October ISeSS*
Amtlicher T h e i L.
B e v o r d ss u sr g?
über die Einführung des Gesetzes, die Folgen der selbstverschuldeten Nichterfüllung der Militärpflicht betr. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 18. September d. I., die Folgen der selbstverschuldeten Nichterfüllung der Militärpflicht betreffend, verordnen W,r hierdurch, wie folgt: w
§• 1 Wenn ein Militärpflichtiger
a) nach Art. 45 des Recrutirungsgesctzes vom 20. Juli 1830 als Rcfraclär erscheint, — oder
b) sich durch absichtliche Selbstverstümmelung zum Militärdienst untauglich gemacht hat, — oder
c) in Folge erkannter Strafen (nach dem Gesetze vom 10. Mai 1842) zum Eintritt in den Militärdienst unfähig ist
— vorausge.etzt daß in den Fällen b und c seine Loosnummer in ein für den Militärdienst bestimmtes Contingent des betreffenden J"''“ TS ~ ,0 M boa. zu welchem sein Heimathsort gehört, auf deßfallsige Benachrichtigung von Seiten
des mit den Recrut.rungsgeschaften der Provinz betrauten Kreisamts dafür zu sorgen, daß die im Gesetze vom 18. September 1858 ausgesprochene Verbindlichkeit des Militärpflichtigen, die für seine Vertrcteung im Militärdienst erforderliche Summe ,u berablen wenn und soweit möglich erfüllt werde.
8- 2. Zu dem Ende hat das Kreisamt des Heimathsorts die betreffende Bürgermeisterei zur pflichtmäßigen Angabe darüber • aufzusordern, ob ter Militärpflichtige gegenwärtig Vermögen besitze, oder künftig solches zu erwarten habe 5
^"^ben der Bürgermeisterei daß der Militärpflichtige sowohl jetzt kein Vermögen besitze, als auch der Wahrscheinlichkeit nach lpaterhiu kein solches zu erwarten habe, so wird vorerst von weiteren Schritten abgesehen: die Bürgermeisterei dte°Anzesg^mAchew ter Militärpflichtige späterhin noch zu Vermögen gelangt, dem Kreisamt davon alsbald
, S-. 3-. Wbnn dagegen aus den Angaben der Bürgermeisterei hervorgeht, daß der Militärpflichtige Vermögen besitzt oder wahrscheinlich künftig erhalten wird, so ist von dem Kreisamt des Heimathsorts die nöthige Einleitung zu treffen, damit vo ^Setten ' ^lag.gen Gerichtsbehörde das fetzige oder künftige Vermögen, soweit es zur Zahlung der Vertretungs umme von 400 fl Äntrl'*r 'r m A'Ä belegt und daß, sobald das Vermögen flüssig ist, die gedachte Vertretungssumme o/er im Fall das Ver- mogen diese Summe nicht erreicht, dessen ganzer Betrag zur Einstandskasse eingeschickt werde. y X
Auf ähnliche Weise ist zu verfahren, wenn dem Kre,samt eine Anzeige der am Schluß des §. 2 erwähnten Art »»kommt m 4- ^-?b"'lbN'gcn, was nach § 2 oder 3 geschehen ist, wird von dem Kreisamt des Heimathsortes das Mit den RecrutirungSgeschaften der Provinz betraute Kreisamt in Kenntniß gesetzt. - Auch hat das erstere, so oft eine E nsenvnn^ . Einstandskasse erfolgt, dein Krlegsministerium, wegen Controlirung der Einnahmen der Einstandskasse, die Anzeige davon zu^ machen
§. 5 Die Einstandskasse vereinnahmt die eingeschickten Beträge bei den Vertretunqsgeldern, aus welchen jährlich bei der nm* M *, «»• -i».
§ . 61 Die Kreisämter führen genaue Controlen über die zur Einstandskasse abgelieferten Gelber. Sobald die aus einem s- eingezahlten Betrage nebst Zinsen bis zur nächsten Truppenergänzung die Summe von 400 Gulden erreichen setzt tmct tC" RecrutirungSgeschaften in der Provinz betraute Kreisamt davon in Kenntniß, Ä 2
iU3CSpbEJ;rUW'nCünt,J,8ent Kreises einen Mann, als durch die fraglichen Zahlungen gestellt, in Aufrechnung bringt
itopi Wnn P'4 Öx°n ro6™ $Ur Einstandskasse eingeschickten Betrag werben hierbei mit vier Procent berechnet, sie fangen aber erst zwei Monate nach der Einsendung eines Betrags zur Einstandskasse zu laufen an. W 118« «ver erst
s,. $Bcnn cine 1,61 int §• 6 erwähnten Aufrechnungen auf das Truppencontingent erfolgt, so muß rualeick das Kreiaawi
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