Ausgabe 
27.10.1858
 
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Frhr. v. Schäffer -Bernstein.

Gerichtliche und Grivar-BeLanutmachungen.

Besondere Bekanntmachung.

Flur Nr. 76,

OKiflr.

9 Hofraithe in dem MühlgäH chen, an Daniel Plank,

2203) Aus Veranlassung der den 26. December d. I. stattfindenden silbernen Hoch­zeit Ihrer Königlichen Hoheiten des Groß- herzogs und der Großherzogin sollen nach Beschluß der Generalversammlung des Spar­und Leihkasse-Vereins dahier, zwei der die­nenden Klasse angehörende Brautpaare, welche sich den 26. December d. I. trauen lassen, jedem 100 fl. Aussteuer ausbezahlt werden.

Die Brautpaare müssen Angehörige der Bezirke des Stadt- und Landgerichts Gießen sein und einen unbescholtenen Ruf haben.

Sollten sich keine Brautpaare anmeldcn, welchen die erwähnte Summe zuerkannt werden könnte, so soll dieselbe zu andern milden Zwecken verwendet werden.

Gießen, den 25. October 1858.

Der Director der Spar- und Leihkasse: Haberkorn.

In Verhinderung des Ministerial - Präsidenten : v. Bechtold.

Versteigerungen.

1983) Dienstag den 9. November, Nachmittags 2 Uhr,

soll auf dahiesigem Rathhause die zum Nach­laß des Jacob Christian Wirth gehörende Hofraithe, unter den alsdann bekannt ge­macht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden, als:

Edirtaliadung.

Oeffentliche Aufforderung.

2030) Die Jntestaterben des Schuh­machermeisters Johann Jost Wagner zu Gießen haben die ihnen deferirte Erb­schaft nur unter der Rechtswohlthat des Inventars angetreten; es werden deßhalb alle Diejenigen, welche Forderungen an den Nachlaß des Johann Jost Wagner zu bil­den haben, aufgefordert, solche dahier bin­nen vier Wochen zur Geltung zu bringen, widrigenfalls sie bei Regelung der Nachlaß­sache keine Berücksichtigung finden.

Gießen, den 29. September 1858.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl, Stadtrichter.

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2) Wenn dagegen die Vertretungssumme nicht vollständig oder gar nicht berablt oder air s

n°ä) Verbüßung der erkannten Strafe - insofern er dann noch nicht 32Lhre alt Md ÄOW

zum Militärdienst abgegeben oder für den Nest seiner Dienstzeit wieder abgegeben und es wird ibn van dl

artUr8e,n£nny 0Vttef y*er ^rDnt verzinst und bei seiner Beabschiedung zurückbezahlt.

Art- 8. Wenn der zuruckgekehrte oder eingelicferte Deserteur nach verbüßter Strafe in den Militärdienst wieder eintritt und wenn dann nne neue E.nubung desselben noth.g ist, entweder wegen Länge der Zeit von der Entweichung bzumWieder ltri t L7, l- , w " - ist, so ,-M aus Bcrfügung M K-i-g-mi-istL- ÄS

V". 9" JPj Cln auS vessen Vermögen die Vertretungssumme ganz oder theilweise zur Einstandskasse gestossen

-st, bei seiner Rückkehr oder Einlieferung nacbzuweisen vermag, daß er schon zur Zeit seiner E.nbeo derung , untauglich gewesen sei, so wird jene Summe ohne Zinsen an ihn rurückberablt. d Minkarvienst

Art. 10. Wenn aus dem Vermögen

" ±^fertCUr6' toC14CV W Überschreitung des Alters von 32 Jahren zum Militärdienst nicht mehr verwendet wer- vvn iann,

2) eines im gleichen Falle befindlichen Refractärs,

3) eines Soldaten, der sich durch. Selbstverstümmelung zum Militärdienst unbrauchbar gemacht hat

d.e Vertretungssumme nicht oder nicht vollständig entnommen werden kann, so ist der Umstand, daß der Eine oder Andere sich obw erachtet seines Unvermögens zur Zahlung der vollen V-rtretungssumme der Erfüllung seiner Militärpflicht entzogen hat, als ein

Milikarstrafgesetzen oder >n dem Recrutirungsgesetz angedrohten Freiheitsstrafe innerhalb der dort

Art. 11 Hinsichtlich der Bestrafung derjenigen Soldaten, welche sich der Desertion oder der Selbstverstümmelung schuldia machen, sowie derzemgen Militärpflichtigen, welche als Refractäre erscheinen, verbleibt cs bei den bestehenden Gesetzen jcdock mit Ausnahme des Gesetzes über die Geldstrafen der Deserteure und Refraetäre vom 24. September 1821 welches hiermit aufg!! yübtii iptrO»

. . Kraft treten ^ncr : der Schlußsatz im Art. 13 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830, soweit sich derselbe auf

die Dechrtion bezieht, die Art. 27, 28, 30 und der-Schlußsatz des Art. 26 des Stcllvertretungsgesctzes vom 14. Juli 1851, sowie

Art. 29 desselben Gesetzes, soweit er sich auf Diejenigen bezieht, welche aus dem Militär ausgestoßen oder zur Strafe entlassen werden. ö 1 6 1

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigevrückten Großherzoqlichen Siegels.

Darmstadt, den 18. September 1858.

U-- 8.) LUDWIG.

V68 7 Grabgarten daselbst, 1. Klasse.

Gießen, den 25. September 1858. Großherzoglichcs Ortsgericht Gießen. ________________D. Ebel.__

2189) Donnerstag den 28. October,

Nachmittags 2 Uhr, sollen in der Wohnung des Kaufm. Bapst auf dem Marktplatz verschiedene, zum Nach­

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