Ausgabe 
25.12.1858
 
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Ist Jemand an dem Tage, an welchem die Reihe des Erstbackens an ihm ist, verhindert, so muß er dich sogleich, nachdem er davon Kenntniß erhalten hat, daß er das Anheizen zu besorgen habe, bei der Bürgermeisterei anzeigen. Wenn von dieser die Triftigkeit der Verhinderungsursache anerkannt wird, so fallen die angedrohten Rechtsnachtheile weg; die Bürgermeisterei hat aber nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann derselbe seine Pflicht des Anheizens an einem andern Tage nachholen solle, und die Betheiligten hiervon in Kenntniß zu setzen.

§. 5. Wer backen will, hat sich immer den vorhergehenden Tag zu der ortsüblichen oder vorher besonders bestimmten Zeit bei dem Aufseher einzusinden, welcher zur Bestimmung der Reihenfolge des Backens alsbald eine Verloosung veranstalten muß, welche sodann für das Recht und die Verpflichtung zum Backen maßgebend erscheint. Wenn einige Ortseinwohner vor dem Loosen erklären, zu­sammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dich zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur Einer von ihnen für alle mitzuloosen. Die Abtretung eines Backlooscs an einen Andern darf ohne Genehmigung der Bürgermeisterei nicht geschehen.

Finden sich zu einer Verloosung mehr Personen ein, als an einem Tage backen können, so sollen die Uebriggebliebenen am folgenden Tage zuerst berücksichtigt werden.

§. 6. Ist Jemand, der ein Backloos gezogen hat, aus irgend einem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Auf­seher hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Nachfolger davon in Kenntniß setzen könne.

Nur wenn die Verhinderung von der Bürgermeisterei für begründet erkannt wird, ist der Unterlassende von Strafe befreit. Als ein entschuldigender Einwand ist die Angabe nicht zu betrachten, baß der Betreffende kein Mehl zum Backen gehabt habe.

§. 7. Diejenigen, welche zu Kindtaufen, Hochzeiten und beim Bauen und Aufschlagen neuer Gebäude backen wollen, haben hierzu das Vorrecht vor dem gewöhnlichen Backen, vorausgesetzt, daß sie dem Aufseher einen Tag vorher die Anzeige davon machen.

§. 8. Was das Kuchenbacken vor Festtagen betrifft, so wird die Zeit des Beginns damit nach dem örtlichen Bedürfnisse von der Bürgermeisterei festgesetzt und sodann bezüglich der Reihenfolge, des Loosens re. nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der Backordnung verfahren.

§. 9. Von Michaeli bis Georgi soll das Brodbacken an einem Tage im Backofen in der Regel nur drei bis viermal, und von Georgi bis Michaeli nur fünf bis sechsmal stattfinden. Zu jedem Gebäck werden drei und eine halbe Stunve Zeit gestattet. Oertliche Aenderungen dieser Zeitbestimmungen erfordern Genehmigung des Gemeindcraths und hiernächst öffentliche Bekanntmachung.

§. 10. Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zum Backhause bei dem Aufseher in Empfang zu nehmen und ihn an den Nachbackenden, dieser aber wieder an seinen Nachfolger und so weiter abzuliefern. Erhält Einer derselben den Schlüssel nicht, so hat er sogleich dem Aufseher hiervon die Anzeige zu machen.

Der an einem Tage Zuletztbackende hat den Schlüssel an den Aufseher wieder abzuliefern.

§. 11. Bei dem gewöhnlichen Backen nach Ablauf der Backzeit und bei dem Kuchenbacken u. s. w. nach Vollendnng des Gebäcks, muß von demjenigen, welcher gebacken hat, alsbald Der_ Ofen und die Backstube gereinigt, so wie auch das Zustellen der Oeffnungen am Backofen gehörig besorgt werden. Im Unterlassungsfälle hat der Nachbäcker etwaige Beschwerden dem Aufseher sogleich anzuzeigen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung mehr finden. Ebenso ist jeder Nachbäcker verpflichtet, innerhalb weiterer fünf Minuten mit seinem Backen fortzufahren.

§. 12. Von demjenigen Backgeschirre, welches etwa die Gemeinde stellt, darf nur der ordnungsmäßige Gebrauch gemacht werden.

§. 13. Bösliche oder muthwillige Verunreinigung des Backhauses wird nach Art. 379 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Son­stige Verunreinigungen oder Beschädigungen sind mit Sorgfalt zu vermeiden.

Insbesondere verboten ist das Dörren von Holz, welches nicht zu dem beabsichtigten Gebäck bestimmt ist, oder von Obst in dem Backofen, das Holzhauen im Backhause und der Gebrauch von zu dicken Wellen oder nicht gehörig klein gemachtem Holz, wodurch der Backofen beschädigt werden könnte.

§. 14. Wer den Vorschriften dieser Backordnung zuwiderhandelt, oder bei Benutzung des Backhauses die ihm zur Pflicht gemachten Handlungen unterläßt, verfällt in eine Polizeistrafe von 15 kr. bis 1 fl.

Ungehörigkeiten der Aufseher, insbesondere Vernachlässigung der Ordnung, Aussicht oder der Anzeige vorgekommener Ueber- tretungen werden diseiplinär geahndet-

Gießen, den 18. December 1858. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___________________K ü ch l e r.____________________________________________________________________

B eka n n t m a ch u n g.

Betreffend: Die Ausstellung einer historischen Sammlung von Waffen, Ausrüstnngsgegenständen rc. der Großherzoglichen Truppen.

Diejenigen Privaten, welche sich etwa im Besitze von Waffen, Ausrüstungsgegenständen rc. aus früheren Organisationsperioden der Großherzoglichen Truppen befinden und geneigt sein sollten, solche an die Sammlnng, welche auf Allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs aufgestellt werden soll, abzugeben, werden anfgefvrdert, bei uns eine nähere Bezeichnung der­selben nebst den etwaigen Verkaufsbedingungen zur weiteren Besorgung einzugeben.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden Vorstehendes zur Kenntniß Solcher, bei denen derartige Gegenstände zu ver- muthen sind, bringen und uns in geeigneten Fällen auf das Vorhandensein interessanter Stücke aufmerksam machen.

Gießen, den 21. December 1858. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

Gerichtliche und privat - Bekanntmachungen.

Edictslladungen.

2552) Großherzogliches Hofgericht der Provinz Oberhessen hat über das Vermögen des Grvßherzoglichcn Schullehrers Ludwig Muhl von Watzenborn den förmlichen Con-

curs erkannt; es werden deshalb alle be­kannte und unbekannte Gläubiger desselben aufgefordert, ihre Forderungen in dem Liquidationstermine

Donnerstag den 17. Februar 1859, Morgens 9 Uhr,

dahier anzumelden und mit etwaigen Vor­zugsrechten zu begründen, widrigenfalls sie stiüschweigends von der Masse ausgeschlossen werden.

Falls ein Arrangement nicht zu Stande kommen sollte, wird über Ernennung eines