Anzeigeblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwuchs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 rr., für Auswärtige, inet Pustauffchlags. 1 fl. 53 kr. — Auswärts alwnnirt man fich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Rr. 1). —■ Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. — Annoncen in Tabellenfurm werden doppelt berechnet.
M LO3. Samstag den 23. December l Se$S.
Einladung zum Abonnement
auf das
Anzeigelüatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit dem 1. Januar 1859 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgcwählte Novellen und Erzählungen, die neuesten Tagesereignisse, Miscellen, Anecdoten re. re., die Anklagen und Urtheile der Asfisen, sowie des Provinzialstrafgerichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg und wird die einspaltige Zeile, oder deren Raum, mit 2 kr. berechnet.
Der Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 fl. 30 kr., halbjährig 45 kr., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu, und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden.
Die Expedition des Auzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Nach Anhörung der Ortsvorstände und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. d. Mts. zu Nr. M- d. I. 14,484 wird folgende
Backorönuirg
für die Gemeinden des Kreises Gießen, in welchen sich Gemeinde-Backöfen befinden, hiermit erlassen:
§. 1. Vorbehaltlich der Beobachtung nachstehender Vorschriften ist jeder Ortseinwohner berechtigt, für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeinde-Backofen, beziehungsweise wo mehrere Gemeinde-Backösen sich befinden, in demjenigen zu backen, welchem er zugetheilt ist.
§. 2. Bäcker von Pofession sind in der Regel vom Gebrauch des Gemeinde-Backofens zu ihrem Gewerbsbetriebe ausgeschlossen. Ausnahmen erfordern Genehmigung des Gemeinderaths. Für ihren Hausbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den andern Einwohnern nach Reihenfolge und Loos verstattet.
§. 3. Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung im Ganzen oder Einzelnen kommt der Großherzoglichen Bürgermeisterei zu. Dieselbe ist befugt, zur Specialaufsicht den Polizeivicner oder besondere Aufseher zu bestellen. Wo letztere Anordnung getroffen worden ist, muß solches besonders bekannt gemacht werden.
§. 4. Jeder Ortseinwohner, welcher in dem Gemeinde-Backofen backen will, ist verpflichtet, der Reihe nach an einem Montage oder an einem auf einen Feiertag folgenden Tage den Ofen anzuheizen.
Dem Aufseher liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen, solche bei sich ergebenden Anstände durch Looszie- hung bestimmen zu lassen, und jeden Ortsbürger, an welchen das Anheizen kommt, acht Tage zuvor hiervon in Kenntniß zu setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, für den wird solches gegen eine in die'Gemeindekasse zu zahlende Vergütung von 30 kr. auf Veranlassung des Aufsehers besorgt und ist derselbe bis zur Bezahlung dieses Betrags von der Benutzung des Backhauses ausgeschlossen.


