(L. S.)
Gerichtliche und Privnt - Bekanntmachungen.
LUDWIG.
An Verhinderung des Präsidenten des Finanz-Ministeriums: ________________ v. B i e g e l c b e n.
h'ernächst bekannt zu machenden Kassen in ihrem vollen Werthe von Vieru?dzwaLa und ^wo K« !
gegen andere Münzen umgewechselt werden. $$ -o u Kreuzer eingelost, beziehungsweise
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und einem halben Kreuzer, beziehungsweise Elf Kreuzer angenommen werden " Dre.undzwanz.g
h Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 16. August 1858.
Edirtalladungen.
Die Offenlegung des Grundbuchs von der Gemarkung Oppenrod, Kreises Gießen, betreffend.
321) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dqß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Oppenrod in dem Bureau des Großherzoglichen Bürgermeisters Weiß in Oppenrod offengelegt worden ist.
Die Betheiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale cinzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großherzoglichen Bürgermeister der Gemeinde Oppenrod Grundbuchsauszüge zu verlangen. Auch werden sie durch letzteren auf die von den Feldgeschworenen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler, aufmerksam gemacht werden.
Allen Denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer uncrstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner verladen lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg Ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitig- keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt hatten.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bet dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 31. August d. I. zu Ende.
Zugleich werden Diejenigen, welche die in Gemäßheit des Art. 30 des Gesetzes vom 2). Fcbr. 1852, die Erwerbung des Grund- eigenthums u. s. w. betr., beigefügten Erwerbtitel eingetragen oder berichtigt zu sehen wünschen, aufgefordert, die erforderlichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zuständigen Gerichte zu stellen und, wenn dieses ein anderes, als das unterzeichnete ist, bei diesem die Anzeige zu machen. Gießen, am 27. Januar 1858.
Großherzogliches Landgericht Gießen. _____________________Ploch._______________ Oöffentliche Aufforderung.
1445) Der Margaretha, gcbornen Zecher, Ludwig Fink Ehefrau, und dem Kaspar Zecher von Staufenberg, beide dermalen unbekannt wo abwesend, wird eröffnet, daß ihnen durch den Tod des Dietrich Jung I. von Staufenberg die Erbfolge in dessen Nachlaß eröffnet worden sei. Demgemäß werden dieselben auf Antrag ihrer Mitcrben aufgefordert, sich binnen 60 Tagen über Antretung der ihnen zugefallenen Erbschaft zu erklären, widrigenfalls der Nachlaß des Dietrich Jung I. diesen Miterben, ohne weitere Rücksichts- nahme auf sie, zugestellt werden solle.
Gießen, am 2. Juli 1858.
Großherzogliches Landgericht Gießen. Ploch.
Besondere BekAmttmachungen. Die Vergebung zweier Pfründen aus der Plock'fchen Stiftung.
1706) Wer sich um vorbemerkte Unterstützungen bewerben will, hat die dcßfallsige Anmeldung innerhalb 8 Tagen mündlich ober schriftlich hier abzugeben.
Gießen, den 20. August 1858.
Großhcrzogliche Bürgermeisterei Gießen. _______________D. Ebel.
1724) Die in den Artikeln 16 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1852 vorgeschriebene Ausloosung der Haupt- und Er-
gänzungs-Geschworencn für die Assisen der Provinz Oberhessen im IV. Quartal 1858 soll in öffentlicher Sitzung
Freitag den 3. September 1858, Vormittags 11 Uhr, im Großhcrzoglichen Hofgerichts - Gebäude vorgenommen werden.
Gießen, den 21. August 1858.
Der Präsident Großherzoglichen Hofgerichts: _____________ Dr. Klipstein.
1720) Der Wiesenvorstand der Gemeinde Wieseck hat beschlossen, daß mit dem Mähen des diesjährigen Grummetgrases in hiesiger Gemarkung vor dem 1. September d. I. ! nicht begonnen werben soll. Es wird dieses hierdurch mit dem Anfügen zur Kenntniß der Interessenten gebracht, baß Zuwiderhandlungen zur Bestrafung angezeigt werden.
Wieseck, am 23. August 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Wieseck.
Aubel, Beigeordneter.
Hrrlteigerungt.il.
1715) Die diesjährige Hafcr-Erndte der Gemeinde Harbach, circa 70 bis 80 guter, soll Freitag den 27. August l. I.
an Ort und Stelle versteigert werden.
Die Zusammenkunft ist Morgens 7 Uhr, im Orte Harbach.
Harbach, am 18. August 1858.
Großherzogliche Bürgermeisterei Harbach.
__Klös.
G r u mm etg ras - V er ste i g e rung. 1721) Donnerstag den 2. September, von Morgens 8 Uhr an,
soll bas Grummetgras von circa 16 Normalmorgen Wiesen aus dem Nachlaß des verstorbenen Müllermeisters Kasvar Lenz zur Mittelsmühle bei Alten-Buseck, in den Gemarkungen Alten-Buseck, Trohe und Wieseck, erbvertheilungshalber an Ort und Stelle meistbietend versteigert werden.
Die Zusammenkunft findet um die genannte Stunde bei der Wiesecker Mühle statt.
Alten-Buseck, am 23. August 1858. Großherzogliches Ortsgericht' Alten - Buseck.
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