Höhen- diffe- reüz
$r. H. @r. H.
Su6 Fuß
123
827
50
31
1407 630
549 2079 1164 2481 2507 2067
796
h
-
10 262
362 486 347
118
683
935 1035 1159 1020
791
52 621
253 926
- 298 971
- 48 625
4’ 71 602
it einer Höhe er Höhe von
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 ft., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 st. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 er. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
GS. Mittwoch den 25. August 1.SSS.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
Ochsenfleisch . .
Kuhfleisch . . .
Rindfleisch . . .
Kalbfleisch . . .
Schweinefleisch
Hammelfleisch . .
Schaaffleisch . .
Leberwurst . .
Bratwurst . . .
Schwartenmagen .
Blutwurst . . .
geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
1) für
Fleischtare.
2) Für die
ist der Laib Brov
die Provinzialhauptstadt Gieße» :
per Pfund
u n u u u
II
II
II II II H U
II
II
U
II
II
V
II
II
II
II
II
II
H
II
II
II
kr.
14
11
7
6
14
12
8
16
20
24
18
32
24
22
Rindsfett ...........
Nierenfett
Schweineschmalz .........
desgleichen ausgelassenes ......
Brodtare.
Pfund
2/ ordinäres i '/, Gerste- und I beftebenb
41 Brod aus ) % Korn-Mehl ( öe|te9etU)
2 ( gemischtes s '/, Waizen-und / b B b
41 Brod aus / % Korn - Mehl i Oe|tel,enD
Loth Quint
5 2 Wasserweck .......
4 2 Milchbrod . . .
andern Städte und Orte des Kreises und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
per Pfund
II II
H II
II II
II II
1
1
kr. 20 24 24 28
kr.
6z
13
rz
14z
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als 1'/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher T h e i l.
sch.
Verordnung,
den Umlauf der Zwanzig- und Zehn-Kreuzerstücke betreffend.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.
Im Hinblick auf die Verhandlungen, welche mit den übrigen Regierungen des süddeutschen Münzvereins bezüglich des ferneren Umlaufes der Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke sowohl Kaiserlich Königlich Oesterreichischen als süddeutschen Gepräges gepflogen worden sind, und unter Hinweisung auf Unsere Verordnung vom 22. Mai laufenden Jahres finden Wir Uns bewogen zu verordnen und verordnen Wir, wie folgt:
§. 1. Unsere Kassen sind angewiesen, die Zwanzigkreuzerstücke Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Gepräges im Werthe von Dreiundzwanzig und einem halben Kreuzer und die Zehnkreuzerstücke Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Gepräges im Werthe von Elf Kreuzer süddeutscher Währung bei allen Zahlungen anzunehmen.
Unter den Zwanzig - und Zehnkreuzerstücken Oesterreichischen Gepräges sind diejenigen von dem Gepräge solcher erloschenen Münzherrschaften mitbegriffen, deren Gebiete gegenwärtig zu Oesterreich gehören.
§. 2. Die Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke, welche das Landesgepräge eines der süddeutschen Münzvereinsstaaten, nämlich Unseres Großherzogthums, der Königreiche Bayern und Würtemberg, des Grofiherzogthums Baden, des Herzogthums Sachsen- Meiningen, der Hohenzollern'schen Lande Preußens, des Herzogthums Nassau, der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg- Rudolstadt, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt oder einer denselben einverleibten erloschenen Münzherrschaft tragen, behalten ihre bisherige Geltung im Werthe von Vierundzwanzig Kreuzer und Zwölf Kreuzer bis zum 15. November 1858 einschließlich fort und hören mit dem 16. November 1858 auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.


