Ausgabe 
24.7.1858
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtig«, inet Postaustchiags, 1 ff 53 fr - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). - Einrücknnzsgeöühr für di­gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabellenform werde.- vovpelt berechnet.

Io AU. Samstag den 2'i. Juli

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. K. G. 4569. . Gießen, am 13. Mi 1858.

Betreffend: Die Aufnahme der Bevölkerung im Großherzogthum Hessen nach dem Stand derselben im Monat Deeember 1858.

Das

G r o ßher ) ogliche Kreis amt Gießen

an

die GwkherwgUchen Bürgermeistereien des Kreises.

Im Monat Deeember dieses Jahres hat wieder eine Ausnahme der Bevölkerung stattzufinden, und beauftragen wir Sie zufolge Erlasses Großberzoqlieben Ministeriums des Innern vom 17. v. Mts. zu Nr. M. d. I. 7301 schon jetzt die uoth.gen Einleitungen zu diesem Geschäfte -u treffen. Die hierbei zu beobachtenden Bestimmungen sind in der Instruction vom 4. April 1833 und den Ministerial-Amtsblättern Nr. 34 vom 31. Jul. 1837, Nr. 28 vom 2. Deeember 1841 und Nr. 23 von, 7. September 1846 enthalten, und in Küchler's Handbuch der Localstaatsverwaltung S. 5 bis 11 zusqm.m-ngestellt.

' Inten, wir Jbnen anempfehlen, bei Aufstellung der Listen, zu welchen Ihnen die nöthigen Forinularien durch die Bezirks­boten überbracht werden sollen, alle gegebenen Vorschriften mit der größten Pünktlichkeit und Genauigkeit zu befolgen, machen wir Sie noch besonders darauf aufmerksam, daß die Volkszählung überall mit dem 3. Deeember zu beginnen, von Haus zu Haus ununterbrochen forizusctzen und möglichst an demselben, in volkreicheren Gemeinden aber spätestens am dritten Tage zu vollenden ist. Immerhin muß jedoch der Stand der Bevölkerung, wie er am 3. Deeember als Normaltag war, der Zählung zu Grund ge­legt werten. , .... ,, . ,

" Wir sind ferner veranlaßt, noch ganz ausdrücklich hervorzuheben, daß fiejcmgcn Mander, welche zur Zeit der Zahlung im In- oder Auslande abwesend sind, also auch die ohne förmliche Entlassung aus dem Unterthansverbande, bloS mit Reise­pässen Ausgewanderten, bei der Seelenzahl ihres Hcimathortes mit in Ansatz zu bringen sind, nicht aber die mit einem Wan­derbuch abwesenden Gesellen und Gehülfen. Diese Letzteren werden vielmehr lediglich in der Rubrik:Zahl der Ortsangehörigen, welche sich außerhalb des- Orts aufhalten," mitgezählt- Gegen diese beiden Regeln ist früher vielfach von Ihnen verstoßen worden. Sff werden daher wohl thun, wenn Sie schon jetzt sich mit den Grundsätzen, nach welchen diese Listen auszustellen sind, möglichst vertraut zu machen suchen, damit Sie im Stande sind, über etwaige Zweisel noch rechtzeitig vor dem Zählungstag Aufschluß und Belehrung bei uns einzuholen.

Die Listen sind in doppelter Ausfertigung unfehlbar bis zum 1b. Deeember d. y. vorschriftsmäßig an uns ein­zusenden qeqenfalls jede Versäumniß oder Nichtbeobachtung der gegebenen Vorschriften mit der verordneten Strafe von 3 Thalern von uns geahndet und außerdem auf Kosten des Säumigen ein Bote abgeschickt werden müßte, um die Liste abzuholen, oder Die fehlerhafte zur gleichbaldtgen Berichtigung zurückzubringen. Es wird wesentlich zur Richtigkeit Ihrer Listen beitragen, wenn Sie deren Ergebniß vor der Einsendung mit den Pfarrlisten vergleichen.

K ü ch l e r.

P o l i? e i l i ch e Bekanntmachung.

Während des am 26. und 27. d. Mts. zu Gießen abgehalten werdenden landwirthschaftlichen und Volks-Fcstes wird auf der Stadtwiese, oberhalb der Sauerbier'schen Mühle, ein Scheibenschießen »attfinden. Da die Kugeln ihre Richtung über die Lahn, nach dem Heßler hin, nehmen werden, bars an beiden Tagen in der offenen "ahn unterhalb der Brücke nicht gebadet tverden.

Ferner werden die Einwohner ersucht, an den beiden genannten Tagen in der Umgegend des Mühlwehrs keine Feldarbeiten zu verrichten oder verrichten zu lassen, weil dort die Arbeiter von fallenden Kugeln beschädigt werden könnten.

Gießen, am 19 Juli 1858. Der Großhcrzogliche Polizei-Commiffär für die Provinzialhauptstadt Gießen:

L. N o v e r. (1497)