'* Das am nächsten Mittwoch erscheinende Anzeiqeblatt wird statt Vor- ^54 mittags, erst Nachmittags ausgegeben. Die Erped.
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für dir
Stadt und den Kreis Gießen.
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Gesetz, die Bildung der Ortsvorstände betreffend.
8uDWJG in. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Außer den auf Grund des Gesetzes vom 8. Januar 1852 gewählten Mitgliedern des Ortsvvrstandes gehört mit voller Stimmberechtigung zum Gemeinderath auch derjenige höchstbesteuerle Grundbesitzer, welcher wenigstens ein Viertheil der in der Gemeinde aufzubringenden Grundsteuern entrichtet, oder in Ermangelung dessen der Höchstbesteuerte, welcher ein Grundsteuerkapital von wenigstens Ein Tausend Fünfhundert Gulden in der Gemeinde hat.
Solche Grundbesitzer können, wenn sie nach dem erwähnten Gesetze, jedoch ohne Rücksicht aus Vie besonderen Bestimmungen des Artikels 10 dieses Gesetzes, stimmfähig sind, diese Berechtigung in Person ausüben, oder durch einen Stellvertreter mit ihrer Vollmacht ausüben lassen.
In gleicher Weise sindel Vertretung statt, wenn diese Berechtigten anonyme Gesellschaften, Gemeinden, oder sonstige juristische oder unter Curatel oder unter Vormundschaft stehende Personen oder Frauen sind, oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Die Vertreter müssen die nach dem Gesetze vom 8. Januar 1852 zum Eintritt in den Gemcinterath erforderlichen Eigenschaften haben. Heimatbsrecht oder Wohnsitz in der Gemeinde ist jedoch nicht erforderlich.
Anch kann kein Mitglied des Ortsvorstandes mehr als eine Stimme führen.
Art. 2. Wenn mehrere Gemeinden einen Gemejndcrath haben, so ist das im vorhergehenden Artikel zugestandene Recht davon abhängig, daß der höchstbesteuerte Grundbesitzer in den vereinigten Gemeinden wenigstens ein Viertheil der darin aufztzbringenden Grundsteuern entrichtet oder ein Grundsteuerkapital von wenigstens Ein Tausend Fünfhundert Gulden hat.
Art. 3. Wenn ein vermöge seines Grundbesitzes zum Eintritte in den Gemeinvcrath Berechtigter, welcher die Bedingungen der Wählbarfeit in sich vereinigt, durch Wahl in den Gemeinvcrath berufen wird, so ruht für die Dauer der Wahlperiode, für welche er gewählt ist, insofern er die Wahl nicht ablehnt, das ihm nach Artikel 1 und 2 zustehenve Recht.
A r t. 4. Wenn die nach Artikel 1 und 2 im Gemeinderath stimmberechtigten Grundbesitzer oder die bestellten Vertreter auf Einladung, welche immer erfolgen muß, in der Versammlung des Gemeinderaths nicht erscheinen, wozu sie nicht verbunden sind, so kann dies in keinem Falle der nur nach der Theilnahme gewählter Mitglieder zu beurtheilenden Gültigkeit einer Berathung oder eines Beschlusses des Gemeinderaths schaden.
Ist der berechtigte Grundbesitzer oder dessen gesetzlicher Stellvertreter abwesend oder wohnt er nicht in der Gemarkung der betreffenden Gemeinde, so genügt die Einladung an den zu deren Empfangnahme dem Bürgermeister zu bezeichnenden Bevollmächtigten des Berechtigten.
Art. 5. Unter Voraussetzung der im Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 bezeichneten Eigenschaften, mit Ausnahme der Personalsteuerpflichtigkeit, sind außer den in dem erwähnten Gesetz bezeichneten stimmberechtigten Einwohnern auch diejenigen bei der Gemeinderathswahl stimmberechtigt, welche ohne Heimath und Wohnsitz in der Gemeinde doch daselbst einen schon vor dem Jahre der Wahl erworbenen Grundbesitz haben und davon so viel Steuern entrichten, wie ein Wähler der ersten Abtheilung (Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Januar 1852), oder ein schon vor dem Jahre der Wahl erworbenes Wohnhaus besitzen.
Diese Stimmbercchtigung kann von dem Besitzer in Person oder durch einen von ihm bevollmächtigten stimmfähigen Einwohner der Gemeinde ausgeübt werden.


