Ausgabe 
21.7.1858
 
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1) Alles dasjenige Rindvieh, welches auf öffentliche. Märkte zur Veräußerung getrieben wird, muß hierbei durch einen Vieh- gesundheitsschein begleitet fein.

2) Außer den öffentlichen Märkten sollen blos diejenigen Transporte Rindvieh von einem Ort zum andern mit Gesundheits­scheinen stets versehen sein, welche aus Orten kommen, in deren Umgegend Krankheiten unter dem Rindvieh herrschen.

3) In allen sonstigen Fallen kann und soll jedem Inhaber von Rindvieh zu jedem beliebigen Gebrauch ein Viehgesundheits­schein ausgestellt werden, wenn er einen solchen verlangt.

4) Die Viehgesundheitsscheine sind nach nachstehendem Formular auf sternpelfreies Papier von der Polizeibehörde des Orts, woraus das Rindvieh ausgeführt wird, auszufertigen.

5) Für Ausfertigung oder Ausstellung eines Viehgesundheitsscheins nach den Bestimmungen unter 1. und 2. hat Der Aussteller keinerlei Gebühr, dagegen für diejenige nach der Bestimmung unter 3. eine solche von 10 fr. nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Febr. 1837 §. 1. pos. 1. von dem Inhaber des Viehs in Anspruch zu nehmen. Es kann sich hierbei gedruckter Formulare bedient werden.

6) Die nach den Bestimmungen unter 1. und 2. erforderlichen Viehgesundheitsscheine sollen von dem Inhaber des Rindviehs der Polizeibehörde des Markt-Ortes, oder, für den Fall unter 2. des Ortes, in welches das Vieh als verbleibend gebracht wird, innerhalb drei Stunden nach der Ankunft daselbst zur Verificirung und Visirung vorgelegt werden.

7) Dasjenige Rinvieh, welches mit dem nach 1. und 2. erforderlichen Viehgesundheitsschein nicht versehen ist, soll an dem Orte seiner Bestimmung nicht eher zugelassen und ausgenommen werden, als bis es und^zwar auf Kosten seines Inhabers von den zur Prüfung und Besichtigung berufenen Sachverständigen untersucht und rücksichtlich -seines Gesundheitszustandes unverdächtig befunden und bezeugt worden ist. ____ _ ;---------------

Sie werden nun diese Verfügung alsbald in Ihren Verwaltungsbezirken gehörig bekannt machen und sodann auch auf deren genaue Befolgung und Vollziehung Ihre Aufmerksamkeit richten.

du T h i 1. Schott.

An merk.: Gedruckte Formulare zu den Viehgesundheitsscheinen sind in der G. D. Brühl'schen Verlagshandlung, Canzleiberg, ,______________Lit. B. Nr. 1 , zu haben.___

Zu Ur. K. G. 4411. Gießen, am 15. Juli 1858.

Betreffend: Das Fertigen von Dachbedeckungen mit Metallblechen durch die Dachdecker.

Das

Groß herzu gliche Kreissmt Gieß en

die Großherzoglicheii Bürgermeistereien.

Nachstehendes Ministerialausschreiben wird Ihnen zur Nachachtung und zur Bedeutung der betreffenden Bauhandwerker mitgetheilt. K ü ch l e r.

Lu Nr. M. d. I. 2335. Darmstadt, am 28. Juni 1858.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche

Ministerium des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

An verschiedenen Orten haben die Spengler Beschwerde darüber erhoben, daß in «eurer Zeit von den Dachdeckern auch Dachbedeckun- -gen mit Zink ausgeführt würden, obwohl diese Arbeit ausschließend als zu dem Gewerbe der Spengler gehörig zu betrachten sei. Nach dem Gutachten der hierüber vernommenen teehnischen Behörden kann jedoch den Dachdeckern Die Vornahme von Eindeckungsarbeiten mit den dazu geeigneten Materialien, mithin auch namentlich die Eindeckung mit Metallblechen nicht verwehrt werden, wenn sie, außer der Prüfung in ihrem Hauptgewerbe auch eine Prüfung in dem betreffenden Theile des Spenglergewerbes bestanden haben. Um hiernach diesen Gegenstand zu regeln, haben wir, auf Antrag der Großherzoglichen Oberbaudireetion, die nachstehenden Bestim­mungen getroffen, welche Sie zur Kenntniß der betreffenden Bauhandwerker bringen und nach Denen Sie sich selbst künftig bemeffen wollen.

1) Die Befugniß zur EinDeckung und zur Reparatur von Dächern aus Zink und anderen Metallblechen, mag dabei Löthung in Anwendung kommen oder nicht, steht sowohl den Spenglern als auch Den Dachdeckern zu, letzteren jedoch nur Dann, wenn die­selben bei der Meisterprüfung, oder bei einer nachträglich mit ihnen vorzunehmenden Prüfung Diejenigen Kenntnisse nachgewiesen haben, welche zur Verrichtung solcher Arbeiten erforderlich sind und wozu, außer Der Kenntniß von Der Natur und Verarbeitung der überhaupt zur Dachdeckung verwendeten Metallbleche, namentlich auch praktische Befähigung im Löthen und in der mechanischen Verbindung der Bleche gehört.

2) Die Großherzoglichen Kreisämter haben bei Erlaubuißertheilungen zum Betrieb des Dachdeckergewerbes in der betreffenden Urkunde jedesmal anzugeben, ob der Geprüfte, auf Grund des von dem Großherzoglichen Kreisbauamt ausgestellten Prüfungszeug- nisses, zur Eindeckung von Dächern mit Metallblech befugt ist, oder nicht.

3) Denjenigen Dachdeckern, welche die in pos. 1. bemerkte Befugniß erhalten haben, ist es auch gestattet, auf dem Dache selbst sonstige Zusammensetzungen in Blech vorzunehmen, Wozu die Anwendung des Löthgeschirrs erforderlich ist, wie das EinDecken von Kehlen, Lagerkandeln u. s. w. Dagegen steht solchen Dachdeckern in keiner Weise die Befugniß zu, Gegenstände von Spengler- «rbeit, welche auf Dächern verwendet werden, wie Kandeln, Dachfensterrahmen und dergleichen, neu anzufertigen, oder solche anders, als auf Dem Dache selbst zu repariren.

4) Mit Ausnahme jeder Art von Dachdeckung aus Metallblech ist den Dachdeckern, auch ohne daß sie die pos. 1. bemerkte besondere Prüfung bestanden haben , die Vornahme aller übrigen Blecharbeiten auf Dächern, wobei die Blechstücke