Ausgabe 
17.11.1858
 
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Art. 5. In welcher Art unbewegliche und von Natur bewegliche Gegenstände mit dem Familien-Fideicommiß in Verbindung stehen müssen, damit auf sie, als Zubehörungen, der Fideicommiß-Verband sich ausdehne, ist nach bestehendem Rechte zu bestimmen.

Wenn bewegliche Zubchörungen eines Familien-Fideicommisses veräußert werden, so haben die Fideicommiß-Nachfolger keinen Anspruch gegen dritte Besitzers

II. Errichtung.

Art. 6. Zur Errichtung eines Fideicommisses wird erfordert:

1) die in einer gerichtlichen oder gerichtlich beglaubigten Urkunde oder in einem schriftlichen Testamente ausgesprochene Willens­erklärung des Stifters;

2) die darauf hin ertheilte landesherrliche Erlaubniß, das also beabsichtigte Fideicommiß, vorbehältlich der Wahrung der gesetzlichen Vorschriften und Formen, errichten zu dürfen;

3) die Beurkundung durch das zuständige Stadt- oder Landgericht, in der Provinz Rheinhessen durch das Bezirksgericht, vaß der Errichtung des Fideicommisses in rechtlicher Beziehung nichts im Wege stehe.

Zuständig sind die Gerichte, in deren Gcrichtsbezirke das betreffende Grundvermögen gelegen ist. Wenn dasselbe in mehreren Gerichtsbezirken liegt, so ist dasjenige Gericht mit der Leitung des Verfahrens beauftragt, in dessen Bezirke der größte Theil des Grundvermögens nach Maßgabe des Steuerkapitals sich befindet. Ist das Vermögen in gleichem Maße in mehreren Gerichtsbezirken gelegen, so hat der Betreibende unter den verschiedenen Gerichten die Wahl;

4) die landesherrliche Bestätigung.

Art. 7. Die Errichtung eines Fideicommisses erlangt gegen Dritte erst dadurch Wirkung, daß es auf Grund der landes­herrlichen Bestätigung in dem Grundbuche der Gemeinde, in deren Gemarkung das Grundeigenthum liegt, oder wenn solches zu mehreren Gemarkungen gehört, in den betreffenden Grundbüchern eingetragen worden ist.

In denjenigen Gemeinden, in welchen noch kein legalisirtes Grundbuch vorhanden ist, vertritt bis zu dem Zeitpunkt der Errich­tung desselben das von dem Landgerichte nach Art. 37 u. 39 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 zu führende Verzeichniß dessen Stelle.

Art. 8. Die Vergrößerung oder Ergänzung eines Fideicommisses setzt dieselben Förmlichkeiten voraus.

Art. 9. Vor der gerichtlichen Beurkunvung zum Behuf der Errichtung des Fideicommisses (Art. 6, Nr. 3) sind in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen Auszüge aus den betreffenden Grundbüchern und Hppothekenbüchern und eine Bescheinigung, daß keine oder welche stillschweigende Hypotheken aus vem zum Fideicommiß bestimmten Vermögen ruhen, zu den Akten zu bringen. Die bekannten Gläubiger und sonstigen Betheiligten sind besonders und die unbekannten durch eine Edictalladung aufzufordern, etwaige Einsprüche gegen die Fideicommiß-Errichtung binnen einer Frist von drei Monaten unter dem Rechtsnachtheile vorzubringen, daß nach fruchtlosem Ablaufe Vieser Frist ohne Rücksicht auf solche Einsprüche die Beurkundung ertheilt werden würde, daß der Errichtung ves Fideicommisses in rechtlicher Beziehung nichts im Wege stehe.

Sind keine Einsprüche gegen die Errichtung des Fideicommisses während der hierfür bestimmten Frist erhoben oder die erho­benen beseitigt worden (Art. 912), so ertheilt das Gericht die nachgesuchte Beurkundung.

Art. 10. In der Provinz Rheinhessen hat Derjenige, welcher diese gerichtliche Beurkundung zum Behufe der Errichtung des Fideicommisses erwirken will, sich mit einem Anwaltsgesuche an das zustänvige Bezirksgericht zu wenden und dem Gesuche eine Ausfertigung der Errichtungsurkunve (Art. 6), die erforderlichen Certificatc des Hypothekenbewahrers, namentlich auch über die wenigstens 14 Tage vorher stattgefundene Transscription des Errichtungsactcs, sowie die nach Art. 12 erforderlichen Einwilligungs­urkunden der zum Widerspruche berechtigten Gläubiger beizufügen. Der Präsident des Bezirksgerichts theilt, unter Bestellung eines Referenten, das Gesuch der Staatsbehörde zum Anträge mit, wonach das Gericht, sofern das Gesuch nicht jetzt schon abgewiesen werden muß, die nach Art. 2 erforderliche Expertise anordnet und ein Friedensgericht mit der Beeidigung der ernannten Sachver- ständigen beauftragt, zugleich auch verfügt, daß nach vorheriger Hinterlegung einer Abschrift der Errichtungsurkunde auf dem Secretariate des Bezirksgericht das im Art. 2194 des in Rheinhessen geltenden bürgerlichen Gesetzbuchs und das in dem Staats­rathsgutachten vom 1. Juni 1807 vorgeschriebene Verfahren eingehalten werde.

Zugleich sinv die Chirvgraphar-Gläubiger vesjenigen, welcher ein Fideicommiß errichten will, öffentlich aufzuforvern, binnen einer Frist von zwei Monaten das ihnen im Art. 12 viescs Gesetzes gestattete Einspruchsrecht geltend zu machen, bei Strafe des Verlustes.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Bezirksgericht nach vorheriger Prüfung des Gutachtens der Sachverständigen und nach beigebrachtem Nachweise über die Beobachtung der vorbemerkten Vorschriften, sowie darüber, daß kein nach Art. 12 zum Wider­spruch berechtigter Betheiligter Einschreibungen erwirkt, beziehungsweise seine Einsprache auf dem Secretariate erklärt, oder daß die zum Widerspruche berechtigten Gläubiger ihre Einwilligung in die Errichtung des Fideicommisses ertheilt haben, auf den Antrag der Staatsbehörde über die nachgesuchte Beurkundung entscheiden, vorbehältlich der Berufung an das höhere Gericht. Wird diese Beurkundung nicht ertheilt, so ist davon auf Betreiben der Staatsbehörde an der betreffenden Stelle des Transscriptionsregisters Erwähnung zu thun.

Art. 11. Die Errichtung des Fideicommisses ist durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. (Forts, folgt).

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere

Bekanntmachungen.

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Vom 15. d. Mts

an werden nachstehende Posten, wie folgt, abgefertigt:

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Nidda nach

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Nachmittags,

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Gießen

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Mittags,

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Lauterbach

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Morgens,

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Grünberg

Homberg

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Nachmittags,

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Homberg

Grünberg

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Morgens, Nachmittags,

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Ruppertenrod

Alsfeld

Q 55

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ff

ff

Alsfeld

Ruppertenrod

4.30 ff

ff

Morgens.

Frankfurt a. M., den 12.

November 1858.

General-Direction der Großherzoglich Hessischen Posten.

Freiherr von

Schele.

vdt. Wilcke.

Markt-Anzeige.

2373) Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der diesjährige Katharinenmarkt dahier mit höherer Genehmigung an zwei Tagen, und zwar: Donnerstag den 25. und

Freitag den 26. November abgehalten wird, und an dem zweiten Tage zugleich auch Vieh markt sein soll.

Butzbach, den 12. November 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Butzbach.

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