Ausgabe 
17.11.1858
 
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V No. I

für die

Sta-t und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 ff. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).- Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet. jfä U2. Mittwoch den 17. November ISS8.

Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

P o l iz e i t a r e n

für b en Kreis Gießen, und zwar:

1) für dir Provinzialhauptstadt Groszen:

F l e i s ch t a r e.

per Pfund fr.

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22

per Pfund

Rindsfett

Nierenfett ............

Schweineschmalz .

desgleichen ausgelassenes .......

B r o d t a r e.

Pfund

2/ ordinäres \ % Gerste- und l Be(Menb . . .

41 Brod aus ) % Korn-Mehl | ^stehend . . .

21 gemischtes s % Waizen- und ( b B b . . .

41 Brod aus | % Korn-Mehl I Dc,telKnD . . .

Loth Quint

5 2 Wasserweck ..........

4 2 Milchbrod

2) Für die andern Städte «nd Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr.

20

24

24

28

fr.

61

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13

1

1

Aumerfung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein.

Amtlicher Theil.

Ges e tz,

' die Familien - Fideikommisse betreffend.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Begriff.

Art. 1. Jeder, welcher über das Seinige frei zu verfügen berechtigt ist, fann ein Grundeigenthum für ein unveräußerliches und untheilbares Gut einer Familie (Familien-Fideicommiß) erklären.

Art. 2. Ein Familien-Fideicommiß kann nur aus Grundeigenthum errichtet werden, welches im Großherzogthum gelegen ist. Es muß einen schuldenfreien Werth von 75,000 fl. haben und darf weder Lehn noch Erbleihe sein.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein Grundeigenthümer auch mehrere Fideicommisse errichten.

Art. 3. Activ-Kapitalicn können zur Vergrößerung eines bestehenden Fideicommisses bestimmt werden, wenn damit gleich, zeitig die Anordnung getroffen wird, daß und von wem dieselben binnen eines die Dauer von zehn Jahren nicht überschreitenden Zeitraums zum Ankauf von Grundvermögen zu verwenden sind.

Die Nichteinhaltung dieser Anordnung hat die Folge, daß solche Kapitalien an Denjenigen, von welchem die Bestimmung ausgegangen ist, oder an seine Erben zurückfallen.

Art. 4. An der Befugniß, aus bestimmten Vermögensgegenständen Stiftungen für bestimmte Zwecke und mit besonderer Verwaltung selbst in Verbindung mit einem Fideicommiß zu errichten, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nichts geändert.