Ausgabe 
14.4.1858
 
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für die

Stadt und den Kreis Gieße».

Erscheint wochmlüch zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, incl. Pvstaufschlaas

1 ff. 53 fr. Auswärts abvnnirt man üch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Trpeditiou (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebübr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabelleuform werden doppelt berechnet.

<50* Mittwoch den izu April

Polize

für den Kreis G i

itaren

eßen, it»b zwar:

1) für die Prvvinzialhauptstadt Gießen:

Fleischtare.

per Pfund

per Pfund

u

u

Brodtare.

Pfund

bestehend

aubern

cn und fallenden Verhältnis nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe

1

1

fr. 14

12

10

6

14

8

16

20

24

18

32

24

22

Waizen- und Korn - Mehl

41 Loth 5 4

fr. 20 24 24 28

2) Für die ist der Laib Brod

Rindsfett . . . . . Nierenfett Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes

Ochsensteisch . . Ku Hflei sch . .

Rindfleisch . . , Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartcnmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

ordinäres , y

Broo aus '( y gemischtes '/ Brod aus } y

Quint

3 Wasscrweck

3 Milchbrov

Amtlicher T h e i l.

fr.

5z 11

5Z l>z

Städte und Orte des Kreises

__ und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

befindlich "sein einer Quantität Fleisch von l0 Pfund dürfen im steigend

Gerste- uno / . - , Korn-Mehl , bestehend

Meisen zahl.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

__________ Fr. v. Scheu ck.

der von dem Ausschuß des landwirthschastlichen Vereins von Oberhessen für das ^abr 1858 , beschlossenen Geldverwendungen.

sn s * o Sitzung des Ausschusses des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen am 22 h f Wi

® d pi'° totrb ^Iermit iur bffentlichen Kenntniß gebracht, nachdem Großherzogl. Ministerium de?Innern di^nach^§^40

Bekanntmnchung,

die Verwendung der Bierbrauerei- Abfälle zur Branntweinbrennerei betreffend,

nn. auLtien Schlußsatz des §. 1 der Verordnung vom 19. December 1857, nie Erbebuni >,»n i;

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