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für die
Stadt und den Kreis Gieße».
Erscheint wochmlüch zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, incl. Pvstaufschlaas
1 ff. 53 fr. — Auswärts abvnnirt man üch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Trpeditiou (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebübr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabelleuform werden doppelt berechnet.
<50* Mittwoch den izu April
Polize
für den Kreis G i
itaren
eßen, it»b zwar:
1) für die Prvvinzialhauptstadt Gießen:
Fleischtare.
per Pfund
per Pfund
u
u
Brodtare.
Pfund
bestehend
aubern
cn und fallenden Verhältnis nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe
1
1
fr. 14
12
10
6
14
8
16
20
24
18
32
24
22
Waizen- und Korn - Mehl
41 Loth 5 4
fr. 20 24 24 28
2) Für die ist der Laib Brod
Rindsfett . . . . . Nierenfett Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes
Ochsensteisch . . Ku Hflei sch . .
Rindfleisch . . , Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartcnmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
ordinäres , y
Broo aus '( y gemischtes । '/ Brod aus } y
Quint
3 Wasscrweck
3 Milchbrov
Amtlicher T h e i l.
fr.
5z 11
5Z l>z
Städte und Orte des Kreises
__ und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
befindlich "sein einer Quantität Fleisch von l0 Pfund dürfen im steigend
Gerste- uno / . - , Korn-Mehl , bestehend
Meisen zahl.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
__________ Fr. v. Scheu ck.
der von dem Ausschuß des landwirthschastlichen Vereins von Oberhessen für das ^abr 1858 , beschlossenen Geldverwendungen.
sn s * o Sitzung des Ausschusses des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen am 22 h f Wi
® d pi'° totrb ^Iermit iur bffentlichen Kenntniß gebracht, nachdem Großherzogl. Ministerium de?Innern di^nach^§^40
Bekanntmnchung,
die Verwendung der Bierbrauerei- Abfälle zur Branntweinbrennerei betreffend,
nn. auLtien Schlußsatz des §. 1 der Verordnung vom 19. December 1857, nie Erbebuni >,»n i;
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