Anzeigeblatt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. £0 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 st. 53 fr. Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenfvrm werden doppelt berechnet.

3 Samstag -en 9. Januar 1838.

Amtlicher Theil.

Verordnung,

die Natural-Besoldungen der Civilbeamten betreffend.

^NDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ?c. rc.

Nachdem Wir eine Abänderung der Bestimmungen des Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 1827 als nothwendig erkannt und sowohl in dieser Beziehung als auch wegen Ausdehnung der die Naturalgehalte der Civilbeamten betreffenden Vorschriften auf verschiedene denselben bisher nicht unterworfene Classen von Beamten und wegen anderer hiermit in Verbindung stehender Punkte feste Bestimmungen mit Unseren getreuen Ständen vereinbart haben, so finden Wir Uns bewogen, diese Bestimmungen, sowie die übrigen dermalen über die Naturalgehalte der Beamten bestehenden Vorschriften, unter den durch jene vereinbarten Bestimmungen herbeigeführten Modificationen, in Eine Verordnung zusammen zu fassen und verordnen daher, wie folgt:

Art. 1. Die Besoldungen der Civilbeamten sollen in Zukunft wie bisher in Geld angesetzt werden.

Art. 2. Der vierte Theil der angesetzten Geldbesoldungen soll nach der Kammertare zu gleichen Theilen auf eme entsprechende Quantität von Waizen, Korn, Gerste und Hafer reducirt werden.

Art. 3. Für die aus dieser Reduction sich herausstellende Quantität von Naturalien erhalten die Besoldeten eine nach dem Durchschnitte der jährlich laufenden Fruchtpreise bestimmte Vergütung in Geld.

Art. 4. Die dermalen bestehende Kammertare, wonach:

für das Malter Waizen: sechs Gulden dreißig Kreuzer,

für das Malter Korn: fünf Gulden,

für das Malter Gerste: drei Gulden dreißig Kreuzer, für das Malter Hafer: zwei Gulden dreißig Kreuzer berechnet werden, bleibt so lange in Kraft, als solche nicht nach Vereinbarung mit den Ständen abgeändert wird.

Art. 5. Die Vergütung in Geld, welche nach Art. 3 von dem Viertheil der Gehalte in Naturalien den Besoldeten gegeben wird, kann in keinem Jahr den Nominalbetrag des nach den laufenden Preisen zu vergütenden Besoldungstheils:

a) bei Besoldungen bis zu 1000 fl. einschließlich höher als um 75 Proccnt,

b) bei Besoldungen bis zu 2000 fl. einschließlich bezüglich des Betrags von 1000 fl. höher als um 75 Procent und bezüg­

lich des Mehrbetrags höher als um 50 Procent,

c) bei Besoldungen über 2000 fl. bezüglich des Betrags von 1000 fl. höher als um 75 Procent, bezüglich weiterer 1000 fl.

als um 50 Procent und bezüglich des Mehrbetrags (über 2000 fl.) höher als um 15 Procent jenes Nominalbetrags übersteigen,

aber auch in keinem Jahre um mehr als um 50 Procent unter jenen Nominalbetrag herabsinken.

91 rL 6. Die jährlich laufenden Fruchtpreise (Art. 3) sollen nach den Durchschnittspreisen der in Art. 4 erwähnten Frucht­gattungen, tote sich solche aus den zusammengenommenen Marktpreisen der Städte Darmstadt, Gießen und Mainz in den sämmtlichen Monaten des zunächst vorhergegangenen vollen Kalender-Jahres ergeben, berechnet werden.

r ü D Die Ausmittelung der Durchschnittspreise hat die Oberrechnungskammer vorzunehmen und im Januar jeden Jahres durch das Regierungsblatt bekannt zu machen, wie viel im laufenden Kalender-Jahre für Einhundert Gulden Naturalbcsolduna zu vergüten ist. ' ö 5

Art. 8. Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung finden nur Anwendung:

1) auf die bisher schon den Verordnungen vom 23. Juni 1821 und 1. Februar 1827 unterworfenen activen Beamten, hin­sichtlich der Gehalte oder Gehaltstheile, von denen nach diesen Verordnungen seither ein Vicrtheil in Naturalien ver­gütet worden ist;

2) auf die definitiv oder auf Widerruf angestelltcn bisher den unter 1 erwähnten Verordnungen nicht unterworfenen activen Beamten, hinsichtlich der Gehalte, welche sie aus der Staats-Caffe oder deren Dependenzen oder den Lassen solcher Anstalten zu beziehen haben, deren Kosten-Aufwand, insoweit ihn die Anstalten aus eigenen Mitteln nicht zu bestreiten im Stande sind, die Staats-Casse nach den mit den Ständen vereinbarten Bestimmungen zu übernehmen verpflichtet ist;