ter betreibende Theil, welcher fein Recht genügend bescheinigt hat (Art. 4), den Betrag des fraglichen Zinsabschnittes vom Schuldner ausbezahlt verlangen.
III. Von der Art. 17. Die mit der Schuldverschreibung (Obligation) ausgegebene Zinsleiste (Talon) wird für jeden Inhaber Zinsleiste kraftlos, sobald das Recht aus der Schuldverschreibung auf irgend eine Weise rechtlich erloschen ist.
(Talon). A r t. 18. Ist die Zinsleiste zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen, so kann der Inhaber der Schuldverschreibung hiervon, unter Vorlegung der letzteren, bei dem zuständigen Gerichte (Art. 2) die Anzeige machen und darauf antragen, daß der etwaige Inhaber dieser Zinsleiste öffentlich aufgeforvert werde, die letztere binnen einer Frist von neunzig Tagen, von dem Verfalltage des letzten mit dieser Zinsliste ausgegebenen Zinsabschnittes, oder, wenn der Aufruf erst nach diesem Verfalltage erfolgte, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, bei Verlust seines Rechtes aus dieser Zinsleiste, dem Gerichte vorzulegen.
Das Gericht hat hierauf diesem Anträge gemäß zu verfahren, dem Schuldner und den in der betreffenden Schuldverschreibung etwa namhaft gemachten Agenten sofort von der erlassenen öffentlichen Aufforderung Kenutuiß zu geben und, nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist, dem Schuldner aufzugeben, dem Gläubiger sofort eine neue Zinsleiste auszuhändigen. Hat sich dagegen binnen der anberaumten Frist ein Inhaber der fraglichen Zinsleiste gemeldet, so ist nach ! Vorschrift der Art- 10—12 zu verfahren.
Nach Erlaß der öffentlichen Aufforderung leidet die Vorschrift des Art. 9 auch hier Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von Actienscheinen und Dividendenscheinen.
Art. 19. Ist ein auf den Inhaber lautender Actienscheiu angeblich zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen, so leiden die Vorschriften der Art. 1—13 Anwendung.
Art. 20. Bezüglich der mit einem Actienschein abgegebenen, auf den Inhaber lautenden Dividendenscheine oder Talons gelten die Vorschriften der Art. 14—16, beziehungsweise der Art. 17 und 18.
Dritter Abschnitt.
Von der Verjährung der Forderungen aus Anlehnsloosen.
Art- 21. Das ForveruugSrecht aus einem Anlehnsloose verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem öffentlich verkündigten Tage an, an welchem das Loos auszuzahlen ist, und bei dieser Verjährung kommen
die Bestimmuugeu des Art. 14 Absatz 2 und 3 zur Anwendung.
Bezüglich der vor Publicativn des gegenwärtigen Gesetzes fälligen Loose laufen jene zehn Jahre vorn 1. Sep
tember 1858 an.
Die gedachte Verjährungszeit läuft nicht gegen den Gläubiger, welcher nach Art. 4 bezüglich eines AnlehnslooseS Zahlungssperre erwirkt hat-
Vierter Abschnitt.
Besondere B e st i m m u u g e n.
Art. 22. Die vorstehenden Art. 1—20 leiden auf Schuldverschreibungen, Zinsabschuitte, Zinsleisten, Actien- scheine, Dividendenscheine, auch bann beziehungsweise Anwendung,' wenn sie schon vor der Publicatiou des gegenwärtigen Gesetzes zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen sind, vorbehältlich der im folgenden Art. 23 enthaltenen Bestimmung.
Art. 23. In Ansehung der schon fällig gewordenen, aber noch nicht eingelösten Zinsabschnitte und Dividendenscheine entscheidet der Art. 34 des die Verjährung persönlicher Klagen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffenden Gesetzes vom 19. März 1853, beziehungsweise der Art. 2277 des in Rheinhessen geltenden bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei denn, daß die Zinsabschnitte oder Dividendenscheine dem Eigenthümer angeblich zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen sind. In diesem Falle läuft die im Art. 14 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmte Verjährungszeit erst vom 1. September 185 8 an.
Art. 24. Ist bereits einer Gesellschaft oder sonstigen Anstalt in ihren landesherrlich bestätigten Statuten das Recht eingeräumt, von ihr selbst auf Inhaber ausgefertigte Actien-, Dividenden-, Pfand- oder Depositenscheine, die zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen sind, zu amortifiren, so finden bei diesen Urkunden auch künftig die deßfallsigen Bestimmungen der Statute Anwendung.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigevrückten Großherzvglichen Siegels. Darmstadt, am 20. Juli 1858.
(JL. S.) LUDWIG. ».
Aufforderung.
Betreffend: Vorkehrungen gegen Gefahr ans Gasbeleuchtungsanstalten.
Diejenigen Einwohner der Stadt Gießen, welche Gaseinrichtuugcn haben neu Herstellen oder verändern lassen, werde» hiermit auf das Regulativ vom 7. Januar v. I., wonach bei Meidung der im Art. 290 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe von 3 fl. bis 200 st. keine dergleichen Einrichtung vor eingeholter Erlaubniß des Kreisamts in Gebrauch genommen werben darf, aufmerksam gemacht und aufgefordert, binnen 8 Tagen die vorgeschriebene Declaration einzureichen.
Gießen, den 28. August 1858. Groszherzogliches Kreisamt Gießen.
_____________________________________________________________K ü ch l e r._________________________________________________________________ _
B e k a u n t m a ch u n g.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kcnntniß gebracht, daß Heinrich Goß von hier als Holz- und Kohlenmesser für die Provinzialhauptstabt Gießen bestellt unb verpflichtet worden ist.
Gießen, den 31. August 1858. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
K ü ch l e r.
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