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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs fiir Einheimische I fl. 30 ft., für Auswärtige, ine,I. PostauffchlagS, 1 st. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 er. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
71. Samstag den a. September 1838.
Amtlicher Theil.
Gesetz,
die Krastloserklärung (Amortisation) der auf Inhaber lamenden inländischen Schuldurkunden betreffend.
(Fortsetzung und Schluß).
Art. 10. Wirv eine Schuldverschreibung, wegen welcher Die in Art. 4 unter Nr. 2 vorgeschriebene öffentliche 6) Verfahren, Bekanntmachung ergangen ist, innerhalb der dort bezeichneten Frist dem Gerichte vorgelegt, so hat solches diese Schuld- Ms die Verschreibung, gegen einstweilige Bescheinigung, in Verwahrung zu nehmen. Schuldvet-
3n der Provinz Rheinhessen ist auf Verordnung des Präsidenten und unter Hinzurufen des betreibenden Theils qeftat"witd^ die SchulDverschreibung auf der Obereinnehmerei, beziehungsweise Staatsschulren-Tilgungskasse, zu hinterlegen und in einem ' !
mit dem Amtssiegel des betreffenden Beamten verschlossenen und paraphirten Umschläge aufzubewahren, nachdem über diese Hinterlegung von dem Beamten ein Act ausgenommen worden ist.
__ Art. 11. Binnen einer unerstrecklichen Frist von dreißig Tagen, welche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen hiernächst von dem Gerichte anberaumt wird, in der Provinz Rheinhessen aber binnen dreißig freien Tagen, welche von dem Tage der Bekanntmachung der nach Vorschrift des Art. 10 stattgehabten Hinterlegung an den betreibenden Theil zu laufen beginnen, ist der betreibende Theil gehalten, seine Klage gegen den aufgetretenen letzten Inhaber der Schuldverschreibung bei dem nach Art. 2 zuständigen Gerichte zu erheben; auch ist innerhalb derselben Frist in Cer Provinz Rheinhessen eine Abschrift ter Klage dem Seeretariate des Bezirksgerichts zuzustellen.
Läßt der betreibende Theil diese Frist fruchtlos verstreichen, so ist durch Verfügung des Gerichts, und beziehungsweise durch zu erwirkende Ordonnanz des Präsidenten, die Zurückgabe der in Verwahrung genommenen Schuldverschreibung an den letzten Inhaber zur freien Verfügung zu verordnen, und zu erklären, daß die in Gemäßheit des Art. 4 angelegte Zahlungssperre außer Kraft getreten sei.
3n Der Provinz Rheinhessen ist Dem zu Diesem Zwecke einzureichenden Anwaltsgesuche ein Zeugniß des Seereffl- riates des Bezirksgerichts beizusügen, aus dem erhellt, daß keine derartige Klage erhoben worden ist.
Art. 12. Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen kann der Eigenthümer mittelst der Eigenthumsklage nur von Demjenigen zurückfordern, der solche in bösem Glauben an sich gebracht hat.
Art. 13. Will der Aussteller einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung, weil ihm solche angeblich abhanden gekommen, die Vorlage, beziehungsweise die Kraftloserklärung derselben herbeiführen, so ist nach den Art. 1—7 und 9—12 zu verfahren.
21 rt. 14. Alle Zinsabschm'tte (eoupons), welche nicht binnen fünf Jahren, von ihrem Verfalltage an gerechnet, zur Einlösung gebracht werden, sind verjährt (Gesetz vom 19. März 1853, Art. 9 und Art. 2277 des Code civil.) Diese Verjährung läuft auch gegen minderjährige und gegen die ihnen rechtlich gleichgestellten Personen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht Statt.
Art. 15. Ist ein Zinsabschnitt zu Grunde gegangen, oder abhanden gekommen, so findet keine gerichtliche Kraftloserklärung desselben Statt.
Der Betheiligte kann jedoch eine Zahlungssperre nach Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 und 2, und der Art 2, 3 "nd Art. 4 Nr. 1 und 2 erwirken.
Die Benachrichtigung des Schuldners durch das Gericht (Art. 4 Nr. 1) hat die Wirkung, daß gegen den betreibenden Gläubiger die in Art. 14 bezeichnete Verjährung nicht läuft.
Auch hier gilt der Schlußsatz des Art. 4.
Art. 16. Wird der betreffende Zinsabschnitt, wegen dessen' die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der verfügten Zahlungssperre erfolgt ist, vor Ablauf der Verjährungsfrist (Art. 14) zum Zwecke der Aufhebung der Sperre dem Gerichte vorgelegt, so ist nach Vorschrift der Art. 10 bis 12 zu verfahren.
Hat sich dagegen kein Inhaber dieses Zinsabschnittes binnen der Verjahrungszeit bei Gericht gemeldet, so kann
7) Verfahren, wenndemSchuld- ner selbst die Schuldverschreibung abhanden kommt.
II. Von den Zinsabschnit-!


