Ausgabe 
4.8.1858
 
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Reifenberg:

wimmlehrer.

Anzeigeblstl

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inet. Postaufschlags, t fl. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 ir. Annoncen in Dabellenform werden doppelt berechnet.

62. Mittwoch den '1. August 1SS8.

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, u n d zwar:

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für die Prvvinzialhauptstadt Gieften:

F l e i s ch t a r e.

Ochsenfleisch Kuhfleisch Rindfleisch .......

Kalbfleisch Schweinefleisch

Hammelfleisch . . . . Schaaffleisch Leberwurst Bratwurst

Schwartenmagen . . . . Blutwurst geräucherter Speck .

Schinken .........

Dörrfleisch

2) Für die

ist der Laib Brod

per Pfunv

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Rinosfett . . . . .

Nierenfett Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes

Pfund

21 ordinäres s

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2/ gemischtes

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Brodtare.

Gerste- unv / ß b b Korn-Mehl l be|tct?enl> Walzen- und f b ft . b Korn - Mehl l vcsteveno

andern Städte

und Orte des Kreises

und Vas Pfund Fleisch um 2 «Heller billiger.

per Pfund

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Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als 17, Pfund Zugabe befindlich sein.

Amtlicher Theil.

Zu Nr. K. G. 5108.

Bekanntmachung.

Am Sonntag den 25. v. Mts., Morgens, hat ein großer Hund, schwarz von Farbe, mit weißer Brust, welcher allen An­zeichen nach an der Hunvswuth litt, von Klein-Linden her kommend, in der Gemarkung Allendorf an der Lahn Menschen und Thiere gebissen, und ist, nachdem er Vies in mehreren Orten des Kreises Wetzlar fortgesetzt, dort getödtet worden. Da es nicht ermittelt worden ist, wem der Hund gehörte und ob er nicht noch weitere, bis jetzt unbekannte Verletzungen zugefügt hat, so wird bies zur allgemeinen Kenntniß gebracht, damit Behörden sowohl, als Private sich zu äußerster Vorsicht veranlaßt sehen. Indem wir zugleich die betreffenden Artikel des Polizeiftrafgesetzes nachfolgend einschärfen, sprechen wir zu den OrtSpolizeibehördcn die Er­wartung aus, daß sie allenfallsigen Anzeichen von Hundswuth oder auch nur Verletzungen durch Hunde die größte Aufmerksamkeit zuwenden, in diesem Falle die nöthigen Vorsichtsmaßregeln ohne Verzug ergreifen und genau darüber an uns berichte».

Wer nähere Auskunft über den oben beschriebenen Hund ertheilen kann, hat solche uns unmittelbar oder durch Anmeldung bei einer Polizeibehörde zukommen zu lassen.

Art. 259. Wenn bei einem Hunde oder bei einem andern Thiere die Wuth (Wasserscheu) ausbricht, oder auch nur An­zeichen des drohenden Ausbruchs der Wuth sich einstellen, so ist der Eigenthümer oder Besitzer, oder derjenige, dessen Obhut das Thier anvertraut ist, sobald ihm dieses bekannt wird, verpflichtet, das Thier gehörig zu verwahren und die Anzeige bei der Polizei- Verwaltungsbehörde zu machen, widrigenfalls denselben eine Strafe von fünf bis zwanzig Gulden trifft. Es ist zwar auch dem Eigenthümer u. s. w. eines von der Wuth befallenen Thicres unbenommen, dasselbe sogleich zu tödten, er muß aber auch in diesem Falle den Cadaver gehörig verwahren und der Polizeiverwaltungsbehörde die Anzeige machen, bei Vermeidung einer Strafe von bvei bis zehn Gulden.