Art. 2. Zu der in dem vorhergehenden Artikel erwähnten zweiten Klasse der Gemeindeausgaben gehören unter anderen die Bedürfnisse für folgende Gegenstände:
1) Erhaltung und Verbesserung des für alle Gemeindeeinwohner vorhandenen Vermögens, sowie Errichtung und Unterhaltung von Anstalten und Gebäuden, welche jeder in der Gemeinde wohnenden Familie nützen können- z. B- Brunnen und Wasserleitungen in dem Ort, sodann nächtliche Straßenbeleuchtung (insofern hierzu der Gemeinderath nicht auf andere Beiträge, z. B. städtischen Octroi, anträgt), Kirche, Pfarrhaus, Schulen, Hirtenhaus, Feuerlöschungs-Anstalten und Geräthe, Kosten für Hebammen, Leichenhäuser und Kirchhöfe.
2) Unterstützung armer Gemcindeeinwohner, auch ärztliche Hülfe für sie, Schulunterricht für arme Kinder.
Art. 3. Die Dritte Klasse der Gemeindeausgaben begreift diejenigen, zu deren Bestreitung alle in einem Bezirk der Gemeinde Wohnenden sowohl, als auch die darin nur Begütertn (Forensen, Ausmärker) nach Verhältnis; ihrer Steuerpflichtigkeit verbunden sind.
Art. 4. Zu der in dem vorhergehenden Artikel erwähnten dritten Klasse der Gemeindeausgaben gehören unter anderen die Bedürfnisse für folgende Gegenstände:
1) Kosten für Arbeiten und Anstalten, deren Vortheil sich auf alle in der Gemeinde Wohnenden sowohl als nur Begüterten erstrecken kann, z. B. Erhaltung der zu benachbarten Orten führenden sogenannten Communications, oder Vicinalwege und Brücken (stets mit Abzug des etwa bezogen werdenden Weg- und Brückengeldes), Erhaltung der Feldwege mit Brücken und Stegen, der Gemarkungsgrenzen, Entwässerungsanstalten, Abzugsgräben;
2) Kosten für die Bürgermeistereiverwaitung, die Local-Polizeiverwaltung und die Ortsvorstandswahlen;
3) Kosten für Anlegung, Unterhaltung und Reinigung der Straßen und Brücken im Orte, sodann für Anschaffung und Unterhaltung der gemeinheitlichen Uhren und Glocken;
4) Kriegskosten und Lanvesbewaffnungskosten;
5) Zinsen und Kapitalien der Schulden, welche zur augenblicklichen Erleichterung der Beitragspflichtigen zu den unter Nr. 1, 2, 3 und 4 ausgesprochenen Zwecken ausgenommen sind oder werden.
Art. 5. Folgende Gemeindeeinnahmen:
(L. S.)
v. Dalwigk.
1) Polizeistrafen,
2) Brücken-, Pflaster- und Weggeld,
3) Einnahmen für Straßenkehricht, bilden künftig Einnahmen dritter Klasse.
Art 6 Wenn sich nach Bestreitung der Ausgaben erster und zweiter Klasse aus den Einnahmen erster Klasse ein lieber,chuß dieser Einnahmen ergibt, so soll derselbe zu Bestreitung der unter Ziffer 2 und 3 des Artikels 4 genannten Ausgaben, soweit er reicht, verwendet werden. „ . . .L
Die übrigen zu der dritten Klasse gehörigen Gemeinceausgaben werden durch Umlagen auch in dem Falle aufgebracht, wenn die Gemeindekasse sie ganz oder zum Theil bestreiten könnte.
Zedoch darf in solchem Falle auf diese Umlage für ein Jahr verzichtet und die Ausgabe aus der Gemeindckasse bestritten werden wenn dies im Protokoll zum Voranschläge ausdrücklich erwähnt wird und die Mehrheit des Gemeinderaths dafür stimmt.
Art 7. Die Artikel 84, 85, 87, 89 und 90 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 sind aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bcigcdrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 3. Mai 1858.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein Kindertäschchen, — ein gehäkeltes Krägelchen, — zwei Paar Handschuhe, — ein Tabaksbeutel, ein Kinderstrumpf, .wei Taschenmesser, — ein Regenschirm, — ein Arbeitstäschchen, einige Schlüssel — und eine eiserne Kette. — Die Eigenthumer können diese Gegenstände auf dem Polizeibüreau in Empfang nehmen.
(öiefeen am 1 Juni 1858. Der Großherzogliche Polizei-Commissar für d,e Provinzialhauptstadt Gießen.
p ' L. Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
(EMctallahung.
Oeffentliche Aufforderung.
1130) Nachdem im Termin, den 28. vorigen Monats, die Wittwe und Bene- ficiaterbcn des Geheimen Hofgerichts-Raths Georgi von hier mit der Mehrheit der Gläubiger einen Nachlaßvertrag abgeschlossen haben, werden die im Termin nicht erschienenen oder durch gehörig Bevollmächtigte nicht vertretenen Gläubiger, sowie überhaupt Alle, welche vermeinen, gegen den Abschluß des Vertrags Einwendungen geltend machen zu können, aufgefordert, solche sogewiß binnen 4 Wochen dahier anzuzeigen und zu begründen, als sonst der Nachlaßvertrag be
stätigt und der Nachlaß nach Maßgabe dieses Vertrags vertheilt werden wird.
Gießen, den 15. Mai 1858. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Stadtrichter.
Versteigern ngen.
Arbeitsversteigerung.
1160) Samstag den 5. l. Mts., Nachmittags 1 Uhr,
sollen im hiesigen Bürgerhospital die bei Reparatur der Hvspitalgebäude vorkommen- den Arbeiten, bestehend in :
Schreinerarbeit, veranschl. zu 7 fl. 28) fr. Weißbinderarbeit. „ „16 „ 30 „
unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich versteigert werden.
Gießen, am 1. Juni 1858.
Der Rechner: Wittich.
1161) Montag den 7. Juni 1858, von Morgens 9 Uhr an,
sollen im Gießener Stadtwalde, District Tanne, folgende Holzgattungen meistbietend versteigert werden, als:
1% Stecken Eichen-Prügelholz,
1 „ „ Stockholz,
20 Wellen „ Reisholz,
1 Stecken Nadel-Scheivholz,
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