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)tigen
i, Mit- ichtigen ensjahr Schul- Kinder, enschule im vor- mmen.
Privat- ule und an die nd daß rlegung migung imtfjton lgetheilt
iß durch r jedes i tüchti- undlage länglich großen gründet vervoll-
iand: Pfarrer.
otz, gebo- i Hciscn- rftorbenen Ctrl Klcp, 3. Mai.
Krömmcl-
Nainz. — cn. Uhrm. ickcr: Hr. idmann v. Cassel. — Tapez. v. . u. Frl. t v. Hamen. Distr.- hrn. Kfm. t. Simon: cher: Hr. ymn.-Lehr.
lds.
imlehrer.
für dte
Stadt und den Kreis Gießen
Mittwoch den 2. Juni
für die Prvvinzialhauptstadt Giefieu:
F l e i s ch t a r
per Pfunt
per Pfund
Brodtare.
1
1
41 Loth 5 4
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 Er., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 st. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postänitern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Vit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
fr. 15
12
10
6
14
12
8
16
20 24
18
32
24
22
fr. 20 24 24 28
Rindsfett
Nierenfett
Schweineschmalz . . . . desgleichen ausgelassenes ■.
Ochsenfleisch . , Kuhfleisch . . .
Rindfleisch . .
Kalbfleisch . .
Schweinefleisch
Hammelfleisch .
Schaaffleisch .
Leberwurst
Bratwurst . .
Schwartenmagen
Blutwurst . .
geräucherter Speö
Schinfen . .
Dörrfleisch
Anmerfung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als IV, Pfund Znaabe befindlich sein. ' -
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brov und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Brov aus / 2/;
Quint
3 Wasserweck
3 Milchbrov
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Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
die Gemeindeausgaben zweiter und dritter Klaffe betreffend.
^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Die zweite Klasse der Gemeindeausgaben begreift diejenigen, zu deren Bestreitung Vas Gemeindevermögen und ble Gesammtheit der Gemeindeeinwohner verpflichtet ist.
Zu diesen in dem Bezirk der Gemeinde Wohnenden werden in dieser Beziehung auch diejenigen gerechnet, welche in einer Gemeinde eine bewohnte Hofraithe oder ein bewohntes Haus besitzen und die Hofraithe oder das Haus durch einen Pachter, Verwalter oder Miether bewohnen lassen, sowie diejenigen Gutseigenthümer, welche ein Gut selbst bewirthschaften, wenn sie in der Gemeinde, in deren Gemarfung das Gut liegt, auch nur Gebäude besitzen, von denen aus das Gut bewirthschaft wird.
„ Zur Bestreitung Vieser zweiten Klasse von Ausgaben muß Vaher zunächst die Einnahme der Gemeindefasse aus Gemeindcver- wvgen, soweit dies die Bestreitung der ersten Klasse von Ausgaben (Artifel 82 der Gemeindeordnung) erlaubt, sodann etwa 0n Theil ver Substanz des Gemeindevermögens aus gesetzliche Weise verwendet werden.
Sind aber diese Einnahmen nicht vorhanden, oder reichen sie zur Bestreitung dieser zweiten Klasse von Ausgaben nicht hin, so wird das Fehlende auf alle Gemeindeeinwohner nach Berhältniß ihrer gesammten Steuerpflichtigfeit umgclcgt.
fr.
5z
10-
5 z m
Pfund
2 ( ordinäres
4 \ Brov aus 2( gemischtes
1)
e.


