für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs nnd Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 ff 53 fr - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1). - Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raun, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabellcnform werden doppelt berechnet.
M 1
Samstag den 2. Januar
1858.
Einladung zum Abonnement
auf das
Anscigelüiltt für dir J&taht nnd den Kreis Gießen.
Mit dem I. Januar 1858 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt Jtnb den Kreis Eieren. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem ^.age verbunden mit der Berlage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, die neuesten Tagesereignisse, Miseeüen, Aneedoten re. rc>, zuverlässige Nachrichten über Stand und Preis der Früchte und Landesprvdnete, die Anklagen und Urtheile der Assisen, lowie des Provinzial-Strafgerichts re. re., füllen die Spalten dieser Blätter. .. ..
Inserate finden durch die starke Austage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg und wird die einspaltige Zeile, oder deren Raum, mit 2 fr. berechnet.
Der Pränumerationspreis ist für einbeimische Abonnenten für das ganze Fahr Ist. 30 fr., halbjährig 45 fr., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden.
Die Expedition des Anzeigeblattes für die Stadt nnd den Kreis Gießen.
Amtlicher T h e i l.
B e v o r V n n n g, Naturalienvergütung für Offiziere und Militarbeamten betreffend. öuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. 2c. Nachdem wegen Regulirung eines Theils der Gehalte Unserer Offiziere und Militärbeamten nach den jeweilig laufenden Fruchtpreisen feste Bestimmungen mit Unseren getreuen Ständen vereinbart worden sind, so verordnen Wir hierdurch, wie folgt: Art. 1. Die Gebalte der Offiziere und Militarbeamten sollen in Zukunft, wie bisher, in Geld angesetzt werden.
Art. 2. Der vierte Theil der angesetzten Geldgehalte wll nach der Kammertaxe zu gleichen Theilen auf eine entsprechende Quantität von Waizen, Korn, Gerste und Hafer reducirt werden.
Art. 3. Für die aus dieser Rcduction sich ergebende Quantität von Naturalien wird eine nach dem Durchschnitte der jährlich laufenden Fruchtpreise bestimmte Vergütung in Gelb bezahlt.
Art. 4. Die dermalen bestehende Kammertaxe, wonach:
für das Malter Waizen: sechs Gulden dreißig Kreuzer,
für das Malter Korn: fünf Gulden,
für das Malter Gerste: drei Gulden dreißig Kreuzer, für das Malter Hafer: zwei Gulden dreißig Kreuzer berechnet werden, bleibt so lange in Kraft, als solche nicht nach Vereinbarung mit den Ständen abgeändert wird.
Art. 5. Die Vergütung in Geld, welche nach Art. 3 von dem Viertheile der Gehalte in Naturalien gegeben wird, kann in keinem Jahr den Nominalbetrag des nach den laufenden Preisen zu vergütenden Gehaltstheils:
a) bei Gehalten bis zu 1000 fl. einschließlich höher als um 75 Procent,


