Verfügung Art. 3. Findet das Gericht die Angabe des Gläubigers nicht genügend bescheinigt, oder vermag letzterer die ^ abschlägige: Ut10Sm£rfmaIe öerloienen Schuldverschreibung nicht genügend anzugeben, so ist er mit seinem Anträge
b) dem Anträge entsprechende:
») Zahlungs- sperre und öffentliche Aufforderung zur
Vorlage der Schuldverschreibung.
ß) Bekanntmachung der Aufforderung.
Es steht ihm jedoch frei, diesen Antrag später auf den Grund besserer Bescheinigung zu erneuern.
Art. 4. Erachtet das Gericht die von dem Gläubiger beigebrachte Bescheinigung für genügend, so hat cs unverweilt
1) dem Schuldner die Zahlungsleistung an den etwaigen Ueberbringer der betreffenden Schuldverschreibung bis zum Austrage der Sache bei Vermeidung doppelter Zahlung zu untersagen, und
2) zu verfügen, daß diese Zahlungssperre auf Kosten des betreibenden Theils sogleich öffentlich bekannt gemacht, überoieß auch zur Kenntniß der in der betreffenden Schuldverschreibung etwa namhaft gemachten Agenten gebracht, und daß zugleich der etwaige Inhaber dieser Schuldverschreibung aufgefordert werde, solche binnen fünf Jahren, vom Tage dieser Aufforderung an gerechnet, bei Verlust seines Rechtes aus dieser Schuldver- schreibung, dem Gerichte vorzulegen; endlich
3) dem Schuldner aufzugeben, bei Vermeidung der sonst eintretcnden Nachtheile, während der Dauer der laufenden Frist (Nr. 2) in einem Anhänge zu den zu veröffentlichenden Verzeichnissen gekündigter Schuldverschreibungen diejenige Schuldverschreibung, hinsichtlich welcher ein Amortisationsverfahrcn bei Gericht anhängig ist, zu bezeichnen und dem Gerichte ein Exemplar dieses Verzeichnisses zuzustellen.
Die an den Schuldner zu erlassenden Verfügungen sind im Falle des Art. 2 Absatz 2 an Unsere Staatsschulden- Tilgungskasse-Direction, beziehungsweise an Unsere CabinetSkasse-Direction zu richten.
Ar t. 5. Unterläßt es der Schuldner, der im Art. 4 unter Nr. 3 gedachten Auflage Folge zu leisten, so ist dadurch das Gericht nicht gehindert, das beantragte Erkcnntniß in Gemäßheit des Art. 7 zu erlassen. Doch bleibt der Schuldner'dem sich meldenden Besitzer der kraftlos erklärten Schuldverschreibung für den Betrag derselben haftbar.
Ar t. 6. Die im Art. 4 unter Nr. 2 vorgeschriebene Bekanntmachung der Zahlungssperre und die daselbst gedachte Aufforderung des etwaigen Inhabers der Schuldverschreibung müssen dreimal mit Zwischenräumen von nun- bestens drei Monaten in der Darmstädter und in einer verbreiteten Zeitung eines deutschen Bundesstaates bekannt gemacht werden.
4) Erkenntniß, Art. 7. Ist der Vorschrift der Art. 4 und 6 nach Vorlage der Acten Genüge geschehen und die in Art. 4
MI Falle die unter Nr. 2 gedachte Frist abgelaufen, ohne daß innerhalb derselben ein Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung Schilldver- gemeldet hat, so ist auf Antrag des betreibenden Theils die Schuldverschreibung durch gerichtliches Erkenntniß für schreibung kraftlos zu erklären, und diese Erklärung auf Kosten desselben öffentlich bekannt zu machen.
nicht erfolgt. Die Rechtskraft solcher Erkenntnisse beginnt in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen drei Monate nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung.
In der Provinz Rheinhessen ist der nach vorstehendem Absatz 1, wie auch der nach Art. 1 erforderliche Antrag durch Anwaltsgesuch bei dem zuständigen Bezirksgericht (Art. 2) einzubringen. Der Präsident des Gerichts theilt, unter Bestellung eines Berichterstatters, das Gesuch dem Staatsprocurator zum Anträge mit, worauf, nach erstattetem Vortrage, das Rechtliche erkannt wird. Die Oppositionsfrrst gegen das Amortisations-Erkenntniß soll drei Monate, vom Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung desselben an gerechnet, dauern.
5) Folgen dieses Art. 8. Nachdem vie gerichtliche Kraftloserklärung öffentlich bekannt gemacht und rechtskräftig geworden ist, hat Erkenntnisses, ber Schuldner dem betreffenden Theile den Betrag der Schuldverschreibung auszubezahlen, oder, wenn es sich von einer noch nicht fälligen Schuldverschreibung handelt, statt dieser eine neue von gleichem Nennwerthe auf Kosten des betreibenden Theils auszuhändigen.
Die neue Schuldverschreibung kann jedoch mit neuen Zinsabschnitten (coupons) nur dann versehen werden, wenn sämmtliche, vor der Kraftloserklärung der entkommenen oder zu Grunde gegangenen Schuldverschreibung ausgegebenen Zinsabschnitte verfallen sind, es sei denn, daß der betreibende Theil für den Fall seiner später eintretenden Ersatzverbindlichkeit genügende Sicherheit leistet.
Art. 9. Neue Zinsabschnitte dürfen, nachdem die in Art. 4 unter Nr. 2 erwähnte öffentliche Bekanntmachung erlassen ist, öor der richterlichen Erledigung der Sache an den Vorzeiger der Zinsleiste (Talon) nicht abgegeben werden. (Fortsetzung folgt).
Bekanntmachung.
Die Großherzoglichen Bürgermeister haben aus dem Regierungsblatt Nr. 32 zu publiciren:
1) Das Militärstrafgesetz und
2) die Einführung des Militärstrafgesetzes betreffend.
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
Forststrafen-Erhebung bei dem Rentamt Gießen.
1766) Die Forststrafen vom III. Quartal 1. I. können vom 1. bis 15. k. Mts. an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Kosten bezahlt werden/
Gießen, den 26. August 1858.
Großherzogliches Rentamt Gießen.
Melchior.
Versteigerungen.
1769) Montag den 6. und Dienstag den 7. September 1858,
von Morgens 9 Uhr an, soll das Grummetgras von nachverzeichneten, im Ganzen circa 400 Morgen haltenden, städtischen Wiesen öffentlich versteigert wer- den, unv zwar:
Montag den 6. September 1858,
1) von den Wiesen an der Neumühle und der Lahn,
2) von der Wiese am Fürstenbrunnen,
3) von den Wiesenvierteln im Wieseckthale,
4) von den Wiesen im Heegstrauch,
5) von den Wiesen vor dem Neuenweger Thor;
Dienstag den 7. September 1858,
1) von den Ochsenwiesen,
2) von den Wiesen am Rödger Weg und Stelzenmorgen,
3) von den Wiesen an der Grünberger Straße,
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