Ausgabe 
1.9.1858
 
Einzelbild herunterladen

en st.

Dmann.

Stadt und den Kreis Gießen

JO. 70

Mittwoch den ! September

1838

per Pfund

ff

ff

ff

B r o d t a r e.

//

ff

mmlehrer.

ter rc..

No. L

zen:

1

1

Lvth 5 4

Geschäftsl.

Simon v.

fr. 20

24

24

28

icnft

?n Hoheit,

das offen* Ute, wird

Städte und Orte des Kreises

Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

RindSfett

Nierenfett Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes

fr.

13

7

14

Pfund 2< 41

nd Küfer- mL gebo- olizeidiener, I Wilhelm,

ordinäres ( % Brov aus j % gemischtes | J/8 Brod aus / %

Quint

2 Wasserweck

2 Milchbrod .

fr.

14

11

7

6

14

12

8

16

20

24

18

32

24

22

Polizeitaren

Kreis Gießen, und zwar: die Prvvinzialhauptstadt Gießen:

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 ft., für Auswärtige, fad. Postaufschlags, 1 ff. 53 fr. Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeil- oder deren Raum 2 ft. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 ir. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

je Tochter, ;. gestorben

z, des Bür- lich Schl-u- Z. gestorben

Nirka, des meS Mirfa, 21 T. ge-

Windecker, 0 I. 8 M.

glöhner anS >. August.

ten Woche m.

per Pfund

iden u. Frl. , Schneider- Lcheerfeldeu.

Gerste-, und ) , , . Korn-Mehl > bestehend Waizen- und / , - , u Korn-Mehl $ bestehend

2) Für die andern ist der Laib Brod und das

f V f

bie Krastloserklärung (Amortisation) der auf Inhaber lautenden inländischen Schuldnrkunden betreffend. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Erster Ab schnitt.

Von den Schuldverschreibungen.

hp,r. ®.rt 1- Ist eine auf den Inhaber lautende, unter Autorität einer inländischen Behörde aufgenommene Schuld- i. Von dm Verschreibung (Obligation), wohin auch die Anlehnslvose gehören, zu Grunde gegangen oder abhanden qefommen, so Schuldver- muiz ter Gläubiger, welcher feine Rechte wahren will, dem zuständigen Gerichte (Art. 2) hiervon Anzeige machen unb ,<$ri6"n9cn- vavei nicht nur: 3 J (Obligationen).

1) die betreffende Schuldverschreibung mit ihren Unterscheidungsmerkmalen bezeichnen, sondern auch ^Krastloser"^

O feine Angabe, daß ihm die Schuldurkunde wo möglich auch wann und wie zu Grunde gegangen oder klärimg. abhanden gekommmen ist, genügend bescheinigen und

3) auf Kraftloserklärung der Schuldverschreibung antragen.

tat » Zuständig ist das Gericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen (ordentlichen) Gerichts-2) bei dem zn- Instanz hat. ständigen Ge-

Handelt es sich von einer Schuldurkunde Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse, oder Unserer Cabinetskasse, so ist eichte, das Stadtgericht zu Darmstadt das zuständige Gericht erster Instanz.

befindlich "fest," ' ®e* ciner ^"«ntität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr'als !>/, Pfund Zugabe

für d e ii

1) für

Fleischtare.

Ochsenfleisch .........

Kuhfleisch

Rindfleisch

Kalbfleisch

Schweinefleisch .

Hammelfleisch

Schaaffleisch

Leberwurst

Bratwurst

Schwartenmagen

Blutwurst

geräucherter Speck

Schinken ..........

Dörrfleisch

u. Heß v. jm. v. Gtn- bach.

v. Herborn, en.

Marieuzell; Hochelheim

für die