für die
Stadt und den -Kreis Gießen.
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.N 87
Samstag den 31. October
Amtlicher T h e i l.
Bekanntmachung,
die gesetzlichen Fordernngen an Studirende aus dem Sommer-Semester 1857 betreffend.
Die in diesem Sommer entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis zum 19. d. Mts. mittelst specistcirter Rechnungen zur Anzeige gebracht unv längstens bis zum 7. November d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Statuten zugewiesenen Vorzug verlieren.
Gießen, am 2. September 1857. Groszherzogliches Universitäts - Gericht.
____________________________________________________________________________Haberkorn. (2022)
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein Stück schwarzer Flor, — zwei wollene Schürzen, — ein Porte-Monnaie mit Geld, — ein Taschentuch, gez. J. R_, ein -Milcheimer — und eine Broche von Elfenbein. — Die Eigenthümer haben sich zur Empfangnahme auf dem Polizeibüreau zu melden. 8
Sieben, am 30. October 1857. Der Großherzoglicke Polizei-Commissär für die Provinzsal-Hauptstadt Gießen.
L. Nover.
Betreffend:
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
Y Gießen, den 22. October 1857.
Die Schulversaumnrsse.
Der Schulvorstand 3 u Gießen
an
die Eltern der schulpflichtigen Jugend.
Ohnerachtet wiederholter ernster und wohlgemeinter Erinnerungen haben sich die straffälligen Schulversäumnisse nicht gemindert, sondern in einzelnen Schulen einen noch höheren und sonst fast unerhörten Grad erreicht und wir sehen uns daher auf Andringen der vorgesetzten Schulbehörde und in unserer Verpflichtung für das gedeihliche Wirken der Schule und das Wohl der Jugend genöthigt, uns mit einer nochmaligen nachdrücklichen Vorstellung an die Eltern zu wenden und sic auf Grund der gesetzlichen ^Bestimmungen darauf aufmerksam zu machen, daß
1) für K'ndcr, welche die. Schule zu versäumen genöthigt sind, vorher, und nicht nachher, Erlaubniß einzuholen, oder der Entschuldigungsgrund anzuzeigen ist,
2) nur in dringenden Fällen Erlaubniß ertheilt werden kann,
3) alle unerlaubte und nicht begründete Schulversäumnisse die gesetzlich bestimmte Geldstrafe nach sich ziehen müssen und
4) die Schulversäumnisse vo.n Kindern solcher Eltern, welche eine öffentliche Unterstützung erhalten, nöthigensalls mit der Entziehung ihrer Unterstützung bestraft werden sollen.
Wir würden es schmerzlich bedauern, wenn wir auch nur gegen die Eltern eines Kindes diese gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung bringen müßten, aber wir würden auch eine längere Nachsicht zum großen Schaden der Schule und der Kinder nicht


