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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mat: Mittwoch« und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 ft., für Auswärtige, ind. Postanfschlags, 1 st. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Eepedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebuhr für die gespaltene Zette oder deren Raum 2 fr. Anzeigen au« verschiedenen Schriften di- gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
M 9.
Samstag den 81. Januar
18Ä7.
A m t 1 i ch e r T h e i l.
Local-Veror-nung
über den Betrieb und die polizeiliche VeauMchtigung der Errwaschereien an der Lahn.
Um_ t>ie Nachtheile möglichst zu beseitigen, welche aus den an dem Lahnfluß betrieben werdenden Erzwaschereien für den schiffbaren Zustand des Flusses, sowie für die Bleich-Anstalten und Viehtränken erwachsen, werden mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern (Rescript vom 12. d. Mts. Nr. M. d. I. 384) hiermit folgende Bestimmungen erlassen;
8- 1. Die Waschereien dürfen nicht unmittelbar am Ufer, nämlich nicht der Art betrieben werden, daß die Waschtröge ihre Stellung am Uferranv erhalten und das Wasser direct aus dem Fluß in sie geschöpft wird.
Die Tröge müssen vielmehr abseits des Ufers ausgestellt und durch Pumpen und Zuleitungscanäle gespeist werden.
§. 2. Das zur Wascherei verwendete Master darf nicht in den Fluß abgelasscn werden / bevor dasselbe eine mindestens drei- malige Abklärung in Klärsümpfen erhalten hat.
§• 3. Die Klärsümpfe dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht näher als 4 Klafter vom ober» Rand der Uferböschunq angelegt werden.
Sie müssen in der polizeilich festgesetzten Weite und Tiefe erhalten, am Boden ausgepflastert und an den Wänden, wenn sie nicht aus festem standfähigem Terrain bestehen, mit Mauerwerk oder Bohlen eingefaßt werten.
Die Uebcrfeille an den Klärsümpfen müssen aus solid untermauerten Quadern oder Holzschwcllen bestehen und dürfen in der für sie festgesetzten Höhenlage nicht verändert werden.
4. Außer d m aus jedem untern Klursumpf in den Fluß führenden Abzugscanal dürfen keine andere Eanäle oder Gräben m den Fluß geführt und ebensowenig dürfen Einschnitte in den ob. rn Rand der Klärsümpfe gemacht werden, wodurch das Schlammwasser auf anderem Weg als durch den Abzugscanal entweichen könnte.
§• 5. Kontraventionen gegen die Bestimmungen in §. 1 bis 4 ziehen eine Strafe von 5 bis 50 fl. nach sich.
8- 6. Sobald sich ein Klärsumpf bis zur Höhe von 10 Zoll unter dem nächst abwärts besindlichen Uebcrfall mit Schlamm
angefüllt hat, ist derselbe bei Vermeidung einer streue von 5 fl. vollständig zu entleeren und der Auswurf innerhalb 24 Stunden,
nachdem er durch Abtrocknen ladbar geworden, bei Vermeidung einer Strafe von 3 fl. fortzuschaffen.
§. 7. Der Ausraum aus den Klärsümpfen, sowie die aus den Wascherzen ausgesonderten Steine oder sonstiges Katers«',
dürfen weder in den Fluß geworfen, noch auf die Uferböschungen abgelagert werden.
Eon raventionen werden mit 5 bis 10 fl. und wenn zur Nachtzeit verübt, mit der doppelten Strafe geahndet.
§• 8- Auch dürfen solche Ablagerungen ohne besondere Erlaubniß nicht näher als in einem Abstand von 5 Klaftern von dem obern Rand der Uferböschung stattfinden, es sei denn, daß dies nur Behufs des Weitertransports geschieht und die Stelle jedesmal innerhalb acht Tagen geräumt wird. In rem außerhalb dieser Grenze belegcnen Ueberschwemmungsgebiet des Flusses darf Ausraum aus den Klärfümpfen nur in der Art abgelagert werden, daß er eine gleichmäßige Verbreitung über das Terrain erbält und nicht größere Haufen entstehen, welche von den Fluthen und Eisgängen weggeführt werden könnten.
Kontraventionen ziehen eine Strafe von 1 bis 10 fl. nach sich.
9. „ Von den bestehenden Waschereien haben die Eigenthümer innerhalb acht Tagen nach Bekanntmachung dieser Verfügung Horizontalpläne im Maßstab von */soo d. n. L. und Vertikalpläne, welche den Langendurchschnitt der Zuleitungscanäle, Klärsümpfe unv Abzugscanäle darstellen, in doppelter Ausfertigung, mit eingeschriebenen Maßen versehen, an unterzeichnete Stelle zur polizeilichen Genehmigung, resp. Behufs der nach §. 3 erforderlichen Festsetzung der Lage und der Größe der Klärsümpfe und der Höhe der Ueberfälle einzusenden.
§. 10. Vor jeder künftigen neuen Ausstellung von Waschtrögen, welche ihren Abzug nach dem Lahnfluß erhalten sollen, ist hierzu, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 30 fl., polizeiliche Genehmigung einzuholen,
Gießen, den 21. Januar 1857. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des KreiSraths :
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