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für die
Sta-t und -en Kreis Gießen.
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17. Samstag den 28. Februar 18e>7.
Amtlicher T h e i l.
Zu Nr. K. G. 1718. Gießen, am 26. Februar 1857.
Betreffend : Das Tanz - und Musikhalten.
Das
Großher1sg1iche Kreisamt Gießen
an
die Größtmöglichen Bürgermeistereien.
In Folge Rescripts Großhcrzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. d. Mts. N. M. d. I. 2624 weisen wir Sie an, nachstehende Verfügung zur Nachachtung in ortsüblicher Weife bekannt machen zu lassen und den Vollzug im Publicationsregister zu bescheinigen. In Verhinderung des KreiörathS:
Pietsch,
Regierungs-Assessor.
32.
Zu Nr. D. 14,558. Darmstadt, am 30. August 1843.
Betreffend : Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische
Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und an sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.
Es ist bisher der Fall vorgekommen, daß Wirthe, obgleich denselben die erforderliche Erlaubniß zum Halten einer Tanzmusik verweigert worden war, demungeachtet in ihrem Wirthschaftslocale die beabsichtigte Tanzmusik abgehalten haben. Veranlaßt hierdurch beauftragen wir Sie, in Ihren Verwaltungsbezirken auf geeignete Weise zur Kenntniß der Wirthe zu bringen, daß jeder Wirth welchem die Erlaubniß zur Abhaltung einer Tanzmusik nicht ertheilt werde und welcher dennoch die Tanzmusik halten lasse, sich nicht nur der in der allerhöchsten Verordnung vom 21. März d. I., die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betreffend, angedrohten Strafe, sondern auch außerdem wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Verweigerung der Tanzconcesston liegende Verbot der Abhaltung der Tanzmusik einer zeitweisen oder nach Umständen gänzlichen Entziehung der Erlaubniß zum Wirthschaftsbetriebe zu gewärtigen habe. Sollte daher künftighin ein solcher Fall cintreten, so ist sich nicht auf die Denunciation nach Maßgabe der angezogenen Verordnung zu beschränken, sondern von Ihnen uns jedesmal darüber, ob und auf wie lange dem betreffenden Wirthe die Wirthschafts-Concession zu entrieben sei, berichtliche Vorlage zu machen.
_ du Thil.________________________________v. Rieffel.
Bekanntmachung.
Der am 12. Februar l. I. gegen Katharine Huth von Garbenteich erlassene Steckbrief wird hiermit zurückgenommen. Gießen, den 24. Februar 1857. Großherzogliches Krcisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths :
Pietsch,
Regierungs-Assessor.


