Ausgabe 
27.6.1857
 
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Kranken- und Armenpflegerinnen zu errichten. Wir sind überzeugt, daß dieses so vielen Segen verheißende Unternehmen aller- wärts von den evangelischen Christen unseres Landes mit der aufrichtigsten Freude wird begrüßt werden. Das Bedürfniß, Kranken­pflegerinnen zu besitzen, welche mit Erfahrung und praktischer Ausbildung eine wahrhaft christliche uneigennützige Hingebung verbinden und sich einen so aufopferungsvollen Beruf zur höchsten Lebensaufgabe gemacht haben, dies Bedürfniß wird auch in unserem Lande im­mer allgemeiner und dringender empfunden, sowohl für Hospitäler als auch ganz besonders für die Familien. Welcher Aufopfc- rung gerade ras weibliche Geschlecht, getragen vom lebendigen Christenglauben, auf diesem Gebiete fähig ist, zeigt die ganze Ge­schichte der christlichen Kirche und auch neuerdings wieder der Heldenmuth und Vic Ausdauer, welchen Frauen auf Schlachtfeldern, in Hospitälern und Familien bewiesen haben.

In unserem Hessischen Vaterlandc wird die Krankenpflege in Mainz, Bingen und andern Orten schon seit längerer Zeit durch katholische barmherzige Schwestern in Hospitälern und Familie» geübt. Unsere evangelische Landeskirche darf nicht länger zurück­bleiben in vieser so überaus wichtigen Angelegenheit; dies um so weniger, da bereits allerwärts derartige evangelische Anstalten bestehen und in raschem Emporblühen begriffen sind. Indem wir um res allgemeinen Wohles willen uns der schweren verant­wortungsvollen Aufgabe unterziehen, das erste Diakonissenhaus in unserem Vaterlande ins Daseyn zu rufen, zählen wir mit Be­stimmtheit auf eine allseitige Unterstützung.

Der geeignete Platz für Vas Diakonissenhaus ist gefunvcn, und die Vorlagen über die Errichtung der Anstalt haben Vie Ge­nehmigung ver höchsten Staatsbehörde erhalten.

So wenden wir uns denn vertrauensvoll an die Barmherzigkeit unserer Mitchristen ni.it der dringenden Bitte, durch einmalige oder ständige Geldbeiträge die Gründung und Erhaltung einer so segensreichen, aber bedeutende Mittel erfordern­den Anstalt zu ermöglichen; und wir hegen dabei die feste Zuversicht, daß der evangelische Glaube auch hier in thätiger Liebe und Opferwilligkeit seine Kraft beweisen werde. Der Herr aber, in dessen Namen wir das Werk beginnen, gebe zum Wollen Vas Vollbringen, und lasse alle Gaben an den Gebern reichlich gesegnet sein.

Darmstadt, im Mai 1857.

Der provisorische Vorstand:

v. Dörnberg, Oberstsägermeister (Präsident).

Dender, Hofpreviger. Draudt, Hofgerichtsrath. Göring, Obersteuersecretär.

Grodhaus, 1. Beigeordneter. Köhler, Hofgerichtsadvocat. Kritzler, Geheimer Regierungsrath.

I)r. Leichhecker, Obermedicinalrath. Dr. F. Lucius, Gymnasiallehrer. Sartorius, Garnisonspfarrer.

Fr. du Thil, Obersthofmeisterin. Luise v. Bellersheim. Caroline v. Lrrsner. CH. Keßler. Marie Leydheckrr.

Bekanntmachung.

Da für den Kreis Grünberg in Bezug auf die Bäckerwaaren eine Polizeitaxe nicht besteht und den gesetzlichen Bestimmungen zu Folge das Einbringen solcher, auch ohne Bestellung, von auswärtigen Orten zulässig ist, so wird dies hiermit unter dem An- fügen veröffentlicht, daß das Feilhalten und der Verkauf von Brod und Weißbrod, namentlich auch auf den an den Samstagen einer jeden Woche stattfindenden Frucht- und Victual>cnmärktcn zu Grünbcrg unter Beobachtung der über vic Qualität und das Gewicht *) der Waare bestehenden Vorschriften geschehen kann.

Grünberg, den 10. Juni 1857. Großherzogliches Kreisamt Grünberg.

v. Zange n.

*) Siehe Polizeistrafgesctz und Regulativ vom 20. Mai 1856, die polizeiliche Aufsicht über die Bäcker in ver Kreisstavt Grün- berg betreffenv; namentlich auch Vie §§. 4 und 5 desselben:

§. 4. Auf dm Grund des Art. 185 des PvlizeistrafgcfstzeS wird bestimmt, daß nur zwei- und vierpfündigc Laibe Brod zuni Verkauf ausgegeben werden dürfen. (Znwidcrbandlungen werden nach Art. 185 des PolizeistrafgesctzeS mit dreißig Kreuzern bis zwei Gulden bestraft.)

§. 5. Das zum Verkauf ausgegebene Brod muß stets mit dem wohlausgedrückten Namenszeichen des betreffenden Bäckers versehen sein. Zuwider­handlungen werden nach Art. 187 des Polizeistrafgesetzes mit dreißig Kreuzern bis zwei Gulden bestraft.

Art. 312 des Polizeistrafgesetzes: Wer verdorbene oder verfälschte Lebensrnittel zum Verkaufe bringt, wird mit Geldbuße von 30 fr. bi« 30 st. oder Gcfängniß bis zu 14 Tagen bestraft. Bestnden ffch die zum Verkaufe gebrachten Lebensmittel in einem die Gesundheit gefährdenden Zustande und war dieser Zustand dem Verkäufer bekannt, so ist der vorhergehende Artikel in Anwendung zu bringen. In allen Fällen ist auch die zum Verkaufe gebrachte Waare der bezeichneten Art wegzunehnien.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Die Vertilgung der Raupen Nester betr.

Die Besitzer von Obstbäumen, Sträuchen unv Hecken werven aufgefortert, vieselbcn binnen 14 Tagen von vcn Raupen-Nestern zu säubern, wikrigenfalls nach Art. 80 ves Felvstrafgesetzes eine Strafe von 2 fr. für jedes aufgefunven werdcnve Nest erkannt werven wirv.

Gießen, am 23. Juni 1857. Der Großherzogliche Polizci-Commissär für vic ProvinzialhauptstaVt Gießen:

L. Nove r.

Gefundene Gegenstände.

Ein Rohrstock, zwei große Schlüssel unv zwei Cigarren-Etuis. Die Eigeitthümer können vieselben auf Cent Polizei- büreau in Empfang nehmen

Gießen, am 25. Juni 1857. Der Großherzogliche Polizei - Commissär für Vie ProvinzialhauptstaVt Gießen:

L. Nover.