Anzeigeblstt

für die

Stadt und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige, incl. Pvstauffchlags, 1 g. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). EinrückungSgcbühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 ft. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

JV1 Samstag den 23. Juli 1S<57.

Da es ungeachtet unserer mehrmaligen Aufforderung immer noch vorkommt, daß Inserate, wegen zu späte» Eintreffens, in dem an dem nächsten Tage erscheinenden Anzeigeblatt nicht berücksichtigt werden können, so ersucht man das verehrliche Publikum wiederholt, in Zukunft die Inserate läng­stens Dienstags und Freitags, Morgens 9 Uhr, an unterzeichnete Stelle einzuschicken, da später eintreffende Inserate an diesen Tagen keine Aufnahme finden können.

Die Expedition des Auzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.

Amtlicher Theil.

Zu Nr. K. G. 5563. Gießen, am 18. Juli 1857.

Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten.

DK8

Grosiherfngliche Kreis«mt Gießen

an

die Größtmöglichen Bürgermeistereien.

Der Hofbuchdruckerei von E. Becker zu Darmstadt ist vom 1. Juli d. I. an auf die Dauer von 10 Jahren, für den ganzen Umfang des Grosiherzogthums, der alleinige Druck unv Verkauf der Formularien zu den vurch die §§. 2. 16. 17. der Verordnung vom 7. April 1857 vorgeschriebenen polizeilichen Gesinderegistern re. übertragen worden. Die genannte Druckerei wird an jedem Kreiöamtssitz einen Agenten bestellen, von welchem das Buch dieser Formularien für 20 fr. bezogen werden kann, an den Sie sich bei den nöthigen Anschaffungen zu wenden haben.

In Verhinderung des Kreisraths:

Pietsch,

Regierungs - Assessor.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Den dahier bestehenden, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffenden, localpolizeilichen Vorschriften zufolge sind die Eigenthümer, Miether, Nutznießer und Verwalter von Privatgebäuden, sowie die Vorsteher, Verwalter, Pächter und Nutz­nießer von öffentlichen Gebäuden verbunden u. A. : .

soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze re. an Straßen und Gassen sich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag Nachmittags Sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann sind die Straßen an dem diesem Feiertag vorhergehenden Tage zu reinigen.

-Bei trocknem Wetter während des Sommers müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser begos­sen werden.

Die Verpflichtung der außerhalb der Stavtthore von Gießen wohnenden Personen zur Reinigung der Straßen erstreckt sich in der Regel nur auf die Banquets und Rinnen, vorbehältlich der Befugniß der Localpolizei-Behörde, ausnahmsweise auch eine weitergehende Reinigung zeitweise anzuordnen, welche Anordnung alsdann bei Meldung der gesetzlichen Strafe zu befolgen ist.

In Folge der häufigen Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sehe ich mich veranlaßt, solche wiederholt zur Kenntniß des Publikums zu bringen und bemerke, daß künftige Nichtbeachtungen dieser Bestimmungen zur Bestrafung angezeigt und nach Artikel 114 des Polizeistrafgesetzes mit einer Strafe von 30 Kr. bis 2 Gulden geahndet werden.

Gießen, am 21. Juli 1857. Der Großherzogliche Polizei-Commiffär für die Provinzialhauptstadt Gießen:

L. Nover.