Bekanntmachun g.

Betreffend: die Bearbeitung eines Gewerbe - nnd Handels - Adreßbuchs für das Groß- herzogthum Hessen.

Das Bedürfniß eines Gewerbe- und Handels-Adreßbuchs für das"Großherzogthum hat sich in neuester Zeit sehr fühlbar gemacht. Der Ausschuß des-Großherzoglichen Gewerb-Vereins hat daher beschlossen, das Material hierfür zu sammelw zu ordnen und dem hiernach gedruckten Adreßbuch, auch in weiteren Kreisen, die möglichste Verbreitung zu verschaffen.

In das Gewerbe- und Handels-Adreßbuch sollen alle Geschäftsfirmen ausgenommen werden, deren Leistungen von allgemei­ner industrieller Bedeutung sind; also alle diejenigen Geschäftsadressen, deren Erzeugnisse durch den Handel zum Vertrieb gelangen, oder die als Hülfsgewerbe einzelner Fabrikationen erscheinen. Zur Aufnahme nicht geeignet sind die Adressen derjenigen Hand­werker, welche ausschließlich für den Localbedarf arbeiten.

Der Unterzeichnete ersucht hiernach die inländischen Fabrikanten, Handel- und Gewcrbtreibende, der Centralstelle des Groß­herzoglichen Gewerb-Vereins ihre genauen Geschäftsfirmen, mit Angabe der von ihnen fabricirten Industrie-Erzeugnisse, oder der Fabrikate, womit sie Handel treiben, möglichst bald mittheilen zu wollen.

Die Centralstelle des Großherzoglichen^Gcwerb-Vereins wird ihrerseits Alles thun, was zu einer möglichst vollständigen Sammlung der bemerkten Adressen führen kann; diejenigen Gewerbtreibcnden aber, welche die gewünschten Mittheilungen zu gehö­riger Zeit zu machen versäumen, werden es sich dann selbst zuzuschreibcn haben, wenn sie ihre Adresse im Gewerbe - und Handels- Adreßbuch nicht aufgeführt finden.

Darmstadt, den 2. Juli 1857. Der Großherzogliche Präsident des Gewerb-Vereins.

Eckhardt. Fink.

Polizeiliche B e k s n n t m a ch u n g.

Den dahier bestehenden, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffenden, localpolizeilichen Vorschriften zufolge sind die Eigenthümer, Miether, Nutznießer und Verwalter von Privatgebäuden, sowie die Vorsteher, Verwalter, Pächter und Nutz­nießer von öffentlichen Gebäuden verbunden u. A. :

soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze rc. an Straßen und Gassen sich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag Nachmittags sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann sind die Straßen an dem diesem'Feiertag vorhergehenden Tage zu reinigen.

Bei trocknenHWetter während des Sommers müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser begos­sen w erd en.

Die Verpflichtung der außerhalb der Stadtthore von Gießen wohnenden Personen zur Reinigung der Straßen erstreckt sich in der Regel nur auf die Banquets und Rinnen, vvrbehältlich der Befugnis; der Localpolizei-Behörde, ausnahmsweise auch eine weitergehende Reinigung zeitweise anzuordnen, welche Anordnung alsdann bei Meldung der gesetzlichen Strafe zu befolgen ist.

In Folge der häufigen Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sehe ich mich veranlaßt, solche wiederholt zur Kenntniß des Publikums zu bringen und bemerke, daß künftige Nichtbeachtungen dieser Bestimmungen zur Bestrafung angezeigt unv nach Artikel 114 des Polizeistrafgesetzes mit einer Strafe von 3 0 Kr. bis 2 Gulden geahndet werden.

Gießen, am 21. Juli 1857. Der Großherzogliche Polizei-Commissär für die Provinzialhauptstadt Gießen:

L. Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edictalladung.

Gläubiger-Aufforderung.

1642) Etwaige Forderungen an den Nachlaß der dahier kürzlich ledigen Stan­des verstorbenen Therese Bascal, ge­wöhnlich genannt Zimmermann, sind binnen 14 Tagen vom ersten Erscheinen dieser Aufforderung an dahier anzumelden, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß nicht angemelvete For­derungen keine Berücksichtigung bei Verthei- lung resp. Auslieferung des Nachlasses an die Erben zu erwarten haben..

Gießen, den 4. Juli 1857.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Hellmann,

Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

Besondere Bekanntmachung.

1706) Die in den Artikeln 16 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1852 vorge­schriebene Ausloosung der Haupt- und

Ergänzungs-Geschworenen für die Asstsen der Provinz Oberhessen im III. Quartal 1857, soll in öffentlicher Sitzung

Freitag den 31. Juli 1857, Vormittags 11 Uhr, im Großherzoglichen Hofgerichts-Gebäude vorgenommen werden.

Gießen, am 21. Juli 1857.

In legaler Verhinderung des ersten Directors Großherzoglichen Hofgcrichts: Georgi,

Geheimer Hofgerichts-Rath.

Versteigerungen.

1703) Samstag den 25. Juli, Nachmittags 3 Uhr,

sollen die Halmfrüchte von 4 Aecker zur Versteigerung kommen und ist die Zusam­menkunft am Neustädter Thor bestimmt.

Gießen, den 21. Juli 1857.

Großherzogliches Ortsgericht Gießen. In Auftrag des Vorstehers :

C. Weidig, Ortsgerichtsmann.

1691) Die Lieferung der bei Großher­zoglichem Hofgerichte der Provinz Ober­hessen für das Jahr 1858 nothwcndigen Schreibmaterialien, als:

1) drei Ries Briefpapier, Folio,

2) zwanzig Ries feines Schreibpapier,

3) sechzig mittel Schreibpapier,

4) einhundert und sicbenzig Ries Con- ceptpapier,

5) sechs Ries weißes Deckelpapier,

6) sieben kleines Packpapier,

7) drei großes Packpapier,

8) fünf weißes Maculaturpapier,

9) viertausend Stück Federkiele,

10) zwölf Gros Stahlfedern,

11) vier und zwanzig Pfund Oblaten,

12) fünf und zwanzig Pfund Siegellack,

13) achtzig Pfund Kordel,

14) vierzig Stück zweiklingige Federmesser,

15) achtzehn Stück einklingige Federmesser, soll im Wege der Soumission vergeben wer­den, und ist Termin zur Einreichung der Lieferungs-Anträge unter Anschluß der zu