Ausgabe 
18.7.1857
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 kr., für Auswärtige, incl. PostauffchlagS, 1 ff. 53 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

M <57. Samstag den 18. Juli 1837.

Amtlicher Theil. V

Polizeiliche D e k a n n t m a ch u n g.

Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere betreffend.

Man hat die Wahrnehmung gemacht, daß die Leiter der mit Ochsen und Kühe bespannten Fuhrwerke während der Fahrt durch die Stadt oft auf den Wagen sitzen bleiben, ohne die Zugthiere in ihrer Gewalt zu haben, und daß sich die Fuhrleute länger, als es nothwendig ist, von ihren Fuhrwerken entfernen, wodurch Beschädigungen verschiedener Art entstehen und die Straßen und Wege versperrt werden.

Indem ich die betreffenden Artikel des Polizeistrafgesetzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß künf­tige Zuwiderhandlungen zur Bestrafung angezeigt werden sollen.

Gießen, am 10. Juli 1857. Der Großherzogliche Polizei-Commissär für die Provinzial-Hauptstadt Gießen.

L. R o v e r.

Art. 262. Jever Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks, muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten, daß er seine Pferde oder sonstigen Zugthiere jederzeit in seiner Gewalt hat, und immer im Stande ist, sie gehörig zu leiten. Zuwi­derhandlungen werden mit dreißig Kreuzern bis drei Gulden bestraft.

Art. 267. In der Regel darf Niemand Reit-, Zug- oder Lastthiere oder bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht erwachsener Personen auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen. Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Straßen stillhalten, sich von ihrem Fuhrwerke zu entfernen genölhigt sind, und es nicht möglich ist, Gespann und Fuhrwerk in der bemerkten Weise beaussichti- gen zu lassen, so muß Vas Fuhrwerk nicht allein seitwärts der Straße gestellt werden, so daß Vie Passage nicht erschwert over ge­sperrt wirv, sonvern es müssen auch Vie Pferde oder sonstigen Zugthiere zuvor entweder angebunden oder an den inneren Strän­gen oder Zugriemen losgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auf Ortsstraßen aufgestelllen Fuhrwerken müssen die polizeilich angeordnet werdenden Zwischenräume, jevenfalls aber Die Eingänge und Einfahrten in Cie Häuser und Hofräume frei bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit dreißig Kreuzern bis drei Gulden bestraft.

Art. 268. Mit dem Eintritte der Nacht muß jeves ausgespannte Fuhrwerk von der Straße entfernt werden. Sollte dieses ausnahmsweise nicht möglich fein, so muß während der Nacht die Wagendeichsel des Fuhrwerks ausgezogen, oder, wenn sie nicht aufgezogen werven kann, so verwahrt werden, daß sich Niemanv vurch Vas Anstoßen an dieselbe beschädigen kann; außerdem muß bet Dem Fuhrwerke eine das letztere beleuchtende Laterne unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit dreißig Kreuzern bis drei GulDen bestraft.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Die für das Einbringen octrvipflichtiger Gegenstände vorgeschriebene Bezettelung betreffend.

1590) Der §. 16 des Oetroi-Reglements bestimmt ausdrücklich, daß alle oetroipflichtige Gegenstände, für welche beim Ein- und Durchgang eine Bezettelung vorgeschriebeu ist, mit dieser während des Transports versehen sein und auf Verlangen allen Aufsichtspersonen vorgezcigt werden müsse. In letzter Zeit ist aber diese Bestimmung häufig unbeachtet geblieben und ans solche Weise eine strafbare Unterlassung verschuldet worden. Es veranlaßt unS dieses, den Inhalt jenes §. 16 wieder einzuschärfen und dem hiesigen oetrvipflichtigen Publikum dessen genaue Befolgung zur Abwendung unausbleiblicher Nachtheile anzuempfehlen.

Gießen, am 1. Zuli 1857. Großerzogliche Bürgermeisterei Gießen.

D. Ebel.