Ausgabe 
12.12.1857
 
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betrag eines Ausschlags von einem Heller aus den Gulden Normalsteuerkapital aus der Staatsschulden-Tilgungkasse entnommen und in die Provinzial-Straßenbaufonds der drei Provinzen nach Verhältniß ihrer Steuerkap'talien abgegeben werden.

Im Laufe des Jahres 1858 soll eine Revision der bestehenden Gewerbsteuer-Gesetzgebung stattfinden und die sich hierbei als zweckmäßig darstellenden Abänderungen sollen schon im Laufe dieser Finanzperiode einstweilen zur Anwendung gebracht und den Ständen auf dem nächsten Landtage zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt werden.

II. Indirekte Auflagen.

§. 2. Die Tranksteuer und Zapfgebühr von Wein, sowie die Tranksteuer von Bier und Obstwein und die Maischbütten- und Branntwein-Material-Steuer, nebst der Uebergangsabgabe von Branntwein sollen in den Jahren 1858 und 1859 nach den Bestim­mungen der bestehenden Gesetze, insbesondere auch des Gesetzes vom Heutigen, die Besteuerung des Weins, Branntweins und Biers betreffend, erhoben werden.

§. 3. Die übrigen inneren in der vorigen Finanzperiode bestandenen indirecten Auflagen, nämlich:

1) das Chauffeegeld, sowohl aus den Staats- als wie aus den Provinzialstraßen;

2) die Salzregie mit dem Preise von 3 Kreuzern für das Pfund gewöhnlichen Salzes, von 6 Kreuzern für das Pfund Tafel­salz und von 1% Kreuzern für das Pfund Viehsalz im ganzen Umfang des Großherzogthums;

3) die Collateralgelder;

4) die Hundesteuer und die Nachtigallensteuer;

5) die Abgabe von Schießpässen, sowie endlich

6) die sonstigen in dem Staatsbudget aufgeführten Staatseinnahmen;

sollen auch in den Jahren 1858 und 1859 wie seither fortbestehen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden, welche dermalen für dieselben gelten.

Jngleichen soll die Stempelabgabc sowohl in den Provinzen Starkenburg und Oberhesscn, als wie >n der Provinz Rheinhessen, nebst den Einregistrirungs-, Jnscriptions-, Expeditions- und Transscriptionsgebühren in der Letzteren, fortbestehen und fort zur Er­hebung kommend Dabei soll jedoch, wozu die Staatsregieruna ermächtigt worden, im Laufe dieser Finanzperiode eine Revision der Bestimmungen über den Gerichts-, sowie den Administrativstempel in dem Sinne, daß dadurch die Kosten der Justiz und der Administrativbehörven möglichst gedeckt werden, vorgenommen werden und sollen die sich dabei als zweckmäßig ergebenden Aenderun- gen unverweilt in's Leben treten.

§. 4. Die Ein-, Aus - und Durchgangszölle sollen auch in den Jahren 1858 und 1859 nach Maßgabe der bestehenden Zollvereinigungs-Verträge verwaltet uno erhoben werden.

Im Falle, daß über die Handelsverhältnisse und über die gemeinschaftlichen Zölle weitere Uebereinkünfte zwischen den dermaligen Vereinsstaaten, sowie mit anderen deutschen Staaten zu Stande kommen, ovcr von dem Zollverein mit anderen Staaten Verträge zur Erleichterung des gegenseitigen Handelsverkehrs abgeschlossen werben, sollen im Laufe der Finanzperiode hinsichtlich der Zölle und der Zollgesetzgebung und der hiermit in Verbindung stehenden Steuer von inländischem Rübenzucker diejenigen Abänderungen angeordnet werden, welche als nothwendige Folge solcher Staatsverträge erscheinen. Die Verträge, welche die Staatsregierung in Folge der in diesem Paragraphen enthaltenen Ermächtigung abschließt, werden den Ständen bei ihrer nächsten Versammlung zur Kenntniß und geeigneten Beschlußnahme mitgetheilt.

III. Deckung d e S D e f i c i t s und H e r st c l l u n g des Betriebskapitals.

§. 5. Zur Deckung des in der vorigen Finanzperiode entstandenen Deficits und zur Herstellung des Betriebskapitals der Hauptstaatskasse soll ein höchstes zu 4*/2 Procent verzinsliches Darlehen bis zu 1,000,000 Gulden, je nach Bedarf, ausgenommen werden.

IV. Ausgaben.

§. 6. Sämmtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden sind.

Die bei der Einnahme im Ganzen entstehenden Ueberschüssc, sowie die bei den einzelnen Vcrwaltungszweigen erfolgenden Er­sparnisse sollen dazu dienen, unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen, und das Betriebskapital der Hauptstaatskasse, welches ein­schließlich des baaren Reservefonds auf die Summe von 1,000,000 Gulden gebracht werden soll, so weit als möglich wieder herzustellen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktcn Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 24. November 1857. *

(L. s.i LUDWIG.

3u Nr. K. G. 9271 Gießen, am 8. Dccember 1857.

Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr.

Das

G r o l; h c r j o g l i ch k KreisamI Gießen

an

die Großherjvglichtn Bürgermeistereien des Kreises.

Die jährliche Revision der Brandkataster haben Sie alsbald mit dem Gemeinderath vorzunehmen und deren Ergebniß einzu­berichten. K ü ch l e r.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der auf Donnerstag den 24. December l. I. fallende Krämermarkt zu Butzbach nicht an diesem Tage, sondern Dienstag den 22 December l. I. abgehalten werden wird.

Gießen, den 1. December 1857. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Küch ler.