Anzcheblall
für -ie
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und SamüagS. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 ft., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 st- 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Grpedition sCanzleiberg Lik. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechne,.
JVs. ÄN. Samstag den 12. December 1S37.
Einladung zum Abonnement
auf das
Anzeigetüatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit dem 1. Januar 1858 beginnt ein neues Abonnement aus das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, au letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, die neuesten Tagesereignisse, Miscellen, Aneedoten rc. re., zuverlässige Nachrichten über Stand und Preis der Früchte und Landesproduete, die Anklagen und Urtheile der Assisen, sowie des Provinzial-Strafgerichts u. s. w., süllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Ersolg und wird die einspaltige Zeile, oder deren Raum, mit 2 fr. berechnet.
Der Pränumerationspreis ist sür einheimische Abonnenten sür das ganze Zahr 1 fl. 30 fr.f halbjährig 45 fr. einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden.
DieExpedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
Amtlicher Theil.
Finanzgesetz
für die Jahre 1857, 1858 und 1859.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Nach Anhörung Unseres Staatsrath und nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise übereinackommen stnd, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben in den Jahren 1857, 1858 und 1859 und zur Deckung des in ter vorigen Fmanzpenode entstandenen Deficits erforderlichen Summen auf dem Wege der Besteuerung und der Benützung des Staatscredüs aufgebracht werden sollen, und da inmittelst das Finanzgesetz vom 4. October 1854 mit der nachträglich ' für 1856 vereinbarten Erhöhung des Steuerausschlags der directen Steuern im verfassungsmäßigen Wege auf das Jahr 1857 bereits ausgedehnt und in -Wirksamkeit gesetzt worden ist, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
I. ® i r e c 1 e Steuern.
R rr 1' Für die Jahre 1858 und 1859 soll an directen Steuern der Betrag von elf Kreuzer und einem halben weiter auf den Gulden Normalsteucrkapital ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden
J8etÄ *Ur VesMung und Tilgung der zum Behufe des Staatsstraßenbaues aufgenommenen Kapitalien, welche nach x t bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Wege der directen Besteuerung aufzubringen stnd, werden dem Steueraus- Ichlage noch besonders zugesetzt.
Kt^a^benso sollen für die Provinzen S t ark e n b u r g und O b e r h e ssen die seither zur Verzinsung und Tilgung der Provinrial- ^>ttaßenbauschulden auf dem Wege der directen Besteuerung erhobenen Beiträgen von drei Hellern auf den Gulden Normalsteuerkavital forterhoben und zu diesem Behufe dem Steuerausschlage besonders zugesetzt werden. "rmaii-cueilapital
« bUr^ ^Gesetz vom 3. October 1845, betreffend die Verzinsung und allmählige Tilgung der Provinzial -Straßenbau- s)ulden, verordnete Erhöhung der Steuerausschläge soll jedoch, wie seither, nicht zur Ausführung kommen, vielmehr soll der Netto-


